röm.
Bürgerrecht. Das
Recht, das sie bis dahin genossen, wurde aber von den
Römern später auch andern
Städten gegeben. So
bildete sich unter dem
Namen der Latinität das Jus Latii, eine Mittelstufe zwischen der Civität und der Peregrinität, die
auch, nachdem die lat.
Städte und
Kolonien in
Italien
[* 2] in das volle
Bürgerrecht aufgenommen worden waren,
und noch lange in der Kaiserzeit für ganze Gemeinden, deren Magistrate allein oder deren Magistrate und Decurionen nach
Bekleidung ihres
Amtes die Civität erhielten, und für Einzelne fortbestand. Zu letztern gehörte, als des Commerciums fähig,
eine als Latini Juniani von den Latini coloniarii unterschiedeneKlasse von Freigelassenen. –
Die wichtigsten Bestimmungen der
Konvention sind folgende: die Beibehaltung der Doppelwährung auf
Grund des Wertverhältnisses
von 1:15 ½ , die
Beschränkung des Silbercourantgeldes auf die 5-Franksstücke, die Verwandlung der kleinern Silbermünze
(2Frs., 1
Frs. u. s. w.) in Scheidemünze, deren Ausprägung durch die kontrahierenden
Staaten auf 6
Frs.
pro
Kopf der
Bevölkerung
[* 12] beschränkt wird, die Zusicherung wechselseitiger
Annahme der von den einzelnen
Staaten ausgeprägten
Münzen
[* 13] an den Staatskassen. – Der sinkende Silberpreis und die vermehrten Ausprägungen von Silber-5-Franksstücken (die
Münzen von
Paris undBrüssel
[* 14] allein prägten 1873 250 Mill.
bez. 112 Mill.
Frs. in diesen
Stücken) veranlaßten
seit 1874 Vereinbarungen, welche auf eine
Beschränkung dieser Ausprägungen abzielten und schließlich zur gänzlichen
Einstellung
der Silbercourantprägung führten.
Die
Konvention sollte mit dem ablaufen, wurde aber durch einen in
Paris unterzeichneten
Vertrag bis zum verlängert, jedoch mit Beibehaltung der provisorischen
Suspension der silbernen 5-Frankenstücke
und mit gleichfalls provisorischer
Einstellung der Prägung von goldenen 5-Frankenstücken. Die Erneuerung des Münzbundes
kam nur unter großen Schwierigkeiten durch
Vertrag vom zu stande, zunächst aber nur zwischen
Frankreich,
Italien,
der
Schweiz und
Griechenland, während
Belgien erst auf
Grund eines Zusatzvertrags vom nachträglich
beigetreten ist.
Die neue
Konvention kann vom ab mit einer Kündigungsfrist von einem Jahre gekündigt werden und unterscheidet sich
von der frühern hauptsächlich durch genaue Bestimmungen über die etwaige künftige Liquidation des
Bundes, insbesondere über die alsdann notwendige Zurückziehung der Silbermünzen
von seiten der
Staaten, die sie geprägt
haben. Die Ausprägung von silbernen Fünffrankenstücken bleibt vorläufig eingestellt. Jedoch steht es jedem
Staat frei,
diese Prägung wieder aufzunehmen, aber unter der
Bedingung, daß er während der ganzen
Dauer des
Vertrags den andern Vertragsstaaten
auf ihr Verlangen die in ihrem Gebiet cirkulierenden Fünffrankenstücke seines Geprägs auf Sicht in
Gold
[* 15] umwechsele oder
rückzahle.
Auch können diese
Staaten die Silbercourantmünzen des die Prägungen wieder beginnenden
Staates zurückweisen. Durch diesen
Einwechselungszwang, der sich nicht bloß auf die etwa neugeprägten, sondern auch auf die alten Fünffrankenstücke erstrecken
würde, ist die Wiederaufnahme von Courantsilberprägungen den beteiligten
Staaten thatsächlich unmöglich
gemacht. Überdies hat sich die
Schweiz für diesen Fall auch noch ausdrücklich das
Recht desAustritts aus dem
Bunde vorbehalten.
Wird der
Vertrag nach den vereinbarten Bestimmungen gekündigt, so ist nach dem neuen Art. 14, der sog.
Liquidationsklausel, jeder Vertragsstaat verbunden, die von ihm ausgegebenen silbernen Fünffrankenstücke,
die sich in den übrigen
Staaten befinden, nach den in einer besondern Abmachung festgesetzten Bestimmungen einzuwechseln.
Zunächst werden dazu Silbermünzen des forderungsberechtigten
Staates dienen, soweit diese aber nicht ausreichen, sind Goldmünzen
oder in dem
Gelde des andern
Staates zahlbare Wechsel zur
Auslösung zu verwenden.
Belgien würde durch diese Einlösungspflicht am meisten belastet werden, da seine Fünffrankenstücke am zahlreichsten
in der Cirkulation der übrigen
Staaten vertreten sind; 1885 wurde der franz.
Besitz an belg. Silbermünzen auf 465 Mill.,
der belgische an französischen auf 192 Mill.
Frs. geschätzt. Es hat daher einige Erleichterungen zu seinen
Gunsten durchgesetzt, namentlich die, daß es
Frankreich nur die Hälfte des Restbetrags an Fünffrankenstücken direkt gegen
Gold oder Wechsel einzutauschen hat; die Zurückführung der andern Hälfte soll auf dem gewöhnlichen kommerziellen
Wege erfolgen, und
Belgien verpflichtet sich, innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der eventuellen
Auflösung des
Vereins keinerlei Änderungen in seinem Münzwesen
[* 16] vorzunehmen, durch welche jener Rückfluß verhindert werden
könnte.
Außerdem garantiert
Belgien, daß der in
Frankreich sich ergebende Restbetrag nicht mehr als 200 Mill.
Frs. betragen werde,
und es verpflichtet sich, den etwaigen Überschuß ebenfalls direkt einzulösen.
In dem Zusatzvertrag vom haben
sich auch
Frankreich und
Italien vorbehalten, ihre Abrechnung nach dem zwischen
Frankreich und
Belgien vereinbarten
Verfahren vorzunehmen, wobei ebenfalls das Maximum des Restbetrags auf 200 Mill. festgesetzt ist. Von der
Schweiz löst
Belgien
eventuell einen Betrag von 6 Mill. unmittelbar ein, der Rest soll auf dem Handelswege zurückfließen.
In dem Art. 6 des Hauptvertrags ist bestimmt, daß
Frankreich nur höchstens 60 Mill. und
Italien höchstens 30 Mill.
Frs. an Einlösungszahlungen für Fünffrankenstücke an die
Schweiz zu entrichten haben soll.
Da aber die
Schweiz wenig Courantsilber
geprägt hat, so würde sie doch für dasselbe fast nur
Gold erhalten und bei der
Auflösung des Münzvereins
am ersten in der
Lage sein, zur Goldwährung überzugehen. – Da keiner der Vertragsstaaten die
¶
mehr
Konvention gekündigt hat, so besteht sie stillschweigend seit von Jahr zu Jahr weiter. Bei der internationalen
Münzkonferenz in Brüssel (Nov. 1892) über die Mittel und Wege, den Gebrauch von Silber in den Währungssystemen zu erweitern,
hatten die Vertreter der Staaten des lat. Münzbundes den Standpunkt eingenommen, daß die seit
der internationalen Konferenz eingetretenen Ereignisse nicht derart seien, um ihre Regierungen zu einer Änderung der Grundsätze
ihrer bisherigen Währungspolitik zu nötigen.
Auf Veranlassung Italiens,
[* 18] dessen Scheidemünzen nach Frankreich und andern Vertragsstaaten ausgeführt wurden, ist im Okt. 1893 eine
Konferenz zusammengetreten, welche die Außerkurssetzung der ital. Silberscheidemünzen in den andern
Vertragsstaaten ausgesprochen und die Rücklieferung derselben an Italien unter festgesetzten Bedingungen beschlossen hat.
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