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gelische Kongreß, der 1893 in Dresden [* 2] tagte, stellte sich mehrfach in Gegensatz zur 30. Allgemeinen Deutschen Lehrervcrsammlnng in Leipzig [* 3] von dem- selben Iabre, besonders in der Frage der Simultan- schulen. In neuerer Zeit wird in Gegenden mit konfessionell gemischter Bevölkerung [* 4] versucht, die kath. Lehrer in besondern kath. Lehrervereinen zu vereinigen. So ist z. B. der K ath o lisch e L e h r e r- verein der Nheinprovinz entstandcn.
Der Allgemeine Deutsche Lehrerinnen- verein wurde 1890 in Berlin [* 5] gegründet. Er will die Lehrerinnen selbständiger machen und ihnen eine größere Beteiligung am Unterricht erringen. Er zählte 1895: 52 Zwe'igvereine mit 9000 Mitgliedern.
VerfchiedcneZweigvereinebesitzenFeierabendhäuser, Ferienheime, Krankenkassen und Altersversorgung.
Eine weitverzweigte Stellenvermittelung, deren Lei- tung ihren Sitz in Leipzig hat, entfaltet eine bedeu- tende Wirksamkeit. - 1894 entstand ein Verein preußischer Volksschullehrerinnen, gebildet aus Korporationen, wie aus Einzelmitgliedern.
Lehreskadron, s. Militärreitschulen.
Lehrfreiheit, das Recht, die gewonnene Ein- sicht und Überzeugung zu verbreiten, ein notwendi- ges Zubehör zur Glaubens- und Gewissensfreiheit (s. d.).
Die Lehrlingskrankenkassen findet eine Schranke an Gesetz und Sitte, Religion und Glaube, und beim Durchbrechen dieser Schranke sind viele in alter und neuer Zeit zu Märtyrern geworden, Propheten und Weise, wie Ierennas, Sokratcs, Huß, Giordano Bruno, Ga- lilei u. a. Im Mittelalter hat das die Völker be- berrschende kath. Kirchensystem die Verfolgung der Häretiker und Ketzer in der Inquisition organisiert.
Die preuß. Verfassung sagt dagegen: «Die Wissen- schaft und ihre Lehre [* 6] ist frei.» In Deutfchland stehen die Universitäten als Sitze der Lehrlingskrankenkassen in hohem Ansehen, den Fakultäten für kath. Theologie ist jedoch seit dem zweiten Drittel des 19. Jahrh, die Lehrlingskrankenkassen abhanden gekommen.
An sich betrachtet muh die Lehrlingskrankenkassen innerhalb einer bestimmten Kirchengemein- schaft ihre Schranken an den Gruudprincipien der betreffenden Kirche haben, doch ist im Protestantis- mus gerade die Tragweite der letztern um so strei- tiger, als eine rein jurist.
Handhabung des Be- kenntnisbuchstabens gegen das Wesen des Pro- testantismus verstößt. -
Vgl. Haupt, Die Kirche und die theologische Lehrlingskrankenkassen (Kiel [* 7] 1881);
Herrmann, Die Gewißheit des Glaubens und die Freiheit der Theo- logie (2. Aufl., Freib. i. Vr. 1889).
Lehrgedicht oder didaktische Dichtung, eine bereits der Prosa sich zuneigende Art der Dichtung in epischer, lyrischer oder dramat. Form.
Während die echte Dichtnng Phantasieschöpfnng ist, so daß erst aus der Gestalt der in ihr liegende geistige Gehalt entspringt, geht das Lehrlingskrankenkassen umgekehrt vom geistigen Gehalt ans und erfindet für diesen erst nachträglich auf dem Wege der Reflexion [* 8] eine entsprechende poet.
Ausgestaltung. Als die ursprünglichste Form der Lehrdichtung sind wohl die alten Theogonien und Kosmogonien, wie sie in den ind. Vedas und in der Theogonie Hesiods erhalten sind, anzu- sehen;
sie haben den Zweck der Belehrung;
aber Mythe und Dichtung, Phantasie und Reflexion, Episches und Didaktisches haben sich in ihnen nock nicht gesondert. An diesen alten volkstümlichen Ursprung klingen noch Fabel (s. d.) und Spruck- Poesie (Gnomen, s. d.) an.
Später entstebt die Lebr- dichtung über einen bestimmten einzelnen Gegen- stand nach fester logischer Ordnung und mit dem ausgesprochenen Zweck der Belehrung;
sie sucht den schein des Poetischen zu retten, indem sie durch lebendige Schilderung sich an die Phantasie wendet oder auch wohl Stimmungen und Stoffe echter Poesie einmischt, vermag aber den Ursprung aus dem bloß Gedachten und Nützlichen nie zu über- winden.
Noch prosaischer wird das Lehrlingskrankenkassen, wenn es bis zur lchrbaften Anweisung für ein ganz bestimmtes Fach vorschreitet;
Anfang und Mnster dieser Rich- tung sind schon Hesiods «Werke und Tage», dann die " (iLoi-MH» von Virgil und die «^rs postica» von Horaz. Unter den größern Lehrlingskrankenkassen der deutscheu Litteratur ragen hervor der altsächs. «Heliand», die mittelhochdeutsche «Bescheidenheit» Freidanks, der «Renner» Hugos von Trimberg (um 1300),
die Narrendichtungen Brants und Murners, in neuerer Zeit Tiedges «Urania», Rückerts «Weisheit des Brahmanen», Schefers «Laienbrevier», Sallets «Laienevangelium» u. a. Die Gegenwart ist der Gattnng nicht günstig. -
Vgl. Eckart, Die didak- tische Poesie.
Ihr Wesen und ihre Vertreter (Nörten Lehrgerüst, s. Gerüste. M)1).
Lehryäuer, angehender Bergmann (s. d.). Lehrheizer, s. Heizerschulen.
Lehrinfanteriebataillon, s. Lehrbataillon.
Lehrlatte, s. Lehre. Lehrling, Bezeichnung der jungen Leute, die im Handwerks- und im Handelsgewerbe für ihren künftigen Beruf unter der Leitung eines Meisters oder Prinzipals vorgebildet werden.
Von den jugendlichen Arbeitern, wie sie das moderne Fabrik- wesen in seinem Gefolge hat, unterscheiden sich die Handwerkslehrlinge namentlich dadurch, daß sie ;u den Lehrherrcn in einem nähern Verhältnisse stehen und letztere eine gewisse moralische Verant- wortlichkeit für sie tragen, daß sie nicht nur zu einigen leicht zu erlernenden Hantierungen abge- richtet werden, sondern eine umfassendere Fachbil- dung erhalten sollen, daß sie häufig gar keinen Lohn erhalten, ja daß sie ihrerseits, was allerdings in der nenern Zeit immer mehr abgekommen ist, dem Lehrherrn ein Lehrgeld bezahlen.
Unter der Herr- schaft des Zunftwesens war genau für die einzelnen Gewerbe vorgeschrieben, welche Bedingungen für die Einfchreibung als Lehrlingskrankenkassen zu erfüllen seien, wie lange die Lehrzeit dauern sollte, unter welchen Bedingun- gen die Freisprechung des Lehrlingskrankenkassen, d. h. die Aufnahme desselben als Geselle und die Ausstellnng des Lehr- briefs erfolgen sollten u. s. w. In der Verfallzeit der Zünfte knüpften sich an diese Bestimmungen viele Mißbrauche, namentlich zu dem Zwecke, die Konknrrenz im Gewerbe möglichst znrückzuhalten.
In der neuern Zeit haben übrigens vielfach die Arbeiter in den Großbetrieben, namentlich z. B. die engl. Gewerkvercine, in gleicher Absicht auf die Ein- baltung einer längern Lehrzeit und eine gewiffe Beschränkung der Zahl der Lehrlingskrankenkassen hingewirkt.
Seit dem Siege des Princips der Gewerbefreiheit ist die Regelung des Lehrlingsverhältnisses im wesent- lichen der sreien Vereinbarung der Beteiligten über- lassen worden (s.Lehrvertrag);
doch zeigt sich in den neuesten Abändernngen der deutschen Gewerbe- gesetzgebung die Tendenz, den freien Innungen (s.d.) einen maßgebenden Einfluß darauf zu gewähren. Lehrlingskrankenkassen, mit Ausnahme der Lehrlingskrankenkassen in den Apotheken, sind gegen Krankheit zu versickern (Krankenversicherungsgesek in der Redaktion vom §. 1).
über Handlungslehrling s. d. ftung. Lehrlingskrankenkasfen, s. ¶