gen beruft, um ihre
Ansicht über die zu fassenden Entschlüsse zu hören. Stets ist die
Berufung eines Kriegsleistungen ein bedenkliches
Zeichen für die augenblickliche Kriegslage; zuweilen sucht auch ein nicht charakterstarker Feldherr durch die
Berufung eines
Kriegsleistungen einen
Teil der Verantwortlichkeit von sich abzuwälzen.
im objektiven
Sinne, wie ursprünglich im
Altertum, so heute noch in einzelnen
Wendungen
die durch keine Rechtsschranken gehemmte
Freiheit der Kriegführenden, gegen
Land und Leute des Feindes nach Gutdünken zu
verfahren; so wenn man sagt, daß gegen den
Spion, gegen die aufständische
Bevölkerung
[* 2] eines occupierten Gebietes und ihr
Eigentum «nach Kriegsrecht» verfahren werden kann. Indes
erkannte schon das spätere
Altertum gewisse völkerrechtliche Schranken der Kriegführung an; die christl. Gesittung
hat diese vermehrt, und seit dem Werke von Grotius (s. d.) «über
das
Recht desKrieges und Friedens» hat sich ein Kriegsrecht (Kriegsvölkerrecht) als der
Inbegriff von Rechtssätzen für den Kriegszustand
teils durch den Kriegsgebrauch (s. d.), teils durch
Verträge von
Staat zu
Staat entwickelt und ist in der
neuesten Zeit auch durch allgemeine Vereinbarungen wie die
Genfer und
Petersburger Konvention (s. diese
Artikel) ergänzt worden.
Eine allgemeine Kodifikation des Kriegsrecht, mit Ausnahme jedoch des Seekriegsrechts (s. d.),
war der von
KaiserAlexander II. von
Rußland berufenen
Brüsseler Konferenz von 1874 gestellt und durch
ihren
Entwurf einer Erklärung vom erzielt worden. Obwohl diese eine formelle
Bestätigung nicht erhalten hat, kann
ihr
Inhalt doch nach dem
Gange der
Beratungen als
Ausdruck der allgemeinen Rechtsanschauung der gesitteten
Völker gelten. –
Kriegsrecht im subjektiven
Sinne ist das jedem unabhängigen und selbständigen
Staate zustehende
Recht, zur Durchführung
völkerrechtlicher
Ansprüche nach freiem Entschlusse
Krieg zu führen oder eine feindselige Behandlung als Kriegsfall zu nehmen.
Daß die neutralisierten
Staaten durch die von ihnen eingegangene Verpflichtung zu allgemeiner
Neutralität (s. d.) auf das
Kriegsrecht mit Ausnahme eines reinen Verteidigungskrieges verzichtet haben, ist mit ihrer völkerrechtlichen
Unabhängigkeit nur insofern vereinbar, als sie nach den Grundsätzen über die Kündbarkeit völkerrechtlicher
Verträge
durch Verzicht auf den Schutz ihrer
Neutralität die
Freiheit ihrer Entschließung über
Krieg und Frieden wieder erlangen können.
–
Rys,Le
[* 3] droit de la guerreet lesprécurseurs de Grotius (Brüss. 1882);
Resch, Das moderne Kriegsrecht der civilisierten Staatenwelt (3. Aufl., Graz
[* 4] 1890);
Triepel, Die neuesten Fortschritte auf dem Gebiete des (in der «Zeitschrift für
Litteratur und Geschichte der
Staatswissenschaften», Bd. 2, Heft 3
u. 4, Lpz. 1894).
Im engernSinne bezeichnet Kriegsrecht das in den für strafbare Handlungen im Felde erlassenen
Kriegsgesetzen enthaltene
Recht. Die
Kriegsgesetze, ein
Teil des Militärstrafgesetzbuches, gelten nach dem
Deutschen Militärstrafgesetzbuch vom
a. für den mobilen Zustand des
Heers, der Marine oder einzelner
Teile derselben; b. für die
Dauer des nach Vorschrift der
Gesetze erklärten Kriegszustandes in den davon betroffenen Gebieten; c. in Ansehung der
Truppen, denen
bei einem
Aufruhr, einer Meuterei oder einem kriegerischen Unternehmen der befehligende Offizier dienstlich bekannt gemacht
hat,
daß die
Kriegsgesetze für sie in Kraft
[* 5] treten. Während eines gegen das
Deutsche Reich
[* 6] ausgebrochenen
Krieges sind alle
Personen, welche sich in irgend einem Dienst- oder Vertragsverhältnisse bei dem deutschen
Heere befinden
oder sonst sich bei demselben aufhalten oder ihm folgen, den
Kriegsgesetzen unterworfen; ebenso die an
Bord eines Schiffs,
d. i. Fahrzeugs der Marine, auf welchem ein militär. Befehlshaber
nebst
Besatzung sich befindet, dienstlich eingeschifften
Personen. Die
Kriegsgesetze haben zugleich den besondern Gerichtsstand
vor den Militärgerichten zur Folge.
Vermögensverluste, die durch den
Krieg, namentlich durch feindliche Maßnahmen, wie Beschießung,
Plünderung u. s. w. veranlaßt werden. Sie werden im allgemeinen vom
Staat nicht entschädigt. Für
Deutschland
[* 7] behält aber
das Reichsgesetz vom vor, durch ein jedesmaliges Einzelgesetz die
Entschädigung zu regeln
für alle Kriegsschäden, welche nach den Vorschriften dieses Kriegsleistungsgesetzes nicht oder nicht hinreichend
entschädigt werden. 1870/71 sind den aus
Frankreich ausgewiesenen
Deutschen durch Reichsgesetz vom Beihilfen gewährt,
durch Reichsgesetz vom den Bundesregierungen
Mittel zur
Verfügung gestellt worden, um aus denselben
den durch die Einziehung zur Fahne in ihren Erwerbsverhältnissen besonders geschädigten Wehrleuten u. s. w.
die Wiederaufnahme ihres bürgerlichen Berufs zu erleichtern; ferner sind die sachlichen Kriegsschäden, wie die durch
Beschießung u. s. w. entstandenen Vermögenseinbußen auch in dem erst infolge des
Krieges hinzugekommenen Gebiete reichlich
entschädigt worden, über die
Verluste an
Menschen im
Kriege s.
Menschenverluste im Kriege.
ÜberKriegskosten
s. d.
eine in gemünztem
Gelde bereit gehaltene
Summe zur
Deckung der Kosten einer Mobilmachung. Der Kriegsschatz gestattet
die Barzahlung bei dem Übergange von dem Friedensfuß zum Kriegsfuß eines
Heers, ohne daß es notwendig wäre, hierfür
Anleihen aufzunehmen, die nur mit schweren Opfern abzuschließen wären.
Preußen
[* 8] besaß vor 1866 einen
Kriegsschatz von 30 Mill. Thlr. Seinem
Beispiele ist das
Deutsche Reich gefolgt, für welches aus der franz. Kriegsentschädigung durch
Gesetz vom ein Kriegsschatz im Betrage von 40 Mill. Thlr. gebildet wurde, der
im Juliusturm der Citadelle von
Spandau
[* 9] in gemünztem
Gelde niedergelegt ist. Die
Verfügung über den Kriegsschatz erfolgt
durch den
Kaiser mit Zustimmung von
Bundesrat und
Reichstag. Das
Deutsche Reich ist der einzige Großstaat, welcher einen Kriegsschatz besitzt.
Kriegstheater, im weitern
Sinne dasjenige Land, in dem ein
Krieg geführt wird, im engern
Sinne ein
größerer oder kleinerer
Abschnitt des allgemeinen auf dem selbständige
Operationen stattfinden, die aber doch nur Teilhandlungen
des Gesamtkrieges sind.
Dieser engere
Begriff des Kriegsschauplatz ist sehr dehnbar und je nach Umständen veränderlich.
im allgemeinen Bezeichnung für militär. Fachschulen, welche aber
in den verschiedenen
Heeren eine verschiedene Bedeutung hat, indem sie teils auf solche Anstalten angewendet
wird, welche die Heranbildung, teils auf solche, welche
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forlaufend
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die weitere Fortbildung von Offizieren zur Aus- gabe haben;
Letztere er- hielten später die Bezeichnung
Divisionsschulen und endlich unter Erweiterung auf das gesamte deutsche Heer wieder den Namen Kriegsschulen, mit welcher Namensänderung
eine gründliche Umgestaltung verbunden war. Nachdem 1859 die ersten beiden neuen in Potsdam
[* 15] und Erfurt
[* 16] eröffnet waren, stieg die Zahl derselben allmählich bis auf zehn. Zur Zeit bestehen in Potsdam, Glogau,
[* 17] früher in Erfurt,
Neisse,
[* 18] Engers, Hannover,
[* 19] Cassel, An- klam, Metz,
[* 20] Hersfeld
[* 21] und Danzig.
[* 22]
Der Zweck der Kriegsschulen besteht in der praktischen und fachwissenschaft-
lichen Ausbildung der Offizicraspiranten aller Waf- fen, welche, mit Ausnahme solcher, die mindestens ein Jahr auf deutfchen
Universitäten studiert baben, vor Zulassung zur Offiziersprüfung zum Besuch einer Kriegsschule verpflichtet sind. Der Kursus
dauerte srüher grundsätzlich 10 Monate;
seit waren zur schnellern Heranbildung der fehlen- den Ofsizierersätze
die Kurse bis auf weiteres auf 7 Monate verkürzt;
jetzt sind sie wieder auf 9 Mo- nate verlängert.
Der
Beginn derfelben ist auf den einzelnen Schulen verfchieden. Der Lehrplan um- faßt Taktik, Heeresorganifation, Waffenlchre,
Be- festigungslehre , Geländelehre und Aufnehmen mit Planzeichnen, Militärgeschäftsstil und Dienstkennt- nis;
Jede Schule ist nach
der Schülerzahl in 4 oder 6 Parallelhörsäle gegliedert;
an der Spitze der Schule steht ein Stabsoffizier als Direktor, zum
Perfonal gehören 8 oder 12 Hauptleute als Lehrer, K oder 8 Lieutenants als Inspektionsoffiziere und 1 Lieutenant als Vureauchef.
Nach Schluß des Kursus wird die Offiziersprüfung vor der Ober- Militäreraminationskommission abgelegt,
welche zu diesem Zweck sich nach der betreffenden Schule hin begiebt. Alle Kriegsschulen stehen unter der Inspektion der Kriegsschulen, welche wiederum
der Generalinspektion des Militärerziehungs- und Bildungswesens unterstellt ist. Der Inspecteur der Kriegsschulen hat die Stellung eines
Brigadccomylandeurs und den Wohnsitz in Berlin. Die bayr. Kriegsschule in München
[* 24] hat dieselbe Organisation
wie die preußischen Kriegsschulen, steht aber weder unter der Inspektion noch unter der General- inspektion.
Die Selekta der preuß. Hauptkadetten-
anstalt ist in derselben Art wie die Kriegsschulen organisiert.
2) Rußland. Die Kriegsschulen bezwecken die praktische und theoretische Ausbildung von ehemaligen
Zöglingen der Kadettenkorps und, soweit Platz vorhanden, auch von Freiwilligen der ersten Bildungsstufe zu Offizieren.
Der
Lehrplan ist einjährig und umfaßt außer den militär. Wissenschaften auch deutsche und
franz. Sprache.
[* 25] Es bestehen drei Infanterie-, je eine Kavallerie-, Artillerie- und Ingenieurkriegsschule, von denen die beiden
letztern als Vorbereitungs- anstalten für die Michael-Artillerie- und Nikolaus- Ingenieur-Akademie drei,
alle übrigen zwei Klassen haben.
Die Zahl der Kriegsschüler' beträgt 1800. Vrockhaus' Konversations-Lexikon. 14.
Aufl.
X. 3) Österreich-Ungarn. Die Kriegsschule in Wien
[* 26] errichtet) ist die Fachschule für den Generalstab, in welchem
besonders besähigte und vorgebildete, mit dem Truppendienst vertraute Berufsoffiziere in den Kriegswissenschaften
unter- richtet werden, um die für den Dienst im General- stabe sowie für die höhere Truppenführung erforder- liche wissenschaftliche
Grundlage zu erhalten. Die Schule hat einen zweijährigen Kursus und steht unter einem General oder Oberst als Kommandant;
als Lehrer fungieren meist Generalstabsofsiziere. Die Bewerbung um Einberufung zur Kriegsschule ist unter
folgenden Bedingungen gestattet: mindestens dreijährige aktive Dienstzeit als Offizier, gute Füh- rung, lediger Stand, nicht
überschrittenes 30. Le- bensjahr, Kenntnis einer Nationalsprache der Mon- archie außer der deutschen.
Jeder Bewerber hat
sich einerAufnahmeprüfung zu unterziehen;
sie zerfällt in eine Vorprüfung (Geographie, Mathematik, Rechts- lehre, Waffenlehre,
Pionierdienst, Befestigung, Fe- stungskrieg) und eine Hauptprüfung (franz.
Sprache, Kulturgeschichte, Kriegsgeschichte, Heeresorganisa- tion, Exerzierreglements aller Waffen,
[* 27] Dienstregle- ments,
Taktik, Geländelehre und -Darstellung).
4) Frankreich. Die Ncols inilitairs Zuperisui-k äe 8U6I-I-6 zu Paris
[* 28] hat den Zweck, Offiziere von mindestens fünfjähriger
Dienstzeit für den General- stab vorzubereiten.
Der Kursus ist zweijährig.
Die Bewerber müssen sich
einerAufnahmeprüfung unter- ziehen, deren Programm 6 Monate vorher bekannt gemacht wird;
dasfelbe geschieht mit dem Programm
der Schlußprüfung.
Von Mai bis Juli macht jeder der beiden Jahrgänge, unter Leitung der Lehrer, eine Studienreise in die
Alpen oder Vogesen. Innerhalb der beiden Jahreskurse werden die Offi- ziere für 5 - 6 Wochen während
der Manöver zu einer andern Waffe kommandiert. Diejenigen, welche am Schluß des Kursus das Vrevet ä'stat- in^oi- erhalten,
werden auf die Aspirantenliste des Generalstabs gesetzt. Jeder Jahrgang der Schule besteht aus 70-80 Offizieren.
5) Italien. Die Kriegsschule soll gut empfohle- nen Hauptleuten und Lieutenants, welche unmittel- bar vorher
mindestens vier Jahre Dienst bei der Truppe gethan haben, Gelegenheit zu besonderer militär. Ausbildung geben.
Auf Grund einer
Kon- kurrenzprüfung werden jährlich 60 Offiziere (48 der Infanterie und Kavallerie, 12 der Artillerie und des Genie) einberufen;
der Kursus dauert 2 Jahre;
wer denselben mit Erfolg durchmacht, erhält ein Diplom und damit (bei der
Infanterie und Kavallerie) das Recht aufBeförderung außer der Reihe. 6) Großbritannien. Die Militärbildungs- anstalten
werden in drei Klassen eingeteilt. Die erste Klasse umfaßt die Anstalten zur Aus- oder Fortbildung der Offiziere, Unteroffiziere
und Sol- daten. An erster Stelle steht das 8tass Ooiis^L in Camberley. Dasselbe bereitet Offiziere, die
noch nicht 37 I. alt sind und Hauptmannsrang haben, zu dem höhern Dienst oder zum Generalstab vor. Die ersten 28 Kandidaten,
die das schwere Eintritts- examen am besten bestehen, werden zugelassen.
Eine Artillerieschießschule zur Ausbildung des Manö-
vrierens u. s. w. mit schwerem Geschütz besteht für Offiziere und Soldaten in Shoeburyneß: ^6 scliool
ok ttunnei'^. Nur für Offiziere ist das No^ai ^r- tillsi'v (^o1i6F6 in Woolwich bestimmt. ^6 8ckoo1 ok Nilitai^ LnFiu66linF
in Chatham besorgt die Ausbildung von Offizieren und Soldaten zu Mi- 47
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