forlaufend
468
seltene Werke neu aufgelegt.
Von den zahlreichen an ihn geschriebenen Briefen gab Targioni, Kon- servator der Bibliothek M.s, mehrere Sammlungen lzusammen 5 Bde., Flor.
1745) heraus. M.s Le- ben beschrieb Salvini. Magma (grch.), knetbare Masse, Salbe u. s. w. Nl2.3ua. (Niarta. (lat.; engl. tli6 (lreat Oliar- t6r, «der große Freibrief») heißt in England das 1215 dem Könige Johann ohne Land von Adel und Geistlichkeit abgenötigte, für die Begrün- dung und Entwicklung des engl. Staatsrechts wichtigste Laudesgrundgesetz.
Schon Heinrich I., der 1100 die Thronrechte seines Bruders usur- pierte, hatte seine Krone durch die Erteilung einer (Harta. 1id6i'ta.wm zu befestigen gesucht. Diese Urkunde bestätigte die angelsächsischen, angeblich von Eduard dem Vekenner erlassenen Gesetze mit den von Wilhelm dem Eroberer gemachten Ver- änderungen, versprach die Achtung vor den Frei- heiten und Gütern der Kirche, ordnete die Feu- dalverhältnisse und gewährte der Stadt London [* 2] einige Privilegien. Auch die Könige Stephan und Heinrich II., deren Thronrecht zweifelhaft war, hatten 1135 und 1154 die Zugeständnisse ihres Vorgängers bestätigt. Dagegen veranlaßte die schmachvolle Regierung Johanns den Adel und die Geistlichkeit, demselben die Bestätigung der Na- tionalfreiheiten mit gewaffneter Hand [* 3] abzubringen. Nach dreitägiger Unterhandlung auf der großen Wiese Runymede bei Windsor mußte er den ueuen Freiheitsbrief, die N. 0., unter- schreiben. Die Urkunde bekräftigte in 60 Artikeln die Gefetze Eduards, die Veränderungen Wil- helms I., die (^HrtH lidortHwin mit bedeutungs- vollen Erweiterungen und Reformen. Die Geist- lichkeit erhielt in einer besondern Charte unter anderm gänzliche Vefreiuug von weltlicher Ge- richtsbarkeit. Die Lehnsverhältnisse wurden ge- mildert. Die Lehnsmannen sollten bei dem Vesitz- wechsel uur ein mäßiges, festgesetztes Lehnsgeld an den König bezahlen, konnten nun ihre Erbtöchter und überhaupt ihre Kinder ohne Zwang vermählen und hatten der Krone uur in drei bestimmten Fäl- len sog. Notsteuern zu entrichten. Auch verpflichtete sich der König, dieGeldabsiudungen für Lehnsdienste lscutNFiH) und außerordentliche Steuern nur dann zu erheben, wenn ihm dieselben von Adel und Geist- lichkeit auf den Neichsversammlungen wären be- willigt worden. (Diese letzte Klausel wurde indessen in den spätern Bestätigungen der N. (^. weggelassen, da sie wegen der großen Zahl kleiner Kronvasallen in dieser Weise unausführbar erschien.) Die Städte erhielten unentgeltliche Bestätigung ihrer Privi- legien, Befreiung von ungesetzlichen Lasten und Handelsfreiheit.
Außer diesen besondern Freiheiten gewährte die N. 0. auch allgemeiue Grundrechte.
Kein Freier sollte ohne Urteil bestraft und verfolgt werden; auch verzichtete der König auf die Gelder, die seinem obersten Gerichtshofe in der Form von ^porteln für günstige Urteile gezahlt wurden.
Die Ausländer erhielten das Recht, freien Handel in England zu treiben.
Durch das ganze Land^sollte fortan einerlei Maß und Gewicht gelten, sämt- liche Zugeständnisse gingen nicht über den Charak- ter des Feudalstaates hinaus, sie waren nur die ge- naue Umschreibung der Grenzen, [* 4] die dem Herrscher auch in der anglo-normann.
Lehnsmonarchie ge- Zogen waren;
aber es wurde gerade durch die Ver- briefung dieser Rechte der Grundstein zur weitern Verfassungsentwicklung gelegt.
König Johann suchte diesen ihm abgenötigten Vertrag sofort wie- der zu brechen und starb während des neu ent- brannten Kampfes;
unter seinem Nachfolger Hein- rich III. ist der Freibrief öfter ueu bestätigt worden, die von der ursprünglichen Fassung abweichende fünste Erneuerung vom die vor allem jene Geldbewilligungsklausel nicht mehr ent- hält, ist dann die Grundlage für all die folgenden Neubestätigungen geworden, deren es im ganzen 38 gab. An demselben Tage erteilte Heinrich III. anch einen zweiten Freiheitsbrief, die (H^i-w äs t0i-68tH, durch welche die königl. Forstrechte be- schränkt wurden. Ein neuer Freibrief König Eduards I. von 1297 dehnte die der Magnaten- schaft verliehenen Rechte, sie gleichzeitig erweiternd, auf die Vertreter der Grafschaften und Städte aus, die hernach als die «Gemeinen» (s. (^ominoiiL, Houss öl') in dem besondern «Unterhaus» neben den Lords im «Oberhaus» tagten.
Die N. 0. ist ursprünglich la- teinisch abgefaßt;
sie wurde 1507 zum erstenmal und seitdem sehr oft gedruckt.
Die Kopien, welche ältere Geschichtswerle mitteilen, sind sehr fehlerhaft und interpoliert.
Die beste Ausgabe lieferte Blackstone in ((^1iL 6l6at (Harwr 3,uä (Marter ok tli6 toi'63t" (Oxf. 1753) und Thompson in «^.n distoric^I 688^ 011 t1i6 N. 0.v (Lond. 1829). -
Vgl. Stubbs, Ms coQ8tiwtioimI Ki8t0i'7 ok NuZlÄuä, Bd. 1 (Oxf. 1874; neue Aufl. 1880).
NlaSna. ina.tsr (lat.), s. Kybele. [* 5] Magnanerie (frz., spr. mannjan'rih), Seiden- bau, Maulbecrbaumpflanzung;
Magnanier (spr. mannjanieh), Seidenzüchter.
Magnanimität (lat.), Großmut, Hochherzigkeit.
Magnaten (neulat.) heißen iu Ungaru die Ver- treter der höchsten Adelsgeschlechter, die nach der Ver- fassung von Geburts wegeu an der Vertretung des Landes teilhaben und sich dazu in einer besondern Kammer (Magnatentafel) versammeln.
Dazu gehörten bis auf die ueueste Zeit die Prinzen sowie die höchsten Neichswürdenträger, als: der Palatin, der Reichs- und Hofrichter l^'uäox cui-ias), der Ban von Kroatien, Slawonien, Dalmatien, der Schatzmeister (oder Tavernikus), die Kronhüter, die höchsten Hofbeamten und die Obergespane der uugar. Komitate, ferner alle uugar.
Fürsten, Grafen und Freiherren.
Außer diesen weltlichen Magnentius saßen an der ungar. Magnatentafel als «geistliche» Magnentius die kath. und die griech.-orient.
Erzbischöfe und Bischöfe, sowie ein kath. Erzabt und zwei Prioren vonUngarn. Nach der Reform des Oberhauses (1885) besteht die- ses aus 210 Magnentius, die über 3000 Fl. Gruudsteuer zah- lcu, und 26 Bischöfen;
ferner aus 50 Mitgliedern, die vom Oberhause selbst aus der Reihe derjenigen Magnentius, die infolge dieses Gesetzes Sitz und Stimme im Oberhause verloren haben, gewählt werden, und aus weitern 50 Mitgliedern, die vom König nach Verdienst und Befähigung ernannt werden. - In Polen hießen Magnentius die geistlichen und weltlichen Se- natoren oder Reichsräte und der hohe Adel. Magnatentafel, s. Magnaten. Magnavacca (spr. mannjaw-), Hafeuort bei Comacchio (s. d.). MagnenttUs, ein romanisierter Franke, Heer- sührer im Dienste [* 6] des Kaisers Constans, trat 350 u. Chr. in Gallien als Usurpator auf, der erste Deutsche [* 7] auf dem röm. Kaiserthron.
Nach Beseiti- gung des Constans riß er alle Provinzen des ¶