827 der Stadt
Wien
[* 2] in den niederösterr. Landtag und von diesem in den Reichsrat gewählt worden, dem er seitdem ununterbrochen
bis zu seinem
Tode, angehörte. Kuppelung
[* 3] verfaßte ein
Drama «Die letzte weiße
Rose», das 1846 im
Wiener Hofburgtheater
aufgeführt wurde, und die
Schrift«Belgien
[* 4] seit seiner Revolution» (Lpz. 1846).
(Koranko), Landschaft im nordwestl.
Afrika,
[* 5] oft umstrittenes östl. Grenzgebiet zwischen der engl.
KolonieSierra Leone und dem franz.
Sudan, wird begrenzt im NW. und N. von Limba und Sulimania, im O. von Sangara, im S. von
Kissi und Kono. Von den nach W. zum
Meere strömendenFlüssen sind der Rokelle und Bampanna die bedeutendsten.
Die eingeborene
Bevölkerung
[* 6] (in den meisten Gegenden friedliche
Ackerbauer, nur im
Gebirge bei den Nigerquellen vollkommen
wild) wird seit 1890 von den eingedrungenen
Sofa, den räuberischen
Truppen des Almamy Samory (oder Samadu) beherrscht. –
Laing bereiste 1822 den W. und N., Zweifel und Moustier 1879 den O., und zwar von Falaba bis zu den
Quellen
des
Niger.
(frz. cuirasse, von cuir, Leder, weil im 17. und 18. Jahrh.
die
Harnische vielfach von Leder waren), Brustharnisch der schweren
Kavallerie, besteht entweder nur aus einem Brustharnisch
(Vorderküraß, Vorderplatte) oder wird durch einen Rückenharnisch (Rückenküraß, Rückenplatte) zum
Doppelküraß ergänzt, in welchem Falle beide
Teile durch zwei über die Schultern laufende Schuppenbänder zusammengehalten
werden, während der einfache Vorderküraß durch zwei über dem Rücken sich kreuzende
Riemen gehalten wird. Der Küraß wird
aus
Eisen
[* 7] oder
Stahl verfertigt und öfter mit einem
Überzug vonMessing,
Tombaku. dgl. versehen.
(alte FormKyrisser,
Kürisser), eine Truppengattung, die aus den geharnischten
Geschwadern des Mittelalters
entstand. Im 16. Jahrh. führten sie
Arm- und
Beinschienen außer
Helm und
Harnisch. Mit der Vervollkommnung der Feuerwaffen
fielen die Schutzwaffen zunächst ganz, um erst im 18. Jahrh. teilweise, als
Helm und
Küraß, wieder in
Aufnahme zu kommen. In
Preußen
[* 8] erscheint der
Name Kürassiere anstatt der für die schwere Reiterei im Gegensatz zu den Dragonern üblich
gewesenen Bezeichnung Reuter zuerst unter
Friedrich Wilhelm I.; sie führten
Degen, Karabiner und
Pistolen
[* 9] und trugen einen
Brustharnisch,
Küraß (s. d.), der gegen Ende des 18. Jahrh.
abgelegt wurde; die Kopfbedeckung bestand wie früher in dreieckigen
Hüten.
Nach 1806/7 erhielten die Kürassiere
Helme
[* 10] anstatt der
Hüte, und nach den
Befreiungskriegen aus der franz. Kriegsbeute
Kürasse. Als
Waffe führen die Kürassiere neuerdings die Lanze mit Fähnchen und einen geraden Stichdegen (Pallasch), außerdem
den Karabiner.
Außer den 10 preuß. Kürassierregimentern (darunter das Regiment
Garde du Corps) hat die
deutsche Armee gewissermaßen noch 4 Kürassierregimenter, welche aber zur Zeit diesen
Namen nicht
mehr tragen, in
Sachsen
[* 11] das Gardereiterregiment und das Karabinierregiment, in
Bayern
[* 12] 2 schwere Reiterregimenter. In
Österreich
[* 13] wurden 1867 die Kürassierregimenter in Dragoner umgewandelt. In
Rußland führten die Kürassiere im ersten
Gliede
Lanzen.
Nach dem Krimkriege wurden die in Dragoner verwandelt, nur die 4 Gardekürassierregimenter behielten diesen
Namen, aber die
Kürassierausrüstung nur zur Parade, während sie für das Feld wie die Dragoner ausgerüstet sind. In
Frankreich
sind die
Kürassierregimenter, welche durch ihre kühnen, wenn auch erfolglosen
Attacken im
Kriege von 1870 und
1871, namentlich bei Wörth,
[* 14] sehr populär geworden sind, nicht nur mit Beibehalt des
Küraß bestehen geblieben, sondern
neuerdings durch Neuformationen vermehrt. In England hat die Benennung Kürassiere nie bestanden, doch sind die drei
Regimenter der
Household-(Garde-)Brigade ihrem Ersatz und ihrer
Ausrüstung und
Bewaffnung nach Kürassierregimenter. Überall
haben die Kürassierregimenter große Leute und schwere
Pferde,
[* 15] sind daher auch jetzt noch als der
Typus der schweren
Kavallerie
zu betrachten.
(vom lat. cura,Sorge) und
Kurator, im röm.
Recht der Gegensatz von Tutel (tutela) und
Tutor. Während
Tutor
der Vormund über einen Unmündigen war, der keinen
Vater hatte, nannte man
Kurator den Vormund des Minderjährigen
und den allen andern Hilfsbedürftigen (Verschwendern, Geisteskranken u.s.w.) bestellten Vormund, sowie denjenigen, welcher
nur zur
Verwaltung einer Vermögensmasse bestellt war (wie der Konkurskurator, s. Konkursverwalter).
Heute wird fast durchgängig nur von Altersvormund ohne Unterscheidung zwischen Unmündigen und Minderjährigen
gesprochen.
Dagegen nennt man den Vormund der Geisteskranken, Verschwender und Abwesenden noch vielfach in Anlehnung an den röm.
Sprachgebrauch
Kurator, ein
Ausdruck, der aber auch das bezeichnet, was man mit einem deutschen
AusdruckPfleger nennt. Handelt
es sich nämlich um die Wahrnehmung der
Rechte des Schutzbefohlenen für eine einzelne Angelegenheit oder
für einen bestimmten
Kreis
[* 16] von Angelegenheiten oder um eine Sicherung und
Verwaltung einer Vermögensmasse, so wird von einer
Pflegschaft gesprochen. So auch, wenn die Fürsorge für eine einzelne Angelegenheit während des Bestehens der väterlichen
(elterlichen) Gewalt oder
Vormundschaft ausgeschieden und einem Pfleger übertragen ist.
Insoweit das Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, kommen für die Kuratel die Vorschriften
über
Vormundschaft (s. d.) analog zur Anwendung.
Über den Abwesenheitskurator s.
Abwesenheit, wegen der Nachlaßpflegschaft
s. Nachlaßpfleger, wegen der Kuratel über einen Verschwender s. d.
Partikularrechtlich kann
Ehefrauen ein
Kurator bestellt werden, wenn ihr Interesse, z.B. bei
Verträgen, welche sie mit dem
Ehemann schließen, mit dessen Interesse kollidiert.
Nach österr.
Recht erhält der einen
Kurator für sein Vermögen, welcher sich in ein
Kloster begiebt. Auch kann nach den österr.
Gesetzen vom und für die
Besitzer von auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen und von Pfandbriefen
einer unter staatlicher
Aufsicht stehenden Anstalt vom Gericht ein gemeinsamer
Kurator zur gemeinsamen
Vertretung von deren
Rechten bestellt werden. –
Vgl.
Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts (5 Bde., 2. Aufl.
1882–85), §§. 276, 277;Roth,
System des deutschen Privatrechts (3
Teile, Tüb. 1880–86), §§. 204 fg.
(lat.), s.
Kuratel. – Kuratōren heißen auch die an den preuß. und einigen
andern deutschen
Universitäten von
Staats wegen zur besondern
Beaufsichtigung der
Universitäten bestellten höhern Staatsbeamten,
welche, ursprünglich zur Durchführung der Karlsbader
Beschlüsse gegen die Uni-
Artikel, die man unter K vermißt, sind unter
C aufzusuchen.
¶