Umständen den
Begriff der Lebensfähigkeit aus. Der
Code civil und das
Badische Landr. Art. 314, 725, 906 stellen die Lebensfähigkeit als Erfordernis
für die Rechtsfähigkeit auf; sie nehmen aber diese bei lebend geborenen
Kindern bis zum
Beweise des Gegenteils als gegeben
an. Die Nachfolger des
Code civil fordern zum großen
Teil noch die
Erfüllung näher angegebener
Voraussetzungen
der Lebensfähigkeit. So stellt z. B. das
Span. Gesetzbuch von 1889 im Art. 30 auf, um die
Rechte einer Persönlichkeit zu erlangen, müsse
das geborene
Kind menschliche Gestalt haben und 24
Stunden nach der völligen
Trennung von der
Mutter gelebt haben. Die neuern
deutschen
Rechte, das
BayrischeLandrecht, das
Preuß. Allg.
Landrecht, das Sächs.
Bürgerl. Gesetzbuch und
das Österr.
Bürgerl. Gesetzbuch erfordern die Lebensfähigkeit nicht, ebensowenig das Gemeine
Recht und der Deutsche
[* 2]
Entwurf. Auch die Strafbarkeit
der
Tötung
(Deutsches Reichsstrafgesetzb. §§. 211, 222) ist nicht dadurch bedingt, daß das getötete
Kind lebensfähig war.
oder Atmungscentrum (frz. nœud vital), eine kleine umschriebene
Stelle des verlängerten
Marks (s.
Gehirn,
[* 4] Bd. 7, S.676
b) am hintern Ende der Rautengrube und der vierten Hirnhöhle, deren Durchschneidung oder Zerstörung
bei Warmblütern sofortigen
Tod durch Stillstand der Atembewegungen und des
Herzens bewirkt.
Aus diesem
Grunde wurde die
Stelle
zuerst von dem franz. Physiologen Flourens als Lebensknoten bezeichnet.
(Vis vitalis), die Fähigkeit lebender Organismen, zu bestehen und thätig zu sein.
Die Lebenskraft wurde früher
den Physik, und chem. Kräften als etwas von ihnen wesentlich Verschiedenes
gegenübergestellt, wird aber von der neuern
Physiologie auf eben diese Kräfte zurückgeführt.
ein
Vertrag, durch den sich jemand urkundlich verpflichtet, gegen eine voraus bestimmte Vergütung
für den Fall des innerhalb eines gewissen Zeitraums oder überhaupt eintretenden
Todes einer oder mehrerer
Personen eine im
voraus bestimmte Geldsumme auszuzahlen. Im weitern
Sinne umfaßt die Lebensversicherung sämtliche
Verträge über
Leibrenten,
Witwenversorgung, Pensionen,
Arbeiter-,
Kranken- undSterbekassen, Überlebensversicherungen für verbundene Leben, ferner Policen
auf den Lebensfall (Aussteuerversicherung und
Altersversorgung) sowie Versicherungen auf
Tod durch
Unfall bei
Reisen und im
Beruf,
beim
Kriegs- und Seedienst (s.
Unfallversicherung und
Rente); im engern nur die Versicherung eines
Kapitals,
namentlich auf den Todesfall, die eigentliche, sog. einfache Lebensversicherung, bei
welcher der Versicherer beim
Tode einer zweifellos bezeichneten
Person ein vorher festgesetztes
Kapital auszahlt gegen die Verpflichtung
des Versicherungnehmers, die vorher bestimmte Prämie, selten in einer
Summe (die auch bei der
Rente als Mise, Rentenkaufkapital,
erscheint), meist in jährlichen, halb-, vierteljährlichen oder monatlichen
Raten bis zum
Tode des Versicherten oder eine
bestimmte Reihe von Jahren hindurch zu entrichten. Staatliche Lebensversicherungsanstalten giebt es bisher nicht. Das natürlichste
Princip der Lebensversicherung ist die reine Gegenseitigkeit; daher besteht bei den meisten Lebensversicherungs-Aktiengesellschaften
wenigstens eine
Abteilung zur Versicherung mit Anteil am Geschäftsgewinn.
Die Lebensversicherung entstand später als die See- und die
Feuerversicherung. Im 17. Jahrh. gab es allerdings schon
Vereine zu gegenseitiger
Beerbung sowie Innungssterbekassen
(Totenladen), doch ohne die für die Lebensversicherung unentbehrlichen statist. und mathem. Grundlagen.
Letztere boten sich erst in den
Sterbetafeln dar (s.
Sterblichkeitsstatistik). Die ersten eigentlichen,
zum
Teil noch heute bestehenden Lebensversicherungsinstitute hatte England (die Amicable
Society von 1706 war
die erste eigentliche
Lebensversicherungsanstalt); Nordamerika
[* 5] erst seit dem 19. Jahrh., jetzt aber in großer Zahl
und von bedeutender
Ausdehnung.
[* 6] In
Frankreich waren schon lange die
Leibrenten beliebt, für den eigenen Genuß berechnet, ehe
das Bedürfnis einer
Sorge für Hinterbliebene durch die
Assekuranz recht erkannt wurde.
Dort entstanden 1653 die sog.
Tontinen oder Erbklassenrenten, deren Grundsätze vielfach auch auf den Kinderversorgungsvertrag
angewendet werden. In
Deutschland
[* 7] wurde erst 1827 von E. W.
Arnoldi (s. d.) in Gotha
[* 8]
die erste große gegenseitige Lebensversicherungsbank
gegründet, fast gleichzeitig in Lübeck
[* 9] eine auf
Aktien. Diesen beiden folgten zahlreiche andere, soweit
sie noch bestehen, aus der
Tabelle auf S. 1038
u. 1039 ersichtlich. In
Österreich-Ungarn
[* 10] bestanden 1891 19 Lebensversicherungsgesellschaften,
davon 7 auf
Aktien und 12 auf Gegenseitigkeit.
Alle andern Kulturländer besitzen jetzt zum
Teil große und gute Lebensversicherungsbanken,
namentlich
Schweden,
[* 11]
Belgien,
[* 12] dieSchweiz,
[* 13]
Holland, endlich
Rumänien,
[* 14]
Italien,
[* 15]
Rußland u. s. w.
Die gebräuchlichste und einfachste Art der Lebensversicherung ist die Versicherung eines
Kapitals auf den Todesfall. Hier kann die
Erfüllung
des
Vertrags auch vom Leben zweier
Personen abhängig gemacht werden, bei der Versicherung verbundener Leben nämlich, wenn
z. B. das versicherte
Kapital beim
Tode des von zwei Gatten,
Geschwistern, Compagnons u. s. w. zuerst Sterbenden
fällig sein soll. Die Kapitalversicherung auf den Lebensfall begreift in sich die Versicherung eines
Kapitals, fällig bei
Erreichung eines bestimmten
Alters, zu Zwecken der
Braut- und Wehrdienstaussteuer (Aussteuerversicherung) sowie der
Altersversorgung
(s. d.). Außerdem giebt es aufgeschobene Lebensversicherung, abgekürzte
Lebensversicherung, ferner Lebensversicherung auf Frist, und zahlreiche andere
Tarife und
Kombinationen, da die Lebensversicherung nicht nur zu Gunsten
der Familienglieder oder einer andern bestimmten
Person geschlossen werden kann, sondern im allgemeinen zu Gunsten der Rechtsnachfolger
des Versicherten, oder seiner
Gläubiger, oder des Inhabers der Police überhaupt, und der Antragsteller mit der versicherten
Person keineswegs identisch zu sein braucht; solche Zwecke sind: Erbschaftsregulierung, Sicherstellung
von Darlehen,
Sorge für Waisen, hilfsbedürftige
¶
forlaufend
1037
Verwandte, treue Diener, alte lcdige Personen, Bei- bilfe zu Erziehungskosten, Mitgift, Berufsstudium, Geschäftseinrichtung,
Freiwilligendienst, Kautions- stellung, Auseinandersetzung bei Geschäftsaufgabe und andern Liquidationen, Schulden- und Hypo-
thekentilgung u. a. m. Die Prämie richtet sich nach dem Alter des Ein- tretenden und seinem Gesundheitszustand. Normale Prämieneinschätzung
genießen nur absolut gesunde Personen; bei den meisten Versicherten ist ein Aus- schlag nötig wegen
früherer Krankheiten, erblicher Krankheitsanlagen, schlechter Ernährung, ungesun- der Wohnung, schädlicher Gewohnheiten,
körperlicher Fehler, erschöpfter Gesundheit oder Berufsgefahr u. s. w. Für Übernahme einer zeitweilig
erhöhten Gefahr (Kriegs- und Scedienst u. s. w.) wird Ertra- prämie erhoben. (S. Kricgsvcrsichcrung.)
Ein Teil der Tarifprämie entfällt für Verwaltungskosten, ein weiterer für den Bedarf zum Ausgleich
vorzeitiger Sterbesälle, der Nest ist die sog. Ncttoprämie: eine durch die benutzte Sterblichkeitstafel und den angenommenen
Zinssuß bestimmte mathem.
Größe, welche notwendig ist, aber auch ausreicht, um in jedem einzelnen Jahre die fällig werdenden ver- sicherten
Leistungen zu decken und außerdem die- jenigen Beträge zurückzustellen, welche mit den künftig hinzutretenden
Teilen der Prämie und Zinseszinsen der Gesellschaft die Gewähr geben, daß M die von ihr versicherten Leistungen an den
voraussichtlichen Fälligkeitsterminen voll zahlen kann. Der nach Abzug des für die erwartungs- mäßigcn Sterbefälle des
laufenden Jahres (das sind die «fälligen versicherten Leistungen») erforder-
lichen Teils verbleibende Rest der Nettoprämie ohne die eben erwähnten künftig hinzutretenden Präniien-
anteileistdiePrämienreserve.
IndcrRegelbleibt nämlich die nach Maßgabe des Eintrittsalters jedes Versicherten berechnete Tarifprämie trotz des steigen-
den Alters des Versicherten für die folgenden Jahre gleich. Mit dem Alter steigt aber die Sterblichkeits- wahrscheinlichkcit;
es tritt also im Lauf der Versiche- rung ein Moment ein, von welchem ab die Prämie nicht mehr ausreicht,
die durch die Sterblichkeit er- forderten jährlichen Kapitalzahlungen zu decken. Deshalb enthält jede Prämie von vornherein
einen Betrag, der das anfängliche Risiko übersteigt, aber von den Gesellschaften aufgespart werden muß, um durch Zins und
Zinseszins so anzuwachsen, daß er das Minus der spätern Jahresprämie gegenüber dem Plus der spätern
Sterblichkeit vollständig ausgleicht.
Dieser Betrag in seiner Gesamtsumme heißt der Prämienreservesonds und ist nichts anderes als das Deckungskapital der Gesellschaft
für die Verbindlichkeiten, die sie ihren Versicherten gegenüber durch den Vcrsichernngsvertrag über- nommen hat, also
Eigentum der Versicherten, be- lastet mit der Bestimmung, daraus das höhere Prämienerfordernis ihres
spätern Alters zu decken. Je geringer der Zinssnß ist, den man der Berech- nung zu Grunde legt, desto größer muß natürlich
die zurückzustellende Reserve sein; dieser rechnerische Zinsfuß muß geringer sein als der Satz, zu dem sich die Kapitalanlagen
wirklich verzinsen.
Wenn das der Fall, wenn außerdem die wirkliche Sterblichkeit geringer ist als die rechnungsmäßige, ferner die Ge- schäftsunkosten
womöglich unter dem dafür in der Tarifprämie mitcrhobencn Veitrag bleiben, so muß die betreffende Gesellschaft bei genügender
Geschästs- ansdehnung bestehen können und sogar
Überschuß erzielen. Eine richtig berechnete Prämicnrescrvc in sichern
Werten ist der Prüfstein für die Zablungs- säbigkeit einer Lebensversicherungsgesellschaft. Je nach der Dauer ihres Bestandes
hat jede einzelne Police durch den für sie berechneten und zurückgestellten Prämienreserveanteil einen gewissen.
Zeitwert, bis zu dessen Höhe sie von der Gesellschaft be liehen werden kann, während letztere auf Ver- langen für drei
Viertel des Zeitwertes das Doku- ment vom Versicherten zurückkauft, wenn es eine bestimmte Zeit, etwa 3-5 Jahre, bestanden
hat- Die Gesellschaften ermutigen indes den Rückkauf nickt, da durch ihn der eigentliche Zweck derL., Ver- sorgung der Hinterbliebenen,
verloren geht. Für die Verteilung der Jahresüberschüsse bieten die gegen- seitigen Lebensversicherungsgesellschaftell
ihren Mit- gliedern oder die Aktiengesellschaften ihren mit An- teil am Gewinn Versicherten die Auswahl
unter ver- schiedenen, mehr oder weniger gleichwertigen Plänen (Dividendenpläne).
Außer der Prämienreserve hat jede vorsicbtige Anstalt noch einen aus den Überschüssen anzusam- melnden Sicherheitsfonds
zur Deckung für un- verhofft große überstcrblichkeit (bei Epidemien, u. s. w.) oder direkte Verluste
sowie eine Schaden- rcserveund einen Prämienübert r a g. Erstere- ist die Rücklage für angemeldete, aber noch nicht regulierte
Todesfälle, letzterer (fehr oftungchöriger- weise beim Rechnungsabschluß mit der Prämien- reserve zusammen in einer Ziffer
ausgedrückt) die Summe der für Zeiträume über den Schluß des jeweiligen Rechnungsjahres hinaus vorausbezahl- ten,
also noch nicht verdienten Prämien.
Die Urkunden, auf Grund deren derLebcnsver - fich erungs vertrag abgeschlossen wird, sind der- Antrag des Bewerbers und die
Police des Ver- sicherers; zum Antrage gehört der Altersnachweis (Geburtsurkunde u. s. w.) und bei einer Reihe von
Lebensversicherungsformen ein ärztliches Zeugnis., Der Lebensversicherungsvertrag beruht recht eigent- lich
auf Treue und Glauben; der Antrag muß des- halb durchaus wahrhafte Angaben enthalten, denn. er ist die maßgebende Grundlage
für den Vertrags- willen des Versicherers; wird der Versicherer ge- täuscht, so sind die Voraussetzungen, unter denen er
den Vertrag einging, unzutreffend und es kann von ihm Erfüllung des Vertrags nicht beansprucht werden.
Mit diesem Grundsatze der vom Antrag- steller zu fordernden «Vertragstreue» steht und sällt die
rechtliche Grundlage des Vertrags. Macht der- Versicherer sich verbindlich, das Versprochene zu leisten, auck) wenn sich herausstellt,
daß er vom An- tragsteller hintergangen ist und daß die Voraus- setzungen des Vertragsabschlusses falsch waren,, so
hört der Vertrag auf, Versicherungsvertrag zu sein. Die Unanfechtbarkeit der Police, die- 188ll von einigen deutschen Anstalten
(in Amerika,
[* 17] und England kannte man sie schon länger) eingeführt wurde, und die übrigens erst nach Ablauf
[* 18] einiger Jahre
eintritt, aber gegen offenbaren Betrug auch dann nicht schützen soll, wird von anderer Seite bc- stritten.
Sie bernht auf dem Gedanken, den Ver- sicherungsnehmer vor dem beunruhigenden Gefühl zu bewahren, daß sich nach seinem TodeStreitig- keiten zwischen der Gesellschaft und seinen Hinter- bliebenen ergeben könnten, welche die letztern der Gefahr
ausfetzen, die Versicherungssumme zu ver- lieren. Aus den Angaben des Antragstellers, verbun- den mit
dem Altcrsnachweis, dem ärztlichen
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