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fließende Wasser bei sehr starkem Gefalle in Wirbel- bewegung und führt es dabei größere oder kleinere Festkörper mit sich, so entstehen durch Korrektur die Strudel- löcher, Gletschertöpfe, Riefenkessel. Die äolische Korrektur, d. h. die Wirkung des vom Wüstenwind bewegten Sandes, läßt sich in Schrammung und Glättung der Felsen und der losen Gesteinsmassen in den Wüsten der Erde ebenfalls klar erkennen. Durch sie erklären sich jetzt manche Erscheinungen an den Wüstengesteinen. sruhend.
Korreal (vom lat. cori-sus), auf Mitschuld be- Korrealgläubiger, f. Korrealobligation. Korrealhypothek, eine Hypothek, die für die- selbe Forderung an mehrern Grundstücken besteht. Der Gläubiger kann nach seiner Wahl aus allen Grundstücken oder aus einigen oder aus einem Be- friedigung seiner ganzen Forderung suchen. Für das Gemeine Recht wird zuweilen eine Nepartition der Hypothekenlast bei Realisierung der Hypothek auf die verschiedenen Grundstücke uach Verhältnis ihres Werts unter Abrechnung vorgehender Hypo- theken befürwortet.
Preußen

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Preußen.Ähnliche Verteilungsvorschriften sind in Preußen [* 2] durch das Gesetz vom beseitigt, ebenso in Bayern [* 3] durch das Zwangsvoll- streckungsgesetz vom bestehen aber noch in Hessen [* 4] und Württemberg. [* 5] Korreälobligation, dasjenige Ncchtsverhält- nis, nach welchem aus einem Rechtsgeschäft (Ver- trag oder Testament) dieselbe Leistung, die nur einmal geleistet zu werden braucht, entweder von jedem der mehrern Gläubiger(Korrealgläub iger) ganz ge- fordert werden darf (G e s a m t f o r d e r u n g) oder von jedem der mehrern Schuldner (Korrealschuldner) ganz zu leisten ist (Gesamtschuld).
Bei teilbaren Leistungen gilt nach Gemeinem Recht die Regel, daß, wenn mehrere Personen zusammen versprechen, oder wenn mehrere Personen den Schuldner beerben, jeder sür sich nur einen Teil schuldet; wenn z. V. drei Per- sonen zusammen 300 M. borgen, so bedeutet dies, jeder borgt 100 M. Anders, wenn mehrere Personen eine unteilbare Leistung versprechen (z. B.die Aus- führung eines Baues, die Lieferung einer Maschine) [* 6] oder sich vorsprechen lassen, oder wenn mehrere Per- sonen, welche in einer nicht nach Quoten geteilten Rechtsgemeinschaft stehen, ohne daß für den Einzel- nen eine beschränkte Haftung eintritt (z. B. die Teil- haber einer Offenen Handelsgesellschaft ^s. d.^ oder die in Gütergemeinschaft lebenden Eheleute), als solche elwas versprechen oder fönst schuldig werden.
Hanc veniam etc. - Han

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Hand.Hier kann jeder auf das Ganze belangt werden. Es bedarf bei teilbarem Objekt da, wo ein solches Gemeinschaftsverhältnis nicht besteht, einer beson- dern Beredung, um die Korrealität zu begründen. Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 891 drückt dies so aus: Versprechen mehrere Personen ein und das- selbe Ganze zur ungeteilten Hand [* 7] dergestalt, daß sich einer für alle und alle für einen ausdrücklich ver- binden, so haftet jeder Einzelne für das Ganze;
und §. 892: Hat hingegen einer mehrern Personen eben dasselbe Ganze zugesagt und sind diese ausdrück- lich berechtigt, es zur ungeteilten Hand fordern zu können, so muß der Schuldner das Ganze dem- jenigen dieser Gläubiger entrichten, der ihn zuerst darum angeht.
Dagegen bestimmt das Deutsche [* 8] Handelsgesetzbuch Art. 280: Wenn zwei oder mehrere Personen einem andern gegenüber in einem Ge- schäft, welches auf ihrer Seite ein Handelsgeschäft ist, gemeinschaftlich eine Verpflichtung eingegangen sind, so sind sie als Solidarschuldner zu betrachten, Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen. sofern sich nicht aus der Übereinkunft mit dem Gläu- biger das Gegenteil crgiebt. Dasselbe bestimmt all- gemein, also auch wenn kein Handelsgeschäft vor- liegt, das Preuh.
Allg. Landr. 1, 5, §. 424 und der Deutsche Entwurf §.370. Der Ausdruck solidarische Verpflichtungen bezeichnet im engern Sinn das Ver- bä'ltnis, in welchem mehrere auf denselben Gegen- stand gerichtete Obligationen verschiedener Schuldner (der Solidarschuldner) zueinander dergestalt stehen, daß die Tilgung der einen Obligation die der andern zur Folge hat; im weitern Sinn umfaßt die Solidarobligation dies Verhältnis und das der Korrektur Solidarschuldner im engern Sinn sind z. V. die mehrern Urheber einer unerlaubten Hand- lung, soweit sie auf Schadenersatz haften, die ver- schiedenen Indossanten, der Remittcnt, der Aus- steller und der Acccptant eines Wechsels, von denen jeder Einzelne von dem Nachmann auf Zahlung des Wechfels belangt werden kann.
Wenn schon die Mahlung, die Hinterlegung und die Kompensation bei der «^olidarobligation im engern Sinn dieselben Wirkungen haben wie bei der Korrektur, so wirkt der Er- laß der Schuld in dem einen Fall anders als im andern. Die Anspruchsverjährung wird gegen alle Korrealschuldner unterbrochen, wenn einer derselben verklagt wird, nicht aber bei den Solidarschuldncrn. Wird das Ganze von einem Korrealschuldner ge- zahlt, so hat derselbe regelmäßig seinen Regreß gegen die übrigen Schuldner auf anteilige Erstat- tung ; und zieht ein Korrealgläubiger die ganze For- derung ein, fo haben die übrigen Korrealgläubigcr gegen ihn regelmäßig den Regreß. Das ist anders bei den Solidarobligationen. Der Zweck der Gesamt- forderung ist der einer erleichterten Einziehung der Schuld, der Zweck der Gesamtschuld der einer grö- ßern Sicherheit des Gläubigers. Korrealschuldner, s. Korrealobligation. Korreferent (lat.), Mit- oder Nebenrefcrent, s. Referieren und Bericht. ^Verstößen. Korrekt (lat.), regelrecht, frei von Fehlern und Korrektion (lat.), Berichtigung, Besserung, auch an Flußläufen (f. Flußbau), Züchtigung; Kor- rektionär, Züchtling. Korrektionsanstalten, Besserungsanstal- ten, Anstalten zur Aufnahme und Besserung von Verbrechern und heruntergekommenen Personen. Sie sind entweder polizeiliche Arbeitshäuser (s. d.) oder aus privater Wohlthätigkeit hervorgegangen^ Anstalten sür Vagabunden, Trunkenbolde, Dirnen, entlassene Sträflinge u. s. w. (s. Asyl), oder Er- ziehungshäuser für jugendliche Verbrecher und ver- wabrloste Kinder. (S. Zwangserziehung.) Korrektionsbauten,im Wasserbaues. Fluhbau. Korrektionshäuser, soviel wie Besserungsan- stalten, s. Korrektionsanstalten. Korrektionsjahr nannte man das I. 1582 n. Chr., in welchem Papst Gregor XIII., als er den nach seinem Namen benannten Kalender einführte, die zwischen dem 4. und 15. Okt. liegenden Tage ausfallen ließ. (S. Kalender, S. 40 d.) Korrektiv (neulat.), zur Besserung dienend; als Substantiv: Vesserungs-, Verbesserungsmittel. , Korrektor (lat.), s. Korrektur. > Korrektur (lat.), die Berichtigung der bei der Herstellung eines Satzes, Stiches, einer Lithographie u. dgl. von dem Hersteller gemachten Fehler, bevor das betreffende Druckwerk vervielfältigt wird. Auch Nachlässigkeiten des Autors zu beseitigen, Einheit- lichkeit in der Rechtschreibung, der Interpunktion, ¶