militärisch ausgebildete Mannschaften, deren
Aufgabe es ist, Verwundete aus dem
Gefecht nach den
Verbandplätzen
und weiter nach den Feldlazaretten zu schaffen sowie denselben nötigenfalls
die erste Hilfe zu leisten.
Sie sind zur
Erfüllung
dieser Zwecke mit Verbandmitteln, Krankentragen u. s. w. ausgerüstet.
eine Feldsanitätsformation (s. d.), die unter
Leitung eines
Oberstabsarztes als
Chefarzt aus zwei Stabsärzten, vier Assistenzärzten und dem
Verwaltungs- und Unterpersonal
besteht und für das regelrechte Ineinandergreifen aller Einzelteile bei dem
Krankentransport im Felde (s.
Krankenzerstreuung)
zu sorgen hat.
Jeder Etappeninspektion wird eine in drei getrennten Sektionen verwendbare Krankentransportkommission unterstellt.
Krankenwagen,
Ambulanz, Wagen zum
Transport Schwerkranker und Verwundeter. Die Krankentransportwagen bilden neben
den Tragen das Haupttransportmittel der Sanitätsdetachements (s. d.). Im Untergestell
sind sie stark, im Obergestell (Kasten) leicht und federnd gebaut und mit wasserdichter Leinwand überdeckt,
an beiden Seiten und hinten offen zum Zweck des leichten Ein- und Ausladens der Verwundeten und deren dauernder
Beobachtung.
Auch die Seitenwände haben wasserdichten Schutz gegen die Witterung.
Die Verwundeten und
Kranken werden im Wagen auf Tragen gelagert, welche schon belastet von hinten her in
den Wagen eingebracht werden. Zur Zeit sind zwei
Arten von in Gebrauch zur
Aufnahme von je 2 oder 4 Schwerverwundeten oder
Kranken. Erst in allerneuester Zeit sind auch für nichtmilitär. Zwecke (Überführung von
Kranken in Civilhospitäler)
Krankenwagen
eingeführt worden, welche
nur für die
Aufnahme eines einzigen
Kranken und eines Begleiters berechnet sind.
undBegräbniskassen,Kassen, die neben der
Krankenunterstützung auch eine
Beihilfe an die Hinterbliebenen verstorbener
Mitglieder, vor allem zur
Deckung der Begräbniskosten, gewähren. Die
Vereinigung der beiden Versicherungsarten in einer
Kasse
ist allgemein üblich und auch unter
Begrenzung der Höhe des Begräbnisgeldes (in
Deutschland
[* 4] auf das Zehnfache
des wöchentlichen Krankengeldes bei den freien, auf das Vierzigfache des durchschnittlichen
Tagelohns bei den organisierten
Zwangskassen) gesetzlich gestattet. Neben den
Krankenkassen bestehen jedoch auch zahlreiche
Kassen, welche nur
Begräbnis- oder
Sterbegeld versichern. (S.
Sterbekassen.)
der älteste Zweig der
Arbeiterversicherung (s. d.); sie ist jetzt in
Deutschland durch das
Krankenversicherungsgesetz
(s. d.) staatlich organisiert. Neben der Reichsgesetzgebung ist auch eine landesgesetzliche
zulässig, und zwar kann entweder die Anwendung der reichsrechtlichen Grundsätze durch die Landesgesetzgebung auf weitere
Kreise
[* 5] erstreckt werden oder auch eine besondere Regelung der einzelstaatlichen Krankenversicherung eintreten.
Insbesondere ist ersteres durch §. 133 des Reichsgesetzes vom bezüglich der
land- und forstwirtschaftlichen
Arbeiter
vorgesehen,wovon unter anderm in
Sachsen,
[* 6]
Baden
[* 7] und Hessen
[* 8] Gebrauch gemacht worden ist. Ferner findet sich eine die reichsrechtliche
Versicherung ergänzende Krankenversicherung der Dienstboten in
Sachsen und
Baden (s.
Gesinde). Eigenartig gestaltet ist
die gemeindliche Krankenpflegeversicherung in
Bayern
[* 9] (Gesetz vom und
Württemberg
[* 10] (Gesetz vom
Die Krankenversicherung berührt sich auch mit den andern Zweigen der
Arbeiterversicherung, und zwar mit der
Unfallversicherung (s. d.), insofern
ein großer
Teil aller
Krankheiten durch
Unfälle verursacht wird, und mit der Invaliditäts- und
Altersversicherung
(s. d.), insofern einmal die Invalidität häufig im Verlauf einer
Krankheit sich einstellt, andererseits bescheinigte
Krankheiten
auf die Wartezeit (s. d.) in Anrechnung kommen. Für die durch
Unfälle verletzten Versicherten tritt in der Regel für die
ersten 13 Wochen die Krankenversicherung, von da ab die
Unfallversicherung ein, doch kann die Fürsorge auch schon während
des erstgedachten Zeitraums von den Organen der
Unfallversicherung übernommen und andererseits auch die spätere Zeit denen
der Krankenversicherung überlassen werden.
Während in den übrigen
Staaten die Krankenversicherung lediglich Sache der
Hilfskassen (s. d.) ist, hat
Österreich
[* 11] dieselbe durch das in
seinen Grundzügen dem deutschen
Krankenversicherungsgesetz nachgebildete Gesetz vom und Novelle dazu vom geregelt.
Das österr. Gesetz kennt keinen statutarischen Versicherungszwang. Das Krankengeld beträgt mindestens 60 Proz.
des bezirksüblichen
Tagelohns und höchstens 2
Fl. für den Arbeitstag
bez. 75 Proz. des seiner Bemessung zuGrunde
gelegten Lohns.
Die dreitägige Karenzzeit bildet nicht, wie im deutschen Reichsrecht, eine Befristung, sondern eine
Bedingung des Krankengeldbezugs;
der Krankengeldanspruch entsteht nämlich erst, wenn die
Krankheit länger als drei
Tage dauert, dann aber vom
Tage der Erkrankung
an. Die
Dauer des Krankengeldbezugs beträgt mindestens 20 Wochen. Das Krankengeld ist stets auch für
Sonntage und Festtage zu gewähren. Für die
Erfüllung der Meldepflicht ist der
Arbeitgeber unter allen Umständen persönlich
haftbar. Die Verteilung der Beitragslast zwischen
Arbeitgeber und Versicherten erfolgt zwar regelmäßig auch im Verhältnis
von 1:2, kann aber unter gewissen
Voraussetzungen zu Gunsten der Versicherten verschoben werden. Die
Krankenkassen sind
wie in
Deutschland entweder freie
Kassen (nämlich die Vereinskrankenkassen und die
^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]
¶
mehr
registrierten Hilfskassen) oder Zwangskassen. Von den letztern entsprechen die Betriebs- und Baukrankenkassen den gleichnamigen
deutschen Kassenformen, die Genossenschaftskassen den Innungskrankenkassen und die Bruderladen den Knappschaftskrankenkassen.
Die Lehrlingskrankenkassen sind nur eine Einrichtung der Genossenschaftskassen. Hauptträger der österreichischen Krankenversicherung sind
die Bezirkskrankenkassen. Dieselben, 524 an der Zahl, sind durchweg vom Staate für bestimmte Bezirke errichtet
und umfassen alle in denselben beschäftigten Personen, soweit sie bei keiner andern Kasse versichert sind.
Ihr Sitz und Sprengel fällt meist mit dem der Bezirksgerichte zusammen. IhreVereinigung ist nicht, wie nach deutschem Reichsrecht,
eine freiwillige, sondern obligatorisch; alle Bezirkskrankenkassen im Gebiet einer Unfallversicherungsanstalt (deren es 7 giebt)
bilden kraft Gesetzes einen Verband,
[* 13] dem auch die Betriebskrankenkassen des Bezirks mit Zustimmung des Unternehmers freiwillig
beitreten dürfen; doch können sich letztere abweichend vom deutschen Reichsrecht zu freiwilligen Verbänden zusammenschließen.
System und Einrichtung der ungarischen Krankenkassen (nach dem Gesetz vom stimmen in allen wichtigen Punkten mit
den österreichischen überein.