der unendlichen
Harmonie des Weltganzen sich auflösten und verschwänden. So ist Leibniz der ausgesprochene
Vertreter eines bedingungslosen
Optimismus.
Diese Weltauffassung hat die
Gedanken der deutschen Aufklärungsepoche des 18. Jahrh. bis zu Kant hin beherrscht; vermöge
ihrer Anpassungsfähigkeit ging sie leicht in die allgemeine Litteratur über und fand ihre
Vertreter an den
großen Dichtern, wie Lessing und Herder, während andererseits die gesamte Popularphilosophie der Zeit in Männern wie Mendelssohn,
Eberhard, Platner, Garve,
Tiedemann, Engel u. a. sich von ihren
Gedanken nährte.
Da aber Leibniz seine
Lehre
[* 2] meist nur aphoristisch
ausgesprochen hatte, so blieb es der Folgezeit überlassen, sie in systematischer Gestalt methodisch
zu entwickeln. In dieser
Beziehung sind neben
ChristianWolf (s. d.) zu nennen: G.Bernh. Bilfinger oder Bülfinger, «Dilucidationes
philosophicae de deo, anima et mundo» (3. Aufl., Tüb 1746),
«De origine et permissione mali» (Frankf. und Lpz. 1723) und
«Deharmonia animi et corporis praestabilita» (ebd. 1723);
Vgl. über L.’ Leben, außer den ältern
Schriften von
Fontenelle (1719),
Bailly (1769), J. G. von Eccard (1779), Jaucourt
(1757), Kästner (1770) u. a., besonders Guhrauer, Leibniz. Eine
Biographie (2 Bde., Bresl. 1842;
mit Nachträgen 1846; englisch von Mackie,
Boston
[* 3] 1845);
ferner Pfleiderer, Leibniz als Patriot, Staatsmann und
Bildungsträger (Lpz. 1870);
Kirchner, Leibniz. Sein Leben und
Denken
(Cöthen
[* 4] 1877);
J.
Th. Merz, Leibniz (Lond. 1884; deutsch Heidelb.
1886);
G.
Hartmann, Leibniz als Jurist und Rechtsphilosoph (Tüb. 1892).
L.’ ausgedehnter Briefwechsel ist zum
Teil veröffentlicht worden, so der mit dem Landgrafen Ernst von Hessen-Rheinfels
(Frankf. a. M. 1847), der mit der Kurfürstin
Sophie von
Braunschweig-Lüneburg (französisch, Hannov.
1874) und der mit dem Minister von
Bernstorff (von Döbner, ebd. 1882).
Vgl. auch
Foucher de Careil, Leibniz et les deux
Sophie (Par.
1876);
Bodemann, Der Briefwechsel des G. W. Leibniz in der königl. öffentlichen
Bibliothek zu Hannover
[* 5] (Hannov. 1889).
Von den
Schriften über seine
Philosophie sind hervorzuheben: Ludovici,
Entwurf einer vollständigen Historie
der L.schen
Philosophie (2 Bde., Lpz. 1737);
(frz. rente viagère), eine in periodischen Leistungen wiederkehrende
Rente in
Geld oder andern vertretbaren
Sachen, zu der ein anderer für seine
Person (Leib), also unveräußerlich und unvererblich, sei es auf seine Lebenszeit oder
auf eine bestimmte Reihe von Jahren (so jedoch, daß sie mit dem früher eintretenden
Tode des Empfängers
erlischt) oder auf Lebenszeit des Pflichtigen oder eines Dritten, berechtigt ist. Das Deutsche
[* 7]
Bürgerl. Gesetzbuch (Reichstagsvorlage
§. 746) versteht unter Leibrente nicht bloß die durch
Vertrag oder letztwillige
Verfügung,
sondern auch die aus andern Rechtsgründen,
wie Gesetz (Rentenpflicht des bei Scheidung für schuldig erklärten Gatten) oder Delikt, z. B.
nach dem Haftpflichtgesetz (s. d.), der
Person eines andern zu leistenden
Rente. Der für die Leibrente bestimmte Betrag ist im Zweifel
der Jahresbetrag der
Rente. Die Leibrente ist im voraus zu entrichten; Geldrenten nach dem
DeutschenBürgerl. Gesetzbuch (§. 747)
für 3
Monate (Halbjahr nach
SchweizerObligationenrecht §. 519, Vierteljahr nach Sächs.
Bürgerl. Gesetzb.
§. 1154, Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1285), andere
Renten für einen Zeitabschnitt, der sich nach der Beschaffenheit oder
dem Zweck der
Rente bestimmt (nach Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1154 schlechthin zu Anfang des Zeitraums, auf welchen sie
versprochen sind).
Hat der
Gläubiger den Beginn des Zeitabschnittes erlebt, für den die
Rente im voraus zu entrichten ist,
so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag
(Deutscher Entwurf §. 747; Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §.
1154;
Code civil Art. 1980;
SchweizerObligationenrecht Art. 519), nach
Preuß. Allg.
Landr. Ⅰ, 11, §. 649 gilt das für
das letzte Lebensjahr überhaupt, während die nicht im voraus fällige Leibrente nach
Code civil Art. 1980 nur nach Verhältnis
der erlebten
Tage zu zahlen ist.
Besteht ein Nießbrauch an einer Leibrente, so ist deren Gegenstand die einzelne
Rente, nicht die
Zinsen davon (Sächs.
Bürgerl. Gesetzb.
§. 630;
Code civil Art. 588). Eine auf die Lebenszeit des Rentenschuldners oder eines Dritten gestellte
Leibrente geht im Zweifel auf die
Erben des
Gläubigers über
(SchweizerObligationenrecht Art. 517), anders nach Sächs.
Bürgerl. Gesetzb.
§. 1153. Ist die Leibrente für mehrere Empfänger ausgesetzt, so erhält jeder im Zweifel einen Anteil nach Zahl
derKöpfe
(Preuß. Allg.
Landr. Ⅰ, 11, §. 615) und der Anteil erlischt mit seinemTode; doch kann auch
verabredet sein, daß die volle
Rente dem oder den Überlebenden bleibt
(Tontinen); das soll nach
Preuß.
Allg.
Landr. §. 617 auch ohne Verabredung gelten, wenn die Leibrente für dritte
Personen gekauft ist. Hat die
Leibrente die Bedeutung von
Alimenten, so kann der Schuldner mit Gegenforderungen nicht kompensieren
(Preuß. Allg.
Landr. Ⅰ, 16,
§§. 366, 367;
Code civil Art. 1293;
Code de proc. Art. 581
u. 528;
SchweizerObligationenrecht Art. 132); nach Sächs.
Bürgerl.
Gesetzb. §. 995 und nach dem
DeutschenEntwurf §. 388 in diesem Fall soweit nicht, als die Leibrente kein Gegenstand
der Zwangsvollstreckung ist.
Das ist nach der
Deutschen Civilprozeßordn. §. 749 der Fall, sofern der Schuldner die Leibrente auf
Grund der Fürsorge und Freigebigkeit
eines Dritten bezieht und der Schuldner der
Rente zur Bestreitung des notdürftigen
Unterhalts für sich, seine
Ehefrau und seine noch unversorgten
Kinder bedarf. Nach
Code civil Art. 1981 und
SchweizerObligationenrecht Art. 521 kann der,
welcher für einen andern die Leibrente unentgeltlich aussetzt, deren Unpfändbarkeit gültig bestimmen. Im Konkurse
des Leibrentenschuldners liquidiert der Leibrentenempfänger einen entsprechenden Kapitalbetrag (Deutsche Konkursordn. §.
62;
SchweizerObligationenrecht Art. 522), sofern die Leibrente nicht als Reallast auf ein Grundstück sicher
gestellt und bei dessen
Subhastation vom Ersteher zu übernehmen ist.
der
Vertrag, in welchem die eine Partei die Leistung einer
Leibrente (s. d.) an die andere Partei,
an diese und eine dritte
Person oder an eine dritte
Person oder mehrere Dritte übernimmt. Diese Verpflichtung
kann unentgeltlich,
¶
mehr
also schenkungsweise übernommen werden; der Vertrag muß dann in der landesgesetzlich für Schenkungen vorgeschriebenen Form
geschlossen werden. Die meisten Leibrentenvertrag werden als Versorgungsverträge gegen ein Entgelt geschlossen, welches
dem Leibrentenempfänger nicht der Rente gleichkommende Jahresnutzungen abwirft. Dafür behält der Leibrentenschuldner das
Entgelt, auch wenn die Rente z. B. infolge frühen Todes des Rentenempfängers sehr bald erlischt.
Das Entgelt kann durch einmalige Kapitalzahlung, durch fortlaufende Prämien für eine in späterm Lebensalter zu beziehende,
oder einem Dritten (Ehefrau und Kinder) nach dem Tode des Zahlenden zu leistende Leibrente, durch ein Grundstück oder irgend
ein anderes Vermögensobjekt gewährt werden. Nach SchweizerObligationenrecht Art. 518 wie nach Preuß.
Allg. Landr. Ⅰ, 5, §. 136 bedarf der Leibrentenvertrag der schriftlichen Form. Doch hat das Reichsgericht ausgesprochen,
daß es bei dem mit einer Versicherungsgesellschaft gegen Zahlung eines Kapitals geschlossenen Leibrentenvertrag genügt, wenn der Versicherer
die Police unterschrieben und dem Versicherten ausgehändigt hat.
Der Leibrentenvertrag ist, namentlich wenn die Leibrente auf Lebenszeit und gegen Entgelt geschlossen wird, für beide
Teile ein gewagtes Geschäft, für den die Leibrente Stipulierenden beim Mangel einer bestellten Sicherheit auch wegen der vorausgesetzten
fortdauernden Zahlungsfähigkeit des Pflichtigen. Deshalb pflegen solche Leibrentenvertrag mit Leibrentenanstalten
des Staates, einer Gemeinde, einer Aktiengesellschaftu. dgl. geschlossen zu werden, für welche letztere
die Gefahr einer längern Lebensdauer des einzelnen Rentenempfängers sich durch die kürzere Lebensdauer anderer Rentenempfänger
ausgleicht. Für die Höhe der zu gewährenden Renten bestehen feste, auf statist. Berechnungen gegründete Normen.
War der Dritte, für den eine Leibrente stipuliert ist, zur Zeit des Vertrags bereits verstorben, so ist
der Vertrag ungültig, und das Entgelt kann zurückgefordert werden (Code civil Art. 1974). Führt der Rentenpflichtige arglistig
das Ende der Verpflichtung, z. B. den Tod des Rentenempfängers herbei, so hat er nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, §§. 621 fg.
und Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1155 das Entgelt ohne Abzug der gezahlten Renten zurückzugewähren.