des letzten Besitzers, den Allodialschulden, für welche das
Lehn in der
Hand
[* 2] eines Seitenverwandten nicht, sondern nur das
Allodialvermögen des Schuldners haftet.
Veräußerungen von Lehnstücken, welche ohne seinen oder eines
Ascendenten Konsens
vorgenommen sind, revociert der in das
Lehn folgende Seitenverwandte, nach Partikularrechten auch der Descendent, wenn er
nicht Allodialerbe geworden ist.
im Mittelalter das von dem Lehnsherrn für Streitigkeiten zwischen ihm und seinen
Vasallen oder zwischen
den
Vasallen untereinander über ein von dem Lehnsherrn ausgegebenes
Lehn, und zur Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit
über solches (Beleihung, Einwilligung in
Veräußerungen und Verpfändungen,
Bestellung von Lehnsvormündern u. s. w.) gehaltene
Gericht.
Richter
(Vorsitzender) war der Lehnsherr oder (z. B. wenn er Partei war) ein von ihm bestellter
Vertreter,
Urteiler waren die
Vasallen. Der König übte die Lehnsgerichtsbarkeit mit dem Reichshofgericht, die Fürsten mit
einem
Lehnshofe (Lehnskurie, curia feudalis), später gewöhnlich durch ein ordentliches Obergericht. Sie wird heute in
Deutschland
[* 3] von den ordentlichen Gerichten ausgeübt.
ein
Kapital, das dem zur
Lehnsfolge Berechtigten, gewöhnlich den jüngern
Söhnen zur
Abfindung ausgesetzt
wird, so daß sie den Zinsgenuß haben und den Lehnstamm auf ihre lehnsfolgefähigen Nachkommen vererben, dafür aber
das Lehnsgut dem ältern
Bruder, der den Lehnstamm gewährt, und dessen lehnsfolgefähigen Nachkommen allein belassen.
(Provasallus), der
Stellvertreter eines Lehnsunfähigen (einer Frau, einer jurist.
Person), welcher nach
außen als berechtigte
Person erscheint und nur nach innen, was den Genuß des
Lehns betrifft, seine Vertretereigenschaft herauskehrt.
Mehrere
Vasallen, welche ein
Lehn zur gesamten
Hand erhielten, hatten einen Lehnsträger zu stellen.
Das
Lehnsrecht wurde teils durch die Gesetze der deutschen
Kaiser, teils autonomisch durch Vereinbarung
der Lehnsherren mit ihren
Vasallen festgestellt und durch
Übung in den
Lehnsgerichten weiter entwickelt. Die aus verschiedenen,
teils wissenschaftlichen, teils gesetzlichen
Bestandteilen gegen Ende des 12. Jahrh. in der
Lombardei kompilierten
libri feudorum wurden, obgleich sie Privatarbeit waren, durch Gewohnheitsrecht Grundlage des gemeinen
Lehnsrechts. Auch die
Verfasser des Sachsenspiegels,
Deutschenspiegels, Schwabenspiegels haben das
Lehnsrecht dargestellt, jedoch haben, soweit
Abweichungen
stattfanden, vielfach die langobard. Rechtssätze die Oberhand gewonnen.
Das Lehnsverhältnis hat eine dingliche und eine persönliche Seite. In ersterer
Richtung ist es
Hingabe
eines Grundstückes oder auch anderer dauernder Nutzung fähiger Vermögensgegenstände zu vererblichem (s.
Lehnsfolge), aber ohne Zustimmung des Lehnsherrn und der
Agnaten nicht veräußerlichem, selbst nicht verpfändbarem Nutzungsrecht
mit Heimfallsrecht des Verleihenden
(Lehn im engern
Sinn; s.
Belehnung und
Lehnserneuerung). Das persönliche Verhältnis ist
die Vasallität, d. h. ein Dienst- und Treuverhältnis des
Vasallen zu dem Lehnsherrn und
ein Schutz- und Treuverhältnis
des Lehnsherrn zum
Vasallen (s.
Felonie).
Die dingliche, also vermögensrechtliche Seite wurde in
Frankreich durch die Revolution beseitigt, diese Beseitigung erstreckte
sich infolge der franz. Occupation auf einen
Teil von
Deutschland, und es fand nach Aufhören der Occupation
nur teilweise eine Wiederherstellung statt. Eine neue Anregung brachte §. 39 der Grundrechte von 1848: «Aller
Lehnsverband ist aufzuheben.» Wenn derselbe auch bald seine formelle
Gültigkeit verlor, so haben doch die meisten
Staaten
die Lehnsherrlichkeit beseitigt, besonders für solche
Lehn, welche nicht von Landesherren verliehen waren
(Privatlehn).
Aber auch die landesherrliche Lehnsherrlichkeit ist meistens gefallen; bald ist sie aufgehoben, bald gegen
Zahlung eines Prozentsatzes
vom Werte des
Lehns für ablösbar erklärt; öfter werden noch die
Lehn ausgenommen, bei denen ein baldiger Heimfall zu erwarten
steht (auf zwei oder vier
Augen). Manche Gesetze heben auch die
Rechte der
Agnaten und Mitbelehnten
auf und
beseitigen die
Beschränkungen des Besitzers in der
Disposition über sein Gut; andere Gesetze machen aus den Lehnsgütern
eine Art von Familienstammgütern, für welche die lehnsrechtlichen Principien über die
Succession, die
Rechte der
Agnaten
und Mitbelehnten, die Behandlung der
Lehnschulden, die
Trennung desAllods vom
Lehn bestehen geblieben sind.
(S. auch Feudalismus.)
Vgl.
Weber, Handbuch des Lehnrechts (4
Tle., Lpz. 1807‒11);
Pätz, Lehrbuch des Lehnrechts (Gött. 1832):
Stobbe, Handbuch
des deutschen Privatrechts (Berl. 1882‒85), §§. 117 fg.; Schröder, Lehrbuch der deutschen
Rechtsgeschichte (2. Aufl., Lpz. 1894), §. 40.
Jul., Nationalökonom, geb. zu
Schotten im Großherzogtum Hessen,
[* 5] studierte in Gießen
[* 6] und wurde 1868
Docent
an der Forstakademie zu Münden, 1874 Professor an der Polytechnischen Hochschule zu
Karlsruhe,
[* 7] 1885 an der
UniversitätMünchen.
[* 8] Er schrieb: «Schutzzoll und
Freihandel» (Berl. 1877),
Paul Ernest, Rechtsgelehrter, geb. zu St. Dié (Vosges), studierte in
Straßburg,
[* 11] promovierte 1857 und
war hier bis 1868 Generalsekretär des Oberkonsistoriums für die
KircheAugsburger Konfession, 1868‒70 Abgeordneter bei
demselben, wurde 1870 außerord.