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triarii (i)00), V6iit63 (1200), ursprünglich nach der ! Bewaffnung und dem Vermögen, später bei den! ersten drei wesentlich nach dem Alter geschiedene i Massen, außerdem in 30 Manipeln (s. d.), Com- pagnien, und 60 Centurien. Sie wurde von sechs im Befehl wechselnden Tribunen geführt; als Sub- alternoffiziere dienten 60 Centurionen. Die Rei- terei zerfiel in 10 von Decurionen befebligte wr- was. In den Bürgerkriegen, von Beginn des 1. Jahrh., wurde die Kohorte (s. d.) statt des Ma- ' nipels als taktische Unterabteilung der Legitim geschaffen und diese in 10 Kohorten geteilt. Damals erhielt die Legitim öuch em einheitliches Feldzeichen, den silber- nen, später gelegentlich auch goldenen Adler. [* 2]
Gleich- zeitig oder schon älter sind andere Veränderungen: die Keranziebung der ärmsten, nickt steuerzahlen- den Bürger (capite censi) zum Legionsdienst, die ! Gleichstellung der Klassen, die gleiche Bewaffnung der Legitim mit Wurfspieß (piwm), Scdwert, Helm, Panzer, rechteckig konkavem ^ckild, endlick die Ver- mehrung der Legitim, wie der Legionsstärke auf 5000, sogar auf 6200 Mann. Diese Resormen werden gewöhnlich Marius zugeschrieben. Weitere Umge- staltungen brachte die ausgehende Republik: zabl- reicher wurden Nichtbürger, zunächst Italiker und Kelten in die Legitim eingereiht, die Stärke [* 3] wurde ver- ! mindert, die zur Legitim gehörige Bürgerreiterei ging ein. z Die Kaiserzeit mit ihrem stehenden Heere von! erst 25, später 33, seit Diocletian gegen 170 Legitim beließ die alte Gliederung, gab aber derL. einen ! ständigen Oberst (1eFaw8, später pi-aet'ocw^, hob ! die Stärke wieder auf 5 - 6000 Mann und wies ^ der Legitim außer einem ständigen Reiterkorpc- und tech- nischen Truppen eine den Legionaren beinahe gleiche Zahl von Auriliar-(Hilfs-)truppen zu, so daß z die Legitim insgesamt etwa 10000 Mann besaß und eine Art von Armeekorps darstellte. Außerdem erhielten die Legitim Nummern und Beinamen nach dem Aushebungsbezirt (Gallica, Macedonica u. s. w., nach den Kaisern, die sie errichtet hatten (Flavia, Ulpia u. s. w.), als Auszeichnung (Fidelis, Victrir, Fulminatrix ^s. Donnerlegion^ u. s. w.). Dioeletian trennte wieder schärfer Fußvolk und Reiterei. Unter ihm ist, wie es scheint, auch die Legionsstärke gemindert oder teilweise ein Legionsdetachement von etwa 1000 Mann als Legitim bezeichnet worden. - Die Schlachtordnung der (s. Fechtart, [* 4] Bd. 6, S. 614a, und Kampfformen) war ursprünglich die Phalanx, seit den Samniterkriegen (4. Jahrh, v. Chr.) ungefähr die gelöstere sog. Manipular- stcllung (s. d.) in drei Tressen, seit dem 1. Jahrh. dieKohortcnstellung(s.Kohorte).- Vgl.Scknci- ! der, und Phalanx (Berl. 1893). ! Im Mittelalter gebrauchten die lat. Chronisten ' das Wort Legitim im allgemeinen (^inne für Heerteil. Ebenso ist die Benennung in Frankreich unter Lud- wig XV. und unter Napoleon I. aufzufassen. Na- poleon stiftete den Orden [* 5] der Ehrenlegion (s. d.). In den Kriegen des 19. Jahrh, kommen ebenfalls gelegentlich Legitim vor, z.B. die Ungarische, die Wel- fische Legitim. - Über die Akademische Legion, die Deutsche Legion [* 6] und die franz. Fremden- legion s. die betreffenden Artikel.
I.eK'ioii ä'konnsnr (spr. leschiöng donnöhr), s. Ehrenlegion (Orden der). ^s. Fremdenlegion. Legion str2.NFsrb leschiöng ctrangschähr), I.SA10 IksIlNioa., s. Thebäiscke" Legion. ^ I.SAI8 aotiönos (lat.), feierliches den Vor- schriften einer lex (Gesetz) entsprechende Handlungen, durch welche vor einem höhern röm. Beamten, namentlich dem Prätor, ein Rechtsgeschäft abge- schlossen wurde, wie die Freilassung, gewisse Ver- äußerungen (in ^uro 068810), oder der Civilprozeß eingeleitet wurde.
Legislativ (neulat.), gesetzgebend. Legislative (nenlat.) oder Gesetzgebende Gewalt, nach der MontesquieuschenTheorie neben der richterlichen und der Exekutivgewalt eine der drei Staatsgewalten. In absoluten Monarchien ruht dieselbe ausschließlich in der Hand [* 7] des Monarchen, in konstitutionellen beim Monarchen mit der Volks- vertretung ; in Republiken wird sie ausschließlich von der Volksvertretung ausgeübt. (S. Gesetzgebung.) Als Legitim oder Gesetzgebende Versammlung bezeichnet man in Frankreich besonders jene Volksvertretung, die vom bis zum tagte (s. Frankreich, Geschichte), sowie eine zweite, die zusammentrat und nach dem Staats- streich Napoleons dnrch ein Dekret aufgelöst wurde (s. Frankreich, Geschichte).
Legislator (lat. s, Gesetzgeber Legislatorisch, gesetzgeberisch, zur Gesetzgebung gehörig. Legislatur (neulat.), Gesetzgebung (s. d.); Legislaturperiode, der Zeitraum, für welchen die Volksvertretung gewählt wird, z. V. beim Deut- schen Reichstage sowie beim preuß. Landtage fünf Jahre (seit 1888). Der österr. Reichsrat hat sechs- jährige Legislaturperioden. Innerhalb derL. unter- scheidet man die einzelnen Sitzungsperioden (Ses- sionen) von der formellen Eröffnung bis zum for- mellen Schluß (nicht Vertagung) der Beratungen.
Legismus (vom lat. lex, Gesetz), das Festhalten am Buchstaben des Gesetzes. Legisten (vom lat. lex, Gesetz), im Mittelalter die des röm. Rechts kundigen Juristen (die voctoi-ßs 16113 und 1i'0t'6880i'68 16S18) im Gegensatz zu den Kanonisten oder Dekretalisten (Dekretisten) den des kanonischen Rechts Kundigen, weil das röm. Recht als das Gesetz des Kaisers angesehen wurde, das Dekret lveci-etnin HratiHui, s. d.) wie die Dekre- talen als das des Papstes; Doktoren beider Rechte waren im Anfang nur wenige Juristen.
Legitim und Legitimität. Legitim (lat., von Isx, Gesetz) ist ein auf einem anerkannten Rechtstitel beruhendes Recht; der Ausdruck findet vorzugsweise Anwendung auf den Träger [* 8] der Staatsgewalt, um damit zu bezeichnen, daß er auf Grund der ver- fassungsmäßigen Rechtsnormen, insbesondere in der Erbmonarchie nach Maßgabe der Thronfolgeord- nung , zur Regierung gelangt ist. Den Gegensatz dazu bildet die Usurpation der Staatsgewalt. Die Legitimität kommt in dreifacher Beziehung juristisch in Betracht, in völkerrechtlicher, staatsrechtlicher und privatfürstenrechtlicher, und nach diesen drei ver- schiedenen Richtungen ist auch die Frage zu stellen, inwieweit ein Usurpator legitimiert werden kann. In völkerrechtlicher Hinsicht ist davon auszu- gehen, daß die fremden Staaten nur das berechtigte Oberhaupt einer Nation als Vertreter derselben zu behandeln brauchen, nicht einen Usurpator; da aber der internationale Verkehr unter den Kulturvölkern nicht dauernd ohne große Schädigung unterbrochen werden kann, so muß auch der Usurpator, wenn er im festen Besitz der Macht ist, als Vertreter des Staates anerkannt, der diplomat. Verkehr mit ihm und den von ihm bestellten Gesandten u. s. w. eröffnet werden. Mit dieser Anerkennung ist der Mangel der Legitimität in völkerrechtlicher Hinsich! ¶