Oberlotse diesen Dienst. Unter diesen stehen die und Lotsenaspiranten, meist tüchtige Steuerleute der Handelsmarine. Man
unterscheidet Seelotsen, Binnen-,
Revier- oder Flußlotsen und Hafenlotsen. Seelotsen kreuzen in größern Lotsenkuttern vor
ihrer
Station in See; so findet man die See- oder Außenlotsen der
Elbe, Weser und Ems
[* 2] bereits im
Kanal
[* 3] oder
auf der Doggerbank, um die nach diesen Flußeinfahrten bestimmten Schiffe
[* 4] mit Lotsen versehen zu können.
Außer der
Lotsenflagge
führen diese Kutter in ihrem Großsegel die Bezeichnung
«Elbe», «Weser» u. s. w. Erst
wenn alle Lotsen abgegeben sind, kehren diese Fahrzeuge auf ihre
Station zurück, um die Lotsen von neuem in See zu
bringen.
Die Binnenlotsen sind an den Einfahrten der Binnengewässer nach See zu stationiert, also z. B.
die für die
Elbe auf der
Lotsengalliot, die gleichzeitig das zweite
Feuerschiff der Elbmündung ist.
In den meisten Flußmündungen
und
Flüssen in
Deutschland
[* 5] sowie in England und andern
Staaten besteht Lotsenzwang, d. h. jeder Schiffer ist
verpflichtet, einen durch Lotsenschild beglaubigten Lotsen für die Fahrt in oder aus dem
Hafen oder bis außerhalb der Flußmündung
zu nehmen.
Ausgenommen auf
Kriegsschiffen, trägt der Lotse während seiner Anwesenheit an
Bord die Verantwortung für die Sicherheit
des Schiffs, und somit muß auch der Schiffsführer seinen
Anordnungen Folge leisten. Ist bei einem Seeunfall
ein Lotse an
Bord gewesen, so ist nach §. 4 des Gesetzes betreffend Untersuchung von Seeunfällen festzustellen, ob er sich
eine Vernachlässigung hat zu schulden kommen lassen; für eine solche ist der
Reeder nicht verantwortlich. Das Anrufen der
Lotsen von seiten der Schiffe geschieht nach den Signalen der deutschen
Not- und Lotsensignalordnung, meist
durch
Heißen des Lotsensignals (der
Lotsenflagge; s. Signale und
Tafel:
Flaggen
[* 6] des
DeutschenReichs [Bd. 5, S. 154],
[* 1]
Fig. 8).
Die Thätigkeit der Lotsen wird mit dem Lotsengeld bezahlt.
Häufig ist der
Reeder zur Bezahlung von Lotsengeld auch dann verpflichtet, wenn das Schiff
[* 7] die Dienste
[* 8] eines Lotsen gar nicht benutzt hat. Im letztern Falle haben die Lotsengelder die Natur öffentlicher Schiffahrtsabgaben.
Nach Deutschem Handelsgesetzbuch Art. 757,
Ziffer 3 und 5 gewähren die Forderungen auf Lotsengelder die
Rechte eines Schiffsgläubigers
(s. d.). Patentlotsen nennt man in
Hamburg
[* 9] eine Art von Privatlotsen, die besondere Privilegien besitzen.
Lotsengeld, Lotsensignal, Lotsenstationen, Lotsenzwang, s.
Lotsen. ^[= Seeleute, die in engen gefährlichen Gewässern an der Küste, in Strömen und in Häfen das ...]
Melchior, aus
Aue im
Erzgebirge,
Buchdrucker in
Leipzig,
[* 10] als solcher schon 1491 genannt. 1498 erwarb er das
LeipzigerBürgerrecht, übernahm im folgenden Decennium das
Geschäft seines Schwiegervaters Konrad
Kachelofen und
leistete besonders in liturgischen Werken Rühmliches. Seit 1518 druckte er für
Luther. 1528 war er noch am Leben.
Sein Sohn, Melchior Lotter der
Jüngere, war gleichfalls
Buchdrucker und
Verleger und ist besonders für die spätern Jahre schwer
von seinem
Vater zu unterscheiden. Sicher ist er es, der seit 1519 mit seinem
BruderMichael (gest. 1554)
in Wittenberg
[* 11] zahlreiche Lutherschriften druckte und verlegte, vor allem Sept. und Dez. 1522 zwei
Auflagen der
Übersetzung
des
NeuenTestaments, 1523 eine dritte mit Zeichnungen von
Hans Scheufelein; drei
Teile des Alten ^[]
Testaments folgten in mehrern
Auflagen. 1524 fiel
er beim Kurfürsten
Friedrich von
Sachsen
[* 12] sowie bei
Luther in
Ungnade und kehrte 1525 nach
Leipzig zurück, wo er weiter druckte und 1542 gestorben sein soll.
(vom frz. lot, Los), ein
Ausspielgeschäft, bei dem die Gewinne meist in
Geld bestehen. Nur der Zufall bestimmt,
auf welchen Einsatz ein Gewinn fallen und welcher eine Niete erhalten soll. Man unterscheidet die
Zahlenlotterie
oder das
Lotto (s. d.), auch Genuesische Lotterie genannt, und die
Klassenlotterie, auch
Holländische
[* 13] Lotterie genannt. Unter Lotterie schlechthin
wird in der Regel die letztere verstanden. Bei Lotterie werden gewöhnlich Lose ausgegeben, ohne daß dies für den
Begriff der Lotterie wesentlich ist.
Bei den Loslotterien giebt es eine bestimmte Anzahl Lose, für welche eine Anzahl größerer oder
kleinerer Gewinne durch den
Plan, der den
Vertrag zwischen
Unternehmer und
Spieler bildet, festgesetzt ist. Die Lose werden meist
in halbe, Viertel-, Achtel- und Zehntellose geteilt. Es finden mehrere Ziehungen
(Klassen) statt, und es wird nur einTeil
des Preises
vor der ersten Ziehung, der Rest erst bei den folgenden gezahlt. Niemand ist gezwungen, ein Los durch alle
Klassen
zu spielen. Die meisten und größten Gewinne finden sich aber erst in der letzten
Klasse, weshalb auch diejenigen, welche
erst, nachdem mehrere Ziehungen stattgefunden haben, ein Los erwerben, dennoch den vollen Preis bezahlen
müssen.
Die Veranstaltung öffentlicher Lotterie ohne obrigkeitliche Erlaubnis ist in den meisten
Staaten verboten (s.
Ausspielgeschäft).
Dagegen betreiben viele
Staaten die öffentliche Lotterie selbst. Den Gegensatz zu den öffentlichen Lotterie bilden die in Privatkreisen
(z. B. unter den
Arbeitern einer Fabrik) veranstalteten.
Die Gesamtsumme der Einsätze ist bei den Staatslotterien gleich der
Summe der Gewinne, und der Gewinn
der Anstalt besteht hauptsächlich in den
Abzügen von den Gewinnen, die sie für sich und die Losverkäufer (Lotterie-Einnehmer,
Collecteure) macht und die bis zu 20 Proz. steigen, außerdem aber auch in den Gewinnen auf einen
Teil derjenigen Lose, welche sie in den ersten
Klassen selbst spielt, um sie in den spätern zu verkaufen
oder als Freilose zu geben. In manchen Lotterie, z. B. auch der preußischen, empfangen
nämlich diejenigen, deren Los in einer der ersten
Klassen herauskommt, ein sog. Freilos, für welches sie die nächste
Klasse
nicht zu bezahlen brauchen.
Die Gewinnabzüge für den
Staat sind bisweilen auch nach der Höhe der Gewinne abgestuft; in
Holland z. B. ist der
Abzug für
Gewinne unter 100
Fl. 10 Proz., für höhere Gewinne 15 Proz. (In
Holland bezieht der
Staat außerdem ein
Aufgeld von 4
Fl. für
jedes Los von den Collecteuren.) In
Österreich,
[* 14]
Ungarn
[* 15] und in
Italien
[* 16] wird von den Lotteriegewinnen eine
besondere Gewinnsteuer erhoben. Außerdem kommen für den
Staat noch die Stempelabgaben von den Lotterielosen in Betracht.
Das
Spielen in fremden Lotterie ist vielfach verboten. Das preuß. Gesetz vom verbietet
das
Spielen, den Losverkauf, die Veröffentlichung der Gewinnresultate von außerpreußischen Lotterie bei
Geldstrafe bis 600 M. für den
Spieler und bis 1500 M. für den Collecteur. Weitere preuß. Gesetze, welche den
Handel mit
Lotterielosen einschränkten, wurden und erlassen. Die
Ansicht, daß dem preuß. Fiskus
das
Recht zustehe, demSpieler in einer außerpreußischen, nicht zugelassenen Lotterie den auf das Los
¶
mehr
empfangenen Gewinn abzufordern, hat das Reichsgericht als unbegründet bezeichnet. Die Gewinnaussichten der Spieler sind bei
den Lotterie, in denen meist nur ein bestimmter Teil der Einlagen zu Gewinnen dient, sehr ungünstig. Die Ziehung der Lotterie erfolgt
gewöhnlich in der Weise, daß sämtliche Losnummern in ein Glücksrad und die Gewinne (mit oder ohne Beifügung
der Nieten) in ein anderes Rad gethan werden und daß nun gleichzeitig aus jedem Rad eine Nummer und ein Gewinn (oder eine
Niete) genommen wird.
Diese, unter Kontrolle stattfindende Thätigkeit wird gewöhnlich von Waisenknaben mit verbundenen Augen vorgenommen. Die gezogenen
Nummern werden unter Beifügung des darauf gefallenen Gewinnbetrages in gedruckten Gewinnlisten bekannt
gemacht. Staats-Klassenlotterien bestehen zur Zeit z. B. in Braunschweig
[* 18] (100000 Lose zu je 120 M.), Hamburg (112000 Lose zu
je 132 M.), Mecklenburg-Schwerin (70000 Lose zu je 120 M.); ferner in Sachsen (100000 Lose, in 5 Klassen mit je 39 M. Einsatz
- dazu 1 M. Schreibgebühr und 4 M. [bis 2 M.] Reichsstempel [10 vom Hundert] - gespielt; von
den Gewinnen werden 14⅙ Proz. abgezogen, davon 12⅙ Proz. für den
Staat, der bei 2 Lotterie jährlich etwa 4½ Mill. M. Reingewinn bezieht); in Preußen
[* 19] (225620 Lose, 4 Klassen mit je 39 M. Einsatz,
wozu noch 1 M. Schreibgebühr und 4 M. Reichsstempel treten; Abzüge 15⅘ Proz., davon für den Staat 14,3 Proz. und für
den Einnehmer 1,5 Proz.; jährlich 2 Lotterie, Reingewinn für den Staat etwa 9 Mill. M.); Holland (jährlich 3 Lotterie mit je 21000 Losen
zu je 20 Anteilen, in 5 Klassen; ein Los kostet 70 Fl.; Gewinn für den Staat etwa 0,7 Mill. Fl.). In Ungarn
ist mit der Millenniumsausstellung von 1896 eine Klassenlotterie versuchsweise eingeführt worden.
Die Lotterie kam schon Ende des Mittelalters auf. In Holland läßt sie sich bis in den Anfang des 15. Jahrh. zurückverfolgen, zu
welcher Zeit auch schon Geldlotterien vorkamen; häufig waren dieselben auch mit der Verlosung von Leibrenten verbunden. Aus
Florenz
[* 20] ist eine Geldlotterie von 1530, aus Frankreich von 1531 bekannt. Die älteste deutsche Klassenlotterie ist die Hamburger
von 1610 (zur Errichtung eines Zuchthauses). Anfangs und noch bis ins 17. Jahrh. hinein dienten
die Lotterie namentlich Wohlthätigkeits- und ähnlichen Zwecken, z. B. die holländische
Lotterie von 1509 für Einrichtung von Waisenhäusern, die englische von 1569 für Unterhaltung der Seehäfen, die
Pariser von 1572 für Ausstattung armer Jungfrauen. Später suchten die Staaten indes eine Einnahmequelle daraus zu schaffen
und machten die Lotterie zu einem Staatsmonopol. England führte die Klassenlotterie 1694 ein; die Staatslotterie
in Frankreich wurde 1660, die in Holland 1726, die in Preußen 1702 (seit 1767 monopolisiert) errichtet.
Das Monopol oder die Einführung von Staatslotterien überhaupt läßt sich damit rechtfertigen, daß die Lust am Spiel in den
Menschen unausrottbar zu sein scheint und deshalb ohne die Staatslotterie andere, weniger kontrollierbare
und vielleicht in wirtschaftlicher und moralischer Hinsicht noch gefährlichere Befriedigungsmittel suchen, oder das Geld
dem Auslande durch Beteiligung an fremden Lotterie zuführen würde. Thatsächlich ist das Lotteriespiel weder in
wirtschaftlicher Beziehung, noch in moralischer Hinsicht von günstiger Wirkung. Wiederholt ist deshalb auch die Abschaffung
der Staatslotterien verlangt worden; in England (1826), Belgien
[* 21] (1830), Hessen-Darmstadt ^[] (1832), Frankreich (1836)
und Bayern
[* 22] (1861) ist diesem Verlangen Rechnung getragen worden. -
Vgl. Mareinowski, Das Lotteriewesen im Königreich Preußen (Berl.
1892);
Brandt, Das Lotteriewesen unserer Zeit (Hamb. 1894).
Zu den Lotterie sind auch die Lotterie- (oder Prämien-) Anleihen (s. Prämienanleihen) und unter gewissen Umstanden
das Promessengeschäft (s. Heuergeschäft) zu rechnen. Über die Klagbarkeit des Lotterievertrags s. Ausspielgeschäft.