sehr charakteristisches Kriebeln in der
Haut
[* 2] zu erkennen, welches auf einer eigentümlichen Erregung der sensiblen Hautnerven
beruht. Außerdem stellen sich
Taubheit, Gefühllosigkeit, schmerzhaftes Zucken der
Zunge, Übelkeit,
Erbrechen und
Durchfälle
ein. In diesem
Stadium der
Krankheit kann vollständige Genesung erfolgen, wenn dem weitern Genuß des
Mutterkorns rechtzeitig
vorgebeugt wird. Bei fortgesetzter
Vergiftung dagegen folgen heftiger Durst und
Heißhunger, schmerzhaftes
Ziehen im Rücken, ja sogar quälende, lange anhaltende Gliederkrämpfe,
Blindheit, epileptische
Anfälle,
Tobsucht und
Blödsinn,
bis schließlich (in schweren Fällen nach wenigen
Tagen, in andern erst nach vier bis acht Wochen) der
Tod dem schweren
Leiden
[* 3] ein Ende macht.
Die brandige Form des
Ergotismus, der sog.
Mutterkornbrand, die
Brandseuche oder das
Antoniusfeuer
(Ergotismus
gangraenosus), beginnt mit Eingenommenheit des
Kopfes, Schwindel,
Betäubung,
Krämpfen, Diarrhöe,
Erbrechen und endet mit Brandigwerden
einzelner
Glieder,
[* 4] die erst anschwellen und sich rotlaufartig entzünden, dann kalt werden und zuletzt entweder zu einer schwarzen
hornartigen
Masse zusammentrocknen oder, nachdem sich zuvor auf der
Haut mit blutiger Jauche erfüllte
Blasen gebildet haben, unter einem typhusartigen
Fieber sich in eine penetrant stinkende schmierige
Masse verwandeln.
Die
Ursache der Kriebelkrankheit ist immer der Genuß vonBrot,
[* 8] welches aus unreinem, mit viel
Mutterkorn vermischtem
Getreide
[* 9] gebacken ist, weshalb die
Epidemie gewöhnlich nach
Zeiten und in Landstrichen auftritt, in denen durch ungünstige
Naturereignisse Mißwachs hervorgebracht worden ist. -
Auch bei den Haustieren entsteht die Kriebelkrankheit durch
Vergiftung mit
Mutterkorn.
Ihre Erscheinungen sind: Speicheln,
Kolik,
Wehen, Verwerfen, Gefühllosigkeit;
das letzte, in Kampf auf Leben und
Tod bestehende
Mittel zur gewaltsamen
Entscheidung der
zwischen zwei Völkern
(Staaten, polit. Parteien) schwebenden Streitfragen, sobald diese nicht auf dem Wege friedlicher polit.
Vereinbarungen ausgeglichen werden können. Er setzt einen Zustand voraus, wo die rechtlichen
Beziehungen, welche Feindseligkeiten
und Gewaltübung
(bis auf die im
Völkerrecht zugelassenen
Mittel der Selbsthilfe) ausschließen, als zeitlich
aufgehoben gelten.
Diesen Kriegszustand hat schon Grotius als den völkerrechtlichen
Begriff des Krieg bestimmt. Er kann eingetreten sein, ehe es
thatsächlich zu Feindseligkeiten kommt, und fortdauern, wenn sie eingestellt sind. Andererseits führt ein nicht in der
Absicht der Kriegseröffnung unternommener Machtgebrauch eines
Staates gegen den andern, wie die
Blockade
(s. d.) im Frieden oder das Einrücken in ein fremdes Gebiet (wie das der russ.
Truppen in die Donaufürstentümer 1853), den Kriegszustand nur dann herbei, wenn er von dem angegriffenen
Staate als Kriegsfall
(s.
Casus belli) aufgenommen wird.
Der Krieg muß sich alsMittel der Politik auch deren Zielen unterordnen; vom militär. Standpunkt aus giebt
es jedoch für ihn nur als einziges Ziel die völlige Niederwerfung des Gegners. Dieses eigentümliche Verhältnis zwischen
und Politik ist für die erfolgreiche Durchführung eines Krieg von hervorragender Bedeutung. Steht die polit. und
die militär. Leitung eines Krieg nicht in völligem Einvernehmen
miteinander, so wird leicht, nur infolge einseitiger Beurteilung der Verhältnisse, der eine
Faktor den andern entweder in
eine unbequeme und selbst gefährliche Zwangslage versetzen oder ihn um die
Früchte seiner Erfolge bringen. Weiter muß auch
die Wichtigkeit gegenseitigen Einvernehmens zwischen der operativen und der administrativen Leitung des
Krieg betont werden, d. h. zwischen dem Oberkommando der Feldarmee und der Heeresverwaltung
(dem Kriegsministerium). Die glänzendsten kriegerischen Leistungen hat die Geschichte dort zu verzeichnen, wo die beiderseitige
Leitung des in einer
Hand
[* 13] lag und wo diese drei
Faktoren zusammenwirkten.
Je nachdem die kriegführenden Mächte fremde
Staaten oder Parteien innerhalb desselben
Staates sind, unterscheidet
man auswärtige Krieg von innern oder Bürgerkriegen. Kabinettskriege werden ohne direkte Berücksichtigung der nationalen
Interessen der
Völker nur zur Befriedigung persönlicher oder dynastischer
Ansprüche geführt; den Gegensatz dazu bilden
die mit nationaler
Tendenz und allgemeiner
Teilnahme des betreffenden
Volks geführten nationalen oder Volkskriege.
Dieser Unterschied ist nicht immer scharf ausgesprochen. In der heutigen Zeit, wo infolge der Gestaltung
der gesamten polit. Verhältnisse jeder ausbrechende Krieg, gleichviel welches die Veranlassung, zu einem Zusammenstoß
mit unübersehbaren Folgen führen muß, sind Kabinettskriege, wie sie z. B. im 17. und 18. Jahrh.
häufig waren, so gut wie unmöglich. Der Unterschied von Landkrieg und Seekrieg ist durch den Wortlaut
gegeben, ebenso der Unterschied von Angriffskrieg und Verteidigungskrieg im polit.
Sinn, d. h. im Hinblick auf die allgemeine
Tendenz des Krieg. Hiermit ist nicht zu verwechseln der Unterschied zwischen Angriffskrieg und Verteidigungskrieg
im rein milltär.
Sinn (s.
Strategie).
Die zur
Führung eines Krieg notwendigen Kriegsmittel eines
Staates zerfallen in die Landmacht oder das
Heer
und für
Länder mit Küstengebiet die Flotte; ferner sind hierher zu rechnen die zu Kriegszwecken dienenden baulichen
Anlagen,
Kriegsbauten; auch die zum Kriegführen nötigen Geldmittel gehören hierher. Die ganze
Lehre
[* 14] vom und den Kriegsmitteln in
ihren vielfachen Verzweigungen wird behandelt von den Kriegswissen-
^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]
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