genommen. Überdies soll ihnen bei der
Verwaltung der Produktenbörsen und bei den
Börsen- und Marktnotierungen eine Mitwirkung
übertragen werden können. Der im
Entwurf vorgeschlagene Wahlmodus ist der indirekte, obschon das Landesökonomiekollegium
seinerzeit sich für die direkte
Wahl ausgesprochen hatte. Die allgemeine
Bedingung des aktiven
Wahlrechts ist die Vollendung
des 25., des passiven die Vollendung des 30. Lebensjahres. Im übrigen sind wahlberechtigt außer den
Eigentümern selbständiger Gutsbezirke nur die
Besitzer oder
Pächter spannfähiger Ackernahrungen.
Rein forstwirtschaftlich benutzte Grundstücke berechtigen zur
Wahl nur bei einem Grundsteuerreinertrag von mindestens 150 M.
Indessen ist es den einzelnen Landwirtschaftskammern unverwehrt, das
Wahlrecht auch auf die kleinern
Besitzer und
Pächter auszudehnen.
Wählbar sollen außer den vorgenannten die
Pächter selbständiger Gutsbezirke, ferner
Personen, die früher wahlberechtigt
waren, sowie andere Sachverständige sein. Jeder Landbezirk hätte mindestens zwei Mitglieder in die Kammer zu entsenden.
Ein Mitglied mindestens muß dem nach den Bestimmungen der Kreisordnung gebildeten Wahlverbande der größern Grundbesitzer,
ein anderes dem
Kreise
[* 2] der übrigen wählbaren
Personen angehören. Die
Wahl erfolgt auf sechs Jahre. Jedes Jahr wird ein Sechstel
der Mitglieder neu gewählt. Dem König ist das
Recht vorbehalten, auf
Antrag des
Staatsministeriums jede Landwirtschaftskammer
durch Verordnung aufzulösen; doch wären in solchem Falle binnen drei
Monaten Neuwahlen auszuschreiben.
Die von den Landwirtschaftskammern auszuschreibenden Umlagen sollen nach den Grundsteuerreinerträgen
bemessen werden und bedürften, sobald sie 1 Proz., bei Unterverbänden ½ Proz.
des Grundsteuerreinertrags übersteigen, der ministeriellen Genehmigung. Die vom Abgeordnetenhause eingesetzte
Kommission
hat den Gesetzentwurf wesentlich verändert. Die Kammern sollen das
Recht erhalten, bei allen die
Landwirtschaft betreffenden
Fragen mitzuwirken, insbesondere auch das
Recht, Initiativanträge zu stellen.
Die Übernahme der Anstalten, des Vermögens, der
Rechte und Pflichten der landwirtschaftlichen Centralvereine soll den Kammern
nur gestattet sein auf
Antrag der letztern; die Kreisvereine, Lokalvereine und landwirtschaftlichen Genossenschaften sollen
dagegen bestehen bleiben und von den Kammern unterstützt werden. Die Einrichtung von Unterverbänden
wurde beseitigt. Außerdem erfuhr das
Wahlrecht der
Pächter eine eingehende Regelung und wurde die Zahl der
Wahlmänner für
die größern Gemeinden zu der Höhe des von diesen vertretenen Grundsteuerreinertrags ins Verhältnis gesetzt. Die Umlagen
sollen in der Regel nicht mehr als ½ Prozent des Grundsteuerreinertrags betragen. Sollte das Gesetz zu
stande kommen, so beabsichtigt die Regierung, die neuen Landwirtschaftskammern zunächst für die Regelung und Organisation
des landwirtschaftlichen Kreditwesens in
Anspruch zu nehmen. -
Vgl. Grätzer, Die Organisation der Berufsinteressen (Berl.
1890).
auch
Landwirtschaftliche Mittelschulen genannt, Anstalten, die den
Schüler nicht nur in der
Fachdisciplin theoretisch ausbilden, sondern auch dem die Abgangsprüfung Bestehenden die Berechtigung
zum einjährig-freiwilligen Militärdienst erteilen. In
Preußen
[* 3] erfolgte die Reorganisation der Landwirtschaftsschulen, die in der Regel provinzielle
Anstalten sind, jedoch vom
Staate unterstützt werden und unter der Oberaufsicht des
Landwirtschafts- und Kultusministeriums
stehen, 1875 und 1877 durch
Aufstellung eines festen Lehrplans, Vorschriften über die Ausbildung des
Lehrpersonals u. s. w. 1893 gab es in
Preußen 16 Landwirtschaftsschulen. Eine ähnliche Anstalt existiert in
Helmstedt
(Braunschweig).
[* 4]
im mittelalterlichen
Recht das Delikt der Mitglieder von Diebs- und Raubbanden, die umherziehend durch
Drohung
(s. d.) den Öffentlichen Frieden gefährden (s.Landfriede);
(spr. lehn),EdwardWilliam, engl.
Orientalist, geb. in
Hereford, studierte Mathematik in
Cambridge und
ging dann nach
London,
[* 5] wo er sich der Kupferstechkunst widmete. Die
Frucht wiederholten Aufenthalts in
Ägypten
[* 6] (1825-28
und 1833-35) ist das berühmt gewordene Werk «An account of the manners and customs
of the modern Egyptians» (2 Bde., Lond. 1836 u. ö.,
mit den von Lane selbst auf
Stein gezeichneten Kupfern; deutsch von
Zenker, 3
Tle., Lpz. 1856).
Außer der trefflichen, mit belehrenden
Anmerkungen versehenen
Übersetzung der «1001 Nacht» («The
thousand and one nights», 3 Bde., Lond.
1841),
«Selections from the Kur-ân» (ebd. 1843) ist zu nennen L.s monumentales
Werk, das er nach einem dritten Aufenthalt in
Ägypten (1842-49) herauszugeben begann, das «Arabic-English Lexicon»,
von dem er selbst 5
Teile (1863-74) veröffentlichte. Lane starb Sein Neffe,
StanleyLane Poole,
setzte die Herausgabe des Lexikons fort; derselbe hat auch L.s
Exkurse und Anmerkungen zu «1001 Nacht» in einem besondern
Bande («Arabian society in the middle ages», Lond.
1883) vereinigt herausgegeben.
Erzbischof vonCanterbury, Scholastiker, geb. um 1005 zu Pavia, studierte in
Bologna die
Rechte, trat in Pavia als Sachwalter und
Lehrer der Jurisprudenz auf, begründete 1039 eine Lehranstalt zu
Avranches, zog sich
aber 1042 ins
KlosterBec zurück, dessen Prior er 1045 wurde. 1066 trat er als
Abt an die
Spitze des neugegründeten
Stephansklosters zu
Caen, wurde 1070 als Erzbischof von
Canterbury Primas der engl.
Kirche und vertrat als solcher mit
Energie
die
Rechte desStaates gegenüber dem Papste. Lanfranc starb In seiner Hauptschrift
«De corpore et sanguine domini» (zuerst
gedruckt
Bas. 1528) bekämpfte er die Abendmahlslehre
Berengars (s. d.). Seine Werke wurden herausgegeben
von d'Achery (Par. 1648),
Giles (2 Bde., Oxf. 1844-45) und
Migne (in der «Bibliotheca Patrum sive
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