Major und zum Flügeladjutanten des Königs Wilhelm ernannt, in dessen militär. Gefolge
er seitdem verblieb. Die Feldzüge von 1866 in
Böhmen
[* 2] und von 1870/71 in
Frankreich machte Lehndorff im
Großen Hauptquartier mit; 1868 wurde
er
Oberstlieutenant, 1871 Oberst, bald darauf Commandeur der
Leibgendarmerie, 1876 Generalmajor und 1881 Generallieutenant
undGeneraladjutant.
Kaiser Wilhelm Ⅱ. beförderte ihn 1888 unter Belassung seines Ranges als
Generaladjutant
zum
General der
Kavallerie.
Marktflecken im
Kreis
[* 3]
Zauch-Belzig des preuß. Reg.-Bez.
Potsdam,
[* 4] an mehrern Seen, die durch den Emsterkanal
mit der
Havel verbunden sind, hat (1895) 2192 (1890: 2319) E., Post,
Telegraph
[* 5] und die schöne Ruine eines
vom Markgrafen
Otto Ⅰ. 1180 gegründeten Cistercienserklosters (auch Himmelpfort am See genannt), die Fürstengruft der
brandenb. Askanier. Das
Kloster wurde 1542 durch Joachim Ⅱ. aufgehoben und in ein
Amt verwandelt. Die 1262 geweihte Klosterkirche
ist neuerdings restauriert worden. –
Vgl.
Heffter, Geschichte des
Klosters Lehnin (Brandenb. 1851);
Sello,
Lehnin, Beiträge zur Geschichte von
Kloster und
Amt (Berl. 1381).
Viel Aufsehen hat die Lehninsche
Weissagung (das
Vaticinium Lehninense) gemacht, ein aus 100 leoninischen Versen bestehendes
Gedicht, das, angeblich von dem Mönch
Hermann im 13. Jahrh. verfaßt, zuerst um 1693 auftauchte. In dieser
«Weissagung» wird
das Aussterben des askanischen Hauses in
Brandenburg
[* 6] und das Emporblühen des hohenzollernschen beklagt,
jeder
Regent des letztern Hauses bis auf das elfte Geschlecht wird charakterisiert, die Zeit des
Untergangs der Hohenzollern
[* 7] bestimmt und dann die Einheit
Deutschlands
[* 8] und die Wiederherstellung der kath.
Kirche prophezeit. Nur
bis in die Zeit kurz vor
demTode des
Großen Kurfürsten stimmt seine Erzählung mit dem wirklichen Verlauf der Begebenheiten überein;
alle spätern angeblichen Prophezeiungen treffen nicht mehr zu, die mannigfachen Deutungen, die man versucht hat, konnten
daran nichts ändern. Zuerst veröffentlicht wurde das
Vaticinium in
Lilienthals «Gelehrtem
Preußen»
[* 9] (Königsb. 1723) und dann
sehr häufig
bis in die neueste Zeit wieder abgedruckt. Obgleich die Echtheit schon in der Mitte des 18. Jahrh.
bekämpft und später überzeugend widerlegt worden ist, wurde es doch von polit. und kirchlichen Parteien immer von neuem
zu Zwecken der Tagespolitik ausgenutzt, so z. B. in Bouverots «Extrait
d’un manuscrit relatif
à la prophétie du frère de Lehnin» (1846; deutsch von W. von Schütz, Würzb.
1847) und in Boosts
Schrift «Die
Weissagungen des Mönchs
Hermann zu Lehnin» (Augsb. 1848). Das Gedicht ist ein späteres Machwerk,
vermutlich 1684 oder 1685 entstanden.
Als
Urheber der Fälschung gilt der Propst an der Petrikirche in
Berlin,
[* 10]
Andreas Fromm, der als eifriger
orthodoxer
Lutheraner mit den
Reformierten in Streit geraten war, nach
Böhmen flüchtete und zur kath.
Kirche übertrat, dann
als Kanonikus 1685 in Leitmeritz starb. –
(grch. Lemma),
[* 11] ein
Satz, der in irgend einer Wissenschaft zur Anwendung kommt, während sein
Beweis in eine
andere Wissenschaft gehört, den also die eine Wissenschaft von
der andern gleichsam entlehnt. So bedient sich die Mechanik
der Lehrsätze der Geometrie, die
analytische Geometrie derer der
Algebra als Lehnsätze u. s. w.
Zur Errichtung oder weitern Verleihung eines
Lehns ist nur derjenige fähig, welcher sich Ritterdienste
versprechen lassen kann, also
Kaiser, Landesherr, ritterbürtige
Personen, im modernen
Staate nur der Landesherr (Bayr. Lehnsedikt
von 1808, M. 22 fg.).
Absolut zum Erwerbe eines
Lehns unfähig waren
Juden, Ehrlose, Exkommunizierte; relativ
unfähig körperlich Behinderte, wie Frauen und
Kranke; rechtlich nicht waffenfähige (nicht zum Heerschild gehörende)
Personen
(Geistliche,
Städter,
Bauern, jurist.
Personen). Der Lehnsherr kann über die relative Lehnsunfähigkeit bei der Beleihung
hinwegsehen. Mit der Gleichstellung der
Stände sind die
Beschränkungen der Lehnsfähigkeit gefallen.
der Eintritt eines neuen
Vasallen nach dem Abgang, namentlich dem
Tode des bisherigen. Nach langobard.
Lehnsrecht
sind beim
Tode des Lehnsbesitzers als dessen Nachfolger im
Lehn berufen die lehnsfähigen
Abkömmlinge des zuerst Beliehenen,
an erster
Stelle die
Abkömmlinge des letzten Besitzers unter Eintritt der
Abkömmlinge eines vorverstorbenen
Descendenten in dessen
Stelle, sodann die lehnsfähigen Seitenverwandten unter Bevorzugung der nächsten Linie und in dieser
des nächsten
Grades (Linealgradualsystem). Oft wurde das
Lehn einem gegen eine
Abfindung der übrigen überlassen, welche alsdann
bis zum Abgang der besitzenden Linie ausgeschlossen blieben. Nach deutschem
Recht waren nur die
Söhne
eines
Vasallen berufen, nicht alle vom ersten Erwerber abstammenden Seitenverwandten, doch wurde ein Successionsrecht derselben
durch eine Gesamtbelehnung geschaffen, über Kognatensuccession s. Weiberlehn und Kunkellehn.
Die Allodialerbschaft des letzten Besitzers steht mit der Lehnserbschaft in keinem Zusammenhange. Fallen
[* 12] beide an verschiedene
Personen, so tritt die Sonderung desLehns vom
Erbe ein. Ein Descendent als Lehnsfolger haftet für die
Schulden des letzten Besitzers auch mit dem
Lehn, soweit er nicht durch die Wohlthat des Inventars geschützt ist, nach Partikularrechten,
wenigstens mit den Lehnsfrüchten, auch wenn er nicht Allodialerbe des
Vaters geworden ist. Die
Rechte des Lehnsherrn und der
Seitenverwandten werden dadurch nicht beeinträchtigt. Ein Seitenverwandter haftet, wenn er als ein Lehnsfolger
eintritt, für Schulden seines Vorgängers nur, wenn er oder sein
Ascendent sie konsentiert hat, oder aus besonderm
Grunde,
z. B. weil ein aufgenommenes
Kapital in das
Lehn verwendet ist; ebenso hat er die Verpflichtung, die
Töchter des letzten Besitzers
zu alimentieren und auszustatten. Das sind die
Lehnschulden im Gegensatz zu den übrigen Schulden
¶
Lehnsgericht - Lehr
* 13 Seite 61.35.
mehr
des letzten Besitzers, den Allodialschulden, für welche das Lehn in der Hand
[* 14] eines Seitenverwandten nicht, sondern nur das
Allodialvermögen des Schuldners haftet. Veräußerungen von Lehnstücken, welche ohne seinen oder eines Ascendenten Konsens
vorgenommen sind, revociert der in das Lehn folgende Seitenverwandte, nach Partikularrechten auch der Descendent, wenn er
nicht Allodialerbe geworden ist.