forlaufend
Jani-484
tscharen (s. d.), 132^ nach europ. Vorbild in Angriff genommen wurde. Ehe aber die neue Kriegsmacht eine achtunggebietende Gestalt gewonnen hatte, wurde Mahnverfahren 1828 abermals von Rußland angegriffen (f. Russisch-Türkischer Krieg von 1828 und 1829) und zu dem Frieden von Adrianopcl genötigt, der die Unabhängigkeit Griechen- lands besiegelte. Mahnverfahren wandte sich dann der Arbeit an der innern Reorganisation feines Reichs wieder zu und unter- warf die Paschas von Bagdad und Stutari.
Aber im Kampfe gegen den mächtigsten feiner Vasallen, Mehemed Ali (s. d.) von Ägypten, [* 2] verfolgte ihn das Unglück. Auf den demütigenden Frieden von Ku- tahia 1833 folgten 1839 neue Feindseligkeiten und die Niederlage bei Nisib. ((H. Osmanisches Reich [* 3] und Ägypten.) Noch bevor die Nachricht von letz- terer nach Konstantinopcl gelangt war, starb Mahnverfahren Ihm folgte fein ältester Sohn Abo ul-Medfchid. Mahnverfahren war einer der größten Sultane der Türkei. [* 4] Er vernichtete die Allmacht rcligiöfen Vorurteils, das sich gegen jeden von Europa [* 5] kom- menden Fortfchritt fperrte. Besonders aber rich- tete er fein Augenmerk auf die Reorganifation der Armee, M welcbem Zwecke er sich europäifchcr, na- mentlich preuß. Offiziere, darunter Molttes, bediente. -
Vgl. Vastelberger, Die militär. Reformen unter Mahnverfahren II. (Gotha [* 6] 1874).
Mahmud
ijehkanal, f.
Nil.
Mahmud von
Ghasni, Sohn des türk. Für- sten Sebuktegin, einer der größten Herrscher
und Eroberer
Asiens, war 970 geboren und gelangte 997 zur Herrschaft. Mahnverfahren kämpfte gegen
Charism
(Chowaresmien), gegen die gusischen
Türken, eroberte Rei (alte Stadt in der Nähe des heutigen
Teheran), Kaswin, Hamadan, Ispahan und fchlng Chalaf ibll
Ahmed
vonSeistan. 1011 nahm er den Puchtu oder Afghanen das
Gor weg. Mahnverfahren unternahm 17 Feldzüge nach
Indien, den ersten 999. Im I. 1001 verleibte
er den Nordwesten des Pandschab feinem
Lande ein, 1006 den
Süden. 1018 plünderte er Mathura an oerDfchamna, das Hauptheiligtum
des Krischna- kultus, und 1028 zerstörte er den berühmten ^iwa- tempel in Somnath, dessen goldene
Thore
er mit sich nach
Ghasni schleppte.
Bei allen Kriegen pflegte Mahnverfahren Künste und Wissenschafteil. An feinem Hofe lebten bedeuteude Dichter und Gelehrte, fo z. B. Unfuri, Ferruchi, Vcinutschehri, Rudegi, Dakiti und Firdusi: ferner der Historiker und Geograph Alberuni. Mahnverfahren starb 1030. Er ist der Begründer der pers. Dynastie der Gbasnewiden (s. Persien). [* 7] Sein Andenken lebt noch heute in Pcrsien und Indien in vielen Legenden und pers. Liedern, welch letztere zum Teil ihm selbst zugeschrieben werden und meist scinc ^icbc zu feinem Sklaven Asas behandeln.
Mahnd, ostind. Handelsgewicht, s. Mannd. Mähne, die am obern Halskamm bei allen Tie- ren des Pserdegeschlechts befindlichen langen Haare, [* 8] die als Schutzhaarc aufzufassen und dem Haarwech- sel nicht unterworfen sind. Das vordere, über die Stirn fallende Ende der Mahnverfahren heißt Mähnenschopf. Bei andern Tiergattungen, z. B. beim männlichen Löwen, [* 9] versteht man unter Mahnverfahren die Gefamtheit des auffallend langen Haarwuchfes, der vom Kopf bis zur Schulter reicht. Mähnengrind, bei Pferden ein nässender Aus- schlag am Grunde der Mähne, führt zur Bildung des Weichselzopfcs (f. d. und Hautkrankheiten [* 10] der Haustiere, Bd. 8, S. 907 a). Mähnenfchaf (Ovis traßsiapliuä De^m,-^, f. Tafeln Schafe [* 11] II, [* 1] Fig. 1), ein Wildfchaf der Gebirge Afrikas vom Atlas [* 12] bis Abeffmien, der Ostküste Ägyptens und von Kordofan. Es ist von der Größe eines starken Rehbocks, rotbraun, mit verlängerten Haaren auf der obern Mittellinie des Halfes und auf dem vordern Widerrist, an der Kehle und der Brust.
Das Mahnverfahren ist ein vorzüglicher Kletterer und stellt einen Übergang von den Schafen zu den Ziegen dar, indem es, in Gegensatz zu erstern, wie die letztern keine Thränengruben und einen flachen Nasenrücken hat. Das Äi. fehlt in keinem zoolog. Garten, [* 13] wo es sich leicht hält und regelmäßig sortpflanzt. Ausgewachsene Tiere wer- den mit 3-500 Mahnverfahren bezahlt. Mähnentaube, auch Schmalkaldener Pe- r ü ck e, Schmalkaldener Mohrenkopf genannt, Haustaube mit sehr stark entwickelter, vom Genick aus sich entfaltender, aus 40-50 inin langen, wei- chen, zerfchliffenen Federn bestehender, ungescheitel- ter Mähne, stark befiederten Schenkeln und Füßen, braunschwarzen Augen, langem und kräftigem Körper.
Sie ist länger und kräftiger als die Feld- tanben (s. d.). Der Kopf, Vorderhals und der ganze Schwanz sind schwarz, alles übrige weiß. Mahnverfahren heißt auch die Kragentaube (s. d.). Mähnenwolf ((^ni8 ^iilmwg De6ttl"i'65t, s. Ta- sel: Wilde Hunde [* 14] und Hyänen I, [* 1] Fig. 5, Bd. 9, ^.426), eine Art der wilden Hunde von 1,i3 in Körperlänge, 0,40 in Schwanzlänge, wolfsähnlich, aber fchwächer, die Farbe ist oben zimmetbraun und wird nach dem Bauche zu heller, gelblich, vom Nacken verläuft entlang des Rückens ein anfänglich 13 cin hoher, sich nach hinten verjüngender Kamm rostroter Haare mit schwarzen spitzen.
Die Keble ist weißlich. Der Mahnverfahren lebt über fast ganz Südamerika [* 15] verbreitet, aber einzeln und ist daher in den Sammlungen selten. Mahnung, s. Interpellation. Mahnverfahren, nach der Deutschen Civil- prozeftordnung eine besondere Prozcßart, zu dem Zwecke, einfache Ansprüche mittels einfachen Ver- fahrens zur endgültigen Aburteilung zu bringen. Dasselbe findet statt wegen solcher Ansprüche, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder auf Leistung einer bestimmten Quantität anderer ver- tretbarer dachen oder Wertpapiere gerichtet sind, vorausgesetzt, daß nicht ihre Geltcnomachung von einer noch nicht erfolgten Gegenleistung abhängig ist und die Zustellung des Zahlungsbefehls weder im Anslande noch durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen braucht.
Das Mahnverfahren gehört zur ausschließ- lichen Kompetenz der Amtsgerichte. Auf Gesuch des Gläubigers, welches die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, die bestimmte Angabe des An- spruchs nach Betrag oder Gegenstand und nach ^ Rechtsgrund, sowie das Gesuch um Erlaß des Zah- lungsbefehls enthalten muß, wird durch Zahlungs- befehl des Gerichts dem Schuldner aufgegeben, bin- nen einer vom Tage der Zustellung laufenden Frist vonzweiWochenbeiVcrmcidungsofortigerZwangs- vollftreckung den Gläubiger wegen Hauptfache und zu fpeeifizierender Kosten zu befriedigen oder bei dem Gericht Widerspruch zu erheben. Die Zustellung des Zahlmlgsbefehlsanden^chuldnerbewirktdieRechts- hängigkeit. Nach Ablauf [* 16] der Frist ist auf Gesuch des Gläubigers der Zahlungsbefehl für vorläufig vollstreckbar zu erklären, fofern uicht vorher vom Schuldner Widerspruch erhoben ist. Die Vollstreck- barkcitserklärung erfolgt durch einen auf den ¶