Geschwindigkeit, legt aber in derselben den vierfachen Fallraum zurück (s. Fall). Demnach steigt
ein Körper mit der doppelten Wurfgeschwindigkeit vertikal aufwärts die doppelte Zeit, aber den vierfachen Weg der
Schwere
entgegen. Mißt man also die Wirkungsfähigkeit eines bewegten Körpers nach der Zeit des
Widerstandes gegen die betreffende
Kraft,
[* 2] so ist mv, mißt man dieselbe nach dem Wege des
Widerstandes, so ist mv² das richtige
Maß dieser
Wirkungsfähigkeit. Beide
Auffassungen sind gleich zulässig, gleich natürlich und führen auch auf keine
Widersprüche.
Während Descartes die
Summe aller
Bewegungsgrößen für unveränderlich hielt, nahm
Leibniz diese Unveränderlichkeit für
die
Summe der Produkte ausMasse und Quadrat der
Geschwindigkeit an (s.
Energie). Galilei wußte schon, daß
ein Körper durch die im Fall erlangte
Geschwindigkeit v eben nur zur ursprünglichen Höhe h aufsteigen kann, die durch die
Gleichung h = v²/2g bestimmt ist. Huyghens verallgemeinerte diesen
Satz und erkannte, daß auch ein
System irgendwie miteinander
verbundener schwerer Körper von den Gewichten p, p1, p2... beim Sinken um die
Höhen h, h1, h2... nur
solche
Geschwindigkeiten v, v1, v2... erlangen könne, die den Schwerpunkt
[* 3] (s. d.)
des ganzen
Systems auf die ursprüngliche Höhe zu erheben vermögen, da sonst die schweren Körper von selbst aufwärts steigen
und einPerpetuum mobile (s. d.) ermöglichen würden. Hiernach ist die wirkliche
Falltiefe des Schwerpunktes gleich der möglichen Steighöhe desselben, d. h.
d. h. die
Summe der geleisteten
Arbeit (s. d.) ist gleich der halben
Summeder erzeugtenL. K. Mit Hilfe
dieses Princips derL. K., das nicht
nur für die
Schwere, sondern auch für beliebige andere Kräfte gilt, ist eine ganze
Reihe von
Aufgaben, so auch jene vom Schwingungsmittelpunkt (s. Pendel),
[* 4] gelöst worden. (S. D'Alembertsches
Princip und Virtuelle
[* 5] Verschiebung.)
die verschiedenen
Entwicklungsperioden im Leben des tierischen Organismus. Eine scharfe Grenze läßt
sich nur mit dem Aufhören des Längenwachstums ziehen. Im allgemeinen unterscheidet man: das Fötus-, Säuglings-,
Kindes-,
Jünglings-
(Jungfrauen-),
Mannes- (Frauen-) und
Greisen - (Matronen -)
Alter. Das Fötusalter dauert von
der
Befruchtung
[* 6] des
Eies bis zu der
Geburt. Während des Säuglingsalters bildet sich das
Kind zum selbständigen Leben heran.
Mit dem Durchbrechen der Schneidezähne, gewöhnlich im neunten oder zehnten
Monat, beginnt das
Kindesalter, das bis zu dem
Wechsel der letzten
Milchzähne, mithin etwa bis zum 13. oder 14. Jahre, dauert. Das Jünglingsalter kann
man von dem letzten Zahnwechsel bis zur völligen geschlechtlichen
Entwicklung und bis zum Aufhören des Längenwachstums,
also etwa bis zum 20. Jahre, rechnen. Das Mannesalter, das man häufig auch in ein jugendliches und ein reifes Mannesalter
geschieden hat,
charakterisiert sich durch die vollständige Reife aller körperlichen und geistigen
Funktionen und durch die Zunahme des Körpers an Gewicht und
Umfang.
Bei dem weiblichen Geschlecht tritt meistens zwischen dem 40. und 50. Jahre eine Rückbildungsperiode ein, indem dann die
monatliche Regel und namentlich die Befruchtungsfähigkeit aufhört. (S.
Klimakterische Jahre.) Die Rückbildung sämtlicher
Funktionen, der körperlichen wie der geistigen, die allmähliche
Abnahme der
Ernährung charakterisieren
endlich das Greisenalter, welches meistens schon gegen das 60. Jahr, häufig schon früher, selten später eintritt. Weiteres
s.
Embryo,
Kind,
Jüngling und
Jungfrau, Mann, Frau,
Greis. -
Vgl.
Hufeland, Makrobiotik oder die Kunst, das menschliche Leben
zu verlängern (Berl. 1796; 8. Aufl., ebd. 1860);
Bezeichnung für eine
Tinktur, die wesentlich zur
Erhaltung und Verlängerung
[* 8] des Lebens beitragen sollte.
Von dem 1724 gestorbenen schwed.
Arzt Hjärne wurde ein
Arzneimittel als Lebenselixir (Elexirium ad longam vitam)
eingeführt, das noch jetzt offizinell ist und den
NamenTinctura aloës composita, zusammengesetzte
Aloetinktur oder schwedisches
Lebenselixir, auch
schwedische Lebensessenz, führt.
schwedische, s.
Lebenselixir^[= Bezeichnung für eine Tinktur, die wesentlich zur Erhaltung und Verlängerung des Lebens beitragen ...] und
Geheimmittel.
in der allgemeinsten Bedeutung das Vermögen, unter günstigen
Bedingungen Lebensäußerungen von
sich zu geben. So beweist z. B. der Pflanzensame seine Lebensfähigkeit dadurch, daß
er in feuchter warmer Umgebung zu keimen anfängt. In engerm
Sinne bezeichnet Lebensfähigkeit (Vitalität) diejenige
Eigenschaft neugeborener
Kinder, nach erfolgter
Geburt das Leben unabhängig von der
Mutter fortzusetzen. Lebensfähig ist ein
Kind erst am Ende des siebenten Schwangerschaftsmonats, doch hat die Lebensfähigkeit dann selten eine große
Dauer. Als
Termin der beginnenden Lebensfähigkeit haben alle neuern Gesetzgebungen das
Alter von 210
Tagen oder die 80. Schwangerschaftswoche
(sieben Kalendermonate) festgesetzt. Mit dem
Alter der
Frucht nimmt ihre Lebensfähigkeit zu, vorausgesetzt, daß sie gesund gebildet ist.
Gewisse angeborene
Mißbildungen, deren Beseitigung nur durch Kunsthilfe gelingt, wie z. B. Verschluß des
Mastdarms oder der
Harnröhre, schließen unter
¶
mehr
Umständen den Begriff der Lebensfähigkeit aus. Der Code civil und das Badische Landr. Art. 314, 725, 906 stellen die Lebensfähigkeit als Erfordernis
für die Rechtsfähigkeit auf; sie nehmen aber diese bei lebend geborenen Kindern bis zum Beweise des Gegenteils als gegeben
an. Die Nachfolger des Code civil fordern zum großen Teil noch die Erfüllung näher angegebener Voraussetzungen
der Lebensfähigkeit. So stellt z. B. das Span. Gesetzbuch von 1889 im Art. 30 auf, um die Rechte einer Persönlichkeit zu erlangen, müsse
das geborene Kind menschliche Gestalt haben und 24 Stunden nach der völligen Trennung von der Mutter gelebt haben. Die neuern
deutschen Rechte, das BayrischeLandrecht, das Preuß. Allg. Landrecht, das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch und
das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch erfordern die Lebensfähigkeit nicht, ebensowenig das Gemeine Recht und der Deutsche
[* 10] Entwurf. Auch die Strafbarkeit
der Tötung (Deutsches Reichsstrafgesetzb. §§. 211, 222) ist nicht dadurch bedingt, daß das getötete Kind lebensfähig war.