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wird, die Absendung zu besorgen, die Eisenbahn, wenn der Transport, wegen dessen ihr die Ware übergeben wurde, unterbleibt oder die Anlieferung zu langsam erfolgt oder am Bestimmungsort die Ware vom Adressaten nicht rechtzeitig in Empfang genommen wird. Lagerhaus, eine Anstalt zur Aufbewahrung großer Quantitäten von Waren verschiedener In- teressenten;
der Eigentümer eines Lagerwache (nicht selten eine Aktiengesellschaft) macht ein Gewerbe daraus, Waren für andere Personen zu lagern, und wenn er hierzu staatlich ermächtigt ist, so erwächst ihm zugleich die Befugnis, indossable Lagerscheine auf Grund der Art. 302, 305 des Handelsgesetzbuches auszustellen. (S. Lagerschein.) In England steht das Lagerwache häufig in Verbindung mit besondern Hafen- einrichtungen, die zur erleichterten Entladung der Schiffe [* 2] dienen, und heißt dann mit jenen zusammen Dock; [* 3]
in Frankreich ist die Bezeichnung maMLin General gebräuchlich.
Vielfach ist die Entwicklung der Anstalten dadurch gefördert worden, daß vom Ausland kommende Waren, die zunächst in ein Lagerwache verbracht werden, hinsichtlich der Zollbehandlung Vorteile genießen. (S. Niederlagen und Entrepot.) Lagerhohe, Feuerhöhe, bei Lafetten der Ab- stand des Schildzapfenmittelpunkts vom Erdboden. Seine Größe ist für die Leichtigkeit der Bedienung und für die Deckung des Geschützes hinter Brust- wehren von Wichtigkeit.
Lagerholz, die im Walde vor Alter umge- fallenen oder in den Schlägen unbenutzt gebliebenen und angefaulten Stämme. Lagerhütten, s. Hütten. lls. d.). Lagermetall, soviel wie Antifriktionsmetall Lägern, die, der östlichste Bergzug des Schwei- zer Jura, 11 lim langer, waldiger, rebenreicher Kamm zwischen der Limmat bei Baden [* 4] und der Glatt, erhebt sich mit dem Burghorn auf der Grenze der Kantone Aargau und Zürich [* 5] zu 863 m Höhe. Lagerpflanzen, s. Thallophyten.
Lagerschalen, s. Lager [* 6] (technisch).
Lagerschein, der Schein, in welchem dem Ein- lieferer einer Ware oder andern beweglichen Sache von dem Empfänger bescheinigt wird, daß dieselbe für ihn beim Empfänger (gegen ein zu zahlendes Lagergeld) lagert.
Wird der Lagerwache in der Absicht aus- gestellt, daß die Auslieferung der Ware nur gegen Rückgabe des Scheins und schlechthin nach Maß- gabe desselben erfolgen soll, so begründet er, sofern nur die Ware thatsächlich eingeliefert ist, einen An- spruch auf Auslieferung der Ware ausdemSchein (engl. ^arrant), welcher, wenn der Lagerwache sogleich auf den Namen eines Dritten ausgestellt und vom Ein- lieferer an diesen abgegeben ist, von dem Dritten geltend gemacht werden kann.
Nach Handelsgebrauch werden derartige Lagerwache von Kaufleuten, welche gewerbs- mäßig Waren für Rechnung Dritter lagern, auch als Orderpapiere (s. d.) ausgestellt.
Das Deutsche [* 7] Handelsgesetzbuch Art. 302 läßt die Lagerwache, welche von einer zur Aufbewahrung folcher Sachen staatlich er- mächtigten Anstalt ausgestellt sind, als Orderpapiere zu.
Während in Österreich [* 8] bereits 1866 eine Ver- ordnung über die Erteilung von Konzessionen für öffentliche Lagerhäuser ergangen ist, fehlt es im Deutschen Reich noch an einer entsprechenden ge- setzlichen Regelung.
Nach Art. 304 des Handels- gesetzbuches entscheidet das Landesgesetz (oder Lan- desgewohnheitsrecht), ob auch von andern Personen Lagerwache als gültige Orderpapiere ausgestellt werden kön- nen. Ein solches Gewohnheitsrecht wird sich in wei- term Umfange insonderheit für die deutschen Han- delsstädte wohl nachweisen lassen.
Ist das Papier in dem Sinne ausgestellt, daß der Lagerwache die Ware ver- tritt, so kann durch Ausstellung auf den Namen eines Dritten und Übergabe des Papiers Eigentum an der Ware übertragen werden, wie vom Reichs- gericht erkannt ist;
wenn es an Order gestellt ist, kann es durch Indossament des Papiers wie bei einem Konnossement geschehen. So ist auch eine Verpfändung ausführbar.
Durch Lagerwache kann das gesetz- liche Pfandrecht des Kommissionärs und das gesetz- liche Zurückbehaltungsrecht (Art. 313, 374) begrün- det werden (vgl. auch §. 14 des Einführungsgesctzes zur Konkursordnung).
Das Schweizer Obligationen- recht hat ohne Beschränkung auf Kaufleute für das Indossament der Lagerwache, die Übertragung des Eigen- tums und die Verpfändung dieselben Bestimmungen wie für Ladescheine. In Holland und England be- ruht die Einführung des dort großartig ausgebilde- ten Warrantverkehrs auf Gewohnheitsrecht, in den übrigen außerdeutfchen Staaten Osterreich, Schweiz, [* 9] Frankreich, Spanien, [* 10] Nordamerika [* 11] u. s. w.) auf Ge- setz. Das franz. System kennt zwei Urkunden: den Empfangschein (i-6e6pi836) und einen demselben an- gehängten Pfandschein, welcher, weil dort die öffent- lichen Warenhäuser hauptsächlich dem Kredit dienen, Warrant genannt wird.
Durch datiertes Indos- sament des Empfangfcheins und Pfandscheins wird pfandfreies Eigentum, durch Indossament nur des Empfangscheins Eigentum übertragen, durch In- dossament des die erforderlichen Angaben enthalten- den Pfandscheins ein Pfandrecht an der Ware be- gründet. -
Vgl. Ebermann, Lagerhäuser und War- rants (Wien [* 12] 1876);
Vaycrdörsfer, Das Lagerhaus- und Warrantsystem (Jena [* 13] 1878);
Hecht, Die War- rants (Stuttg. 1884);
Adler, [* 14] Das österr. Lager- hausrecht (Berl. 1892).
Lagerscontro, s. Scontro. Lagerstätten der Erze, s. Erzlagerstätten. [* 15]
Lagerstöcke, s. Erzlagerstätten (Bd. 6, S. 342a). Lagerstühle, s. Lager (S. 890d). Lagerungsformen der Gesteine, [* 16] die räum- liche Anordnung der Gesteine gegeneinander.
Die Lagerwache sind je nach der Entstehungsweise der letztern ver- schieden;
man unterscheidet:
1) Die Gesteine sedi- mentären, also wässerigen Ursprungs, Sedimente (s. Gesteinsbildung), bilden Komplexe (Systeme) von aufeinander lagernden Schichten (s. Schichtung).
Diese besaßen naturgemäß anfangs eine horizontale (schwebende) Lagerung, die ost auf weite Strecken hin erhalten ist;
vielfach aber haben sie eine Stö- rung ihrer Lagerung erlitten (f. Schichtenstörungen).
2) Die Eruptivgesteine (s. d.) sind in glutflüssigem Zustande aus dem Erdinnern hervorgedrungen und dann erstarrt, durchsetzen also die Nachbargcsteine (durchgreifende Lagerung).
Von Gesteins- material ausgefüllte Eruptionsspalten nennt man Eruptiv gange, während die Stöcke mehr rund- lichen Querschnitt aufweisen.
Auf der Erdoberfläche hat sich das glutflüssige Material zu Kuppen aufgestaut, oder M vulkanischen Decken ausge- breitet, oder in Strömen cinsei-tig ergossen. Lagerwache, die zur Sicherung des Lagers oder Biwaks aufgestellte Wache, ist in der deutschen Armee eine Außenwache (s. d.) oder Innen- wache (s. d.).
Die österreichische Armee hat eine Lagerhauptwache, die schwache Lagerwache vorschiebt, die französische die in der Front des Biwaks stehende ¶