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(Generalsekretär des Völkerrechtlichen Instituts. Von seinen die Kenntnis sremder Rechte sehr för- dernden Schriften sind zu nennen: «^lomont^ äa ^ui88e aUsinlmäo)» (Par. 1875),
«I^l^in^nt» äo äroit civil ru386 Musäie, ?0ll)Fii", i)i'0vinc63l)^lt,isiu68)" (l, ebd. 1877-, II, 1890),
«^leinLutL äo clioit civil c^^iio?)) ^1, ebd. 1880; II, 1890), »Nomontä ä" droit civil anAlaig" (ebd. 1885),
«^oäc äo commercs' ;0i'wFai3 lls 1888, tliiäuit. ot 3,nns)t6» (ebd. 1889), " (.'ode civil än canton äo ^ni'icll clo 1887, traäuit c-t, ^nn0tc» (ebd. 1891),
«^i^itü clcmeiitHii-L äo äroit civil FLi'inNniHuc-» (^ Bde., ebd. 1892).
ferner sind zu nennen: «I^Vl^cc Xodlo» (3 Bde., Par. 1870), «N»lanF68 ä" litt^i'atni'L ct ll'lii8toii'6 lllz^tiliuL" (Straßb. 1870),
" ^uini^m^ticino d» 1'^l8^,cc-" (mit Engel, Par. 1887) n. a. Lehramtsprüfungen, Prüfungen durch staat- lich eingesetzte Kommissionen, in welchen die Befähi- gung, ein öffentliches Lehramt zu verwalten, dar- gethan werden soll. Solche Prüfungen finden für Volks- und für böhere Schulen statt.
Diejenigen für Volks- schulen, welche gewöhnlich mit dem Namen Lehrbataillon be- zeichnet werden, sind entweder allgemeine oder 'Fachprüfungen (für Turn-, Zeichen-, Musik-, Hand- arbeits-Lehrer und -Lehrerinnen) oder Prüfungen für besondere Zweige des Unterrichts (Taubstum- men-, Vlindenunterricht u. s. w.).
In Preußen [* 2] z. B. sind die Lehrbataillon durch die allgemeinen Bestimmungen vom in Sachsen [* 3] dnrch das Volks- schulgesetz vom ^6. April 1873 geordnet.
Beim Austritt aus dem Seminar ist zunächst die Schnl- amtskandidatcnprüfung abzulegen, zu welcher in Preußen auch außerhalb des Seminars gebildete Bewerber, die das 20. Lebensjahr noch nicht über- schritten haben, zugelassen werden können.
Durch dieselbe wird die Berechtigung zur Verwaltung einer Hilfslehrerstellc oder provisorischen Lehrerstelle, die jederzeit kündbar ist, erworben.
Frühestens zwei, spätestens fünf Jahre nach dieser ist die zweite, auch Wahlfähigkeits - oderAm t s p rü fuu g genannt, abzulegen, in welcher neben der wissenschaftlichen, ganz besonders auch auf die praktifche Tüchtigkeit Gewicht gelegt wird.
Sie erteilt die Anwartschaft zur Anstellung als ständiger Lehrer an Volks- schulen. In Preußen kann ein Lehrer sich dann noch der Prüfung für Lehrer an Mittelschulen, welche die Berechtigung zur Anstellung als Lehrer in Oberklassen von Mittelschulen und an höhern Mädchenschulen verleiht, einschließlich der Rek- torats Prüfung unterwerfen, um die Berechti- gung zu erlangen, als Scminardirektor oder Semi- narlehrer, als Vorsteher einer Präparandcnanstalt sowic als Rektor cincr Mittelschule oder einer höhern Mädchenschule oder als Leiter einer auf gleicher Stufe stehenden Privatschulc angestellt zu werden; durch Verfügung vom können Geist- liche von der Mittelschullehrerprüfung dispensiert und direkt zur Rektoratsprüfung zugelassen werden. Die Prüsnng selbst ist teils eine schriftliche (meist ein Aufsatz pädagogischen Inhalts, eine Katechese, Lösung von arithmet. oder geometr. Aufgaben, Beantwortung von Fragen aus der Gefchichtc, Geo- graphie und Naturkunde, wozu noch eine fremd- sprachliche Arbeit treten kann), teils eine münd- liche;
dazu kommt die praktische, in einer Lehrprobc bestehende, zu welcher meist auch ein schriftlicher Ent- wurs bei dcr Prüfungskommission einzureichen ist. Die Prüfungskommission besteht bei den ersten bei- den Prüfungen außer dem von der Regierung er- nannten Kommissar gewöhnlich aus dem Seminar- direktor und mehrern Seminarlehrern;
doch werden .zur zweiten Prüfung zuweilen auch, wie z. V. in wachsen, im praktischen ^chulleben stehende Pä- dagogen (besonders Schuldirektoren) zugezogen. Für die Prüfung von Lehrern an Mittelschulen in Preußen wird für jede Provinz eine Kommission er- nannt. -
Vgl. K. Schneider und von Bremen, [* 4] Das Volksschulwesen im preuß. Staate (3 Bde., Verl. 1886 u. 1887).
Für höhereSchulen haben sich besondere Prü- fungen in Deutschland [* 5] erst ausgebildet, seit sich unter dem Einfluß von F. A. Wolf ein eigener Gym- nasiallehrerstand von dem der Theologen loszulösen begonnen hatte.
Nachdem in Preußen unter ent- scheidender Mitwirkung von W. von Humboldt das Edikt über eine allgemeine Prüfung der Schulamts- kandidaten (1810) erschienen war, hatte in allen deut- schen Staaten eine neue Entwicklung nach dieser Seite hin begonnen.
Dabei standen entweder (wie in Würt- temberg) die unmittelbaren Forderungen der Schule im Vordergrunde, oder der Nachdruck wurde (wie in Preußen) mehr auf eine selbständige wissenschaftliche Bildung gelegt.
Auch ist die gegenseitige Anerken- nung der Prüfungszeugnisse zwischen Preußen und verschiedenen kleinern deutschen Staaten vereinbart. In Preußen bezeichnen die Reglements von 1831, 1860 und 1887 die Stadien dieser Entwicklung.
Sie setzen in Übereinstimmung mit andern Staaten eine Vorbildung voraus, die nach durchlaufenem Gym- nasium oder Realgymnasium auf der Universität ge- wonnen ist.
Die preuß. Verordnung von 1866 unter- scheidet in der Prüsung die philol.-histor. und die inathent.-naturwissenschaftlichen Fächer [* 6] und trennt noch serner die Prüfungen in der Religion und in den neuern Sprachen ab;
seit 1887 ist eine größere Freiheit in der Verbindung der Prüfungsfächer ge- stattet;
unerläßlich sind die Fächer der allgemeinen Bildung (Philosophie, Deutsch und Religion) für alle. Größere schriftliche Arbeiten, deren Themata entweder dem Kandidaten gestellt oder von ihm selbst gewählt werden, für einzelne Fächer auch Klausurar- beiten, gehen der mündlichen Prüfung voraus;
die Er- gebnisse dieser Prüfnng führen zu einem Oberlehrer- oder Lchrerzeugnis, je nachdem die Berechtigung zum Unterricht in einzelnen Fächern durch die ganze Schule ausgesprochen oder auf die mittlern oder untern Klaffen beschränkt wird. An die wissenschaftliche Prü- fung schließt sich jetzt in Preußen eiue einjährige praktische Vorbereitung unter Leitung eines dazu bestellten Schulrats oder Schuldirettors in den sog. Gymnasialseminaren an, dann folgt das Probejahr; in andern Ländern wird die pädagogische Vorbildung auf der Universität (z. B. in Baden, [* 7] Sachfen) erwor- ben, fo daß sich die Probeleistung unmittelbar an die Staatsprüfung anknüpft. - Vgl. Statist.
Jahrbuch der Höhern Schulen Deutschlands, [* 8] Luxemburgs und der Schweiz [* 9] (Lpz. 1880 fg.);
W. Schrader, Die Ver- fassung der höhern Schulen (3. Aufl., Verl. 1889); Rethwifch, Deutschlands höheres Schulwesen im 19. Jahrh. (ebd. 1893);
Fries, Die Vorbildung der Lehrer für das Lehramt (in Baumeisters «Hand- buch der Erziehungs- und Unterrichtslehre», II, 1, Münch. 1896). Lehrbataillon, amtlich Lehrinfanterie- bataillon, ein Bataillon, das aus ausgewählten Offizieren und Mannschaften aller ¶