der Invalidendom zu Paris, von Jules Hardouin Mansart (1645–1708), mit 24 m
Spannweite, etwa 10 m Stichhöhe, wobei wie bei allen genannten Kirchen nur die innere Kuppelwölbung in Betracht gezogen wurde,
und 105 m Gesamthöhe der äußern Holzkuppel;
die Frauenkirche zu Dresden, von G. Bahr 1726 begonnen,
mit 22 m Spannweite, 10,7 m Stichhöhe, 83 m Gesamthöhe;
die Karlskirche zu Wien, von J. B. Fischer von Erlach 1716–37, oval,
mit 16,5–23 m Stichweite;
die Kuppel der Befreiungshalle zu Kelheim in Bayern, von Klenze (1842–63), mit 30 m Spannweite und 41,5
m Scheitelhöhe;
die aus Eisen und Glas konstruierte Kuppel des Reichstagsgebäudes in Berlin, von Wallot, und
des Reichsgerichtsgebäudes in Leipzig, des Verwaltungsgebäudes in Chicago u. s. w. Die innere Fläche der Kuppel wurde im Altertum
durch vertiefte Kassetten (s. d.), im Zeitalter der byzant.
Baukunst mit Mosaikgemälden auf Goldgrund und im Zeitalter der
Renaissance mit figürlichen Gemälden in reichster Weise geschmückt. Eine besondere Art von Kuppel, welchen
auch die Kugel zu Grunde gelegt ist, bilden die Chor- und Nischengewölbe, welche aus der Hälfte oder dem kleinern Teil einer
Kuppel oder halben Hohlkugel bestehen. Während bei dem Kuppelgewölbe der größte Kugelkreis innerlich tangential an die Umfassungsmauern
des Raums sich anschließt, treten noch andere Kuppelgewölbe auf, bei welchen der größte Kugelkreis durch die Ecken des
Raums geht, wodurch die Pendentifs wegfallen. Ein solches Gewölbe nennt man Hängekuppel oder Kugelgewölbe; es kann über
jedem beliebigen Grundriß angeordnet werden. Legt man zwischen die Pendentifs einer und einer flachen
Hängekuppel ein trennendes Gesims, so entsteht die Flachkuppel, wobei das eigentliche Gewölbe nur ein Kugelabschnitt ist.
–
Vgl. Schwedler, die Konstruktion der Kuppeldächer (2. Aufl., Berl. 1877).
(lat. lenocinium) betreibt derjenige, welcher durch seine Vermittelung oder
durch Gewährung und Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht (s. d.) Vorschub leistet. Sie wird strafbar
dadurch, daß entweder gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz gekuppelt wird (§. 180 des Deutschen Strafgesetzbuchs; Strafe:
Gefängnis bis zu fünf Jahren, Ehrverlust und Zulässigkeit von Polizeiaufsicht fakultativ), oder daß hinterlistige Kunstgriffe
angewendet werden oder der Schuldige zu den Personen, mit welchen Unzucht getrieben ist, in dem Verhältnis
von Eltern zu Kindern, von Vormündern zu Pflegebefohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern steht: schwere Kuppelei (§.181;
Strafe: Zuchthaus bis zu fünf Jahren, sonst wie oben).
Auch der geschlechtliche Verkehr zwischen Verlobten fällt unter den Begriff der Unzucht, und zwar auch da, wo abweichende
lokale Anschauungen und Sitten in Geltung sind. Das Reichsgericht hat deshalb in stehender Rechtsprechung
die Zuchthausstrafe wegen schwerer Kuppelei für gerechtfertigt gehalten, wenn Eltern dem fleischlichen Verkehr ihres
Kindes mit dessen Verlobten Vorschub leisteten. Angenommen ist in der Rechtsprechung der höchsten Gerichte ein Vorschubleisten
bei dem Vermieten von
Wohnungen an Prostituierte, wenn die Wohnung zu Zwecken der Unzucht benutzt werden
soll, nicht aber bei dem bloßen Vermieten ohne jenen Zweck; ferner wenn ein Dienstmann gegen Entgelt einen Fremden zu einer
öffentlichen Person führt; auch in dem Verhalten eines Zuhälters (Louis), welcher gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz
die Dirnen, zu denen er sich hält, bei ihren öffentlichen Ausgängen begleitet und ihren Verkehr mit
Männern vermittelt, indem er sie auf solche aufmerksam macht. Auch die Unterhaltung einer polizeilich geduldeten Bordellwirtschaft
ist nach der Annahme des Reichsgerichts als Kuppelei strafbar, denn die Kuppelei ist ein selbständiges Delikt und völlig
unabhängig von der Strafbarkeit der begünstigten Unzucht.
Das Österr. Strafgesetz von 1852 straft als Verbrechen mit schwerem Kerker bis zu fünf Jahren die dem
Deutschen Strafgefetz in §. 181 ähnlichen Fälle (§§. 132, 133), und als Übertretung mit strengem Arrest (§§. 512–515)
die Beherbergung von Schanddirnen, die gewerbsmäßige Zuführung solcher Personen, den sonstigen Unterhändler und den kupplerischen
Gast- und Schenkwirt. Der Österr. Strafgesetzentwurf von 1889 straft die Verkuppelung von Prostituierten,
wenn dabei polizeilichen Anordnungen zuwidergehandelt wird (und umgeht damit die im deutschen Recht entstehenden Schwierigkeiten),
die Verkuppelung züchtiger Frauenspersonen, die Verführung solcher durch hinterlistige Kunstgriffe, die Kuppelei im
Autoritätsverhältnis und den sog. Mädchenhandel.
bei Dampfmaschinen eine meist wie die Pleuelstange (s. d.)
geformte, mit zwei Köpfen versehene Stange, die sich von letzterer dadurch unterscheidet, daß sie nicht zur Änderung einer
Bewegungsrichtung, sondern zur Übertragung der nämlichen Bewegung auf einen zweiten Maschinenteil dient.
Eine Anwendung
der Kuppelstange findet z. B. bei Lokomotiven statt, wo dieselbe die rotierende Bewegung des direkt von der Kurbelstange
angetriebenen Laufrads auf ein zweites Laufrad übermittelt und die Bewegung des letztern daher von der der erstern abhängig
macht.
[* ] Maschinenelemente, die dazu dienen, zwei Wellen an ihren Enden derart miteinander zu verbinden, daß die
drehende Bewegung der einen auf die andere übertragen wird. Die Kuppelung lassen sich einteilen in
feste, bewegliche und lösbare oder Ausrückkuppelungen.
Die einfachste feste Kuppelung ist die Muffenkuppelung, welche aus einer über die Enden zweier aneinander stoßenden Wellen geschobenen
und mit diesen mittels Längskeils verbundenen Muffe besteht. Praktischer ist die Scheibenkuppelung, wie die nachstehenden
[* ]
Fig. 1 u. 2 eine solche zeigen.
Hier ist auf jedem Wellenende eine Scheibe aufgekeilt, und beide werden durch Schrauben miteinander verbunden. Während die
Scheibenkuppelung in senkrechter Richtung zur Wellenachse geteilt ist, geht die Teilung bei der Schalenkuppelung in gleicher
Richtung mit der Wellenachse. In neuerer Zeit wird sehr viel die in
[* ]
Fig.
3–5 dargestellte