(vom lat. concertare, zusammenstreiten, wetteifern; ital.
concerto; frz. concert), zunächst ein Musikstück mit Orchesterbegleitung, das vorzugsweise
darauf berechnet ist, einem oder mehrern Spielern Gelegenheit zu geben, durch dessen Vortrag einen hohen Grad musikalischer
Ausbildung darzulegen. Das Konzért besteht meist aus drei von Orchester-Ritornellen eingeleiteten
und unterbrochenen Sätzen, die in den bei der Sonate üblichen Formen gehalten sind.
Die Ausführung solcher Musikstücke erfordert Virtuosen. Werden die drei Sätze in gedrängter Form in ein Ganzes zusammengegossen,
so entsteht das Konzertstück. Konzertante heißt ohne weitere Rücksicht auf Gattung und Form jedes Stück,
in dem konzertierende, d. h. rivalisierend als Hauptstimmen auftretende Stimmen vorkommen. Die Litteratur der Konzért ist eine
sehr reichhaltige; namentlich gegen die Mitte des 18. Jahrh. waren die Konzért der
Hauptstoff bei öffentlichen Musikvorträgen höherer Art und nahmen die Stelle der heutigen Sinfonie ein.
Diese Blütezeit des Konzért knüpft an die Namen Corelli und Vivaldi an und findet ihren Abschluß mit Händel
und Bach. Damals und noch später wurden außer den Saiten- auch
die Blasinstrumente zum Konzertieren benutzt. Die älteste Art
des in dem mehrere Hauptstimmen rivalisierend auftreten, ist das Kirchenkonzert (concerto di chiesa), das zuerst von
Viadana gepflegt wurde und in J. S. Bachs Kantaten (von ihm concerti genannt) seinen Höhepunkt erreichte. Die Bezeichnung
Kammerkonzert (concerto di camera) gebrauchte zuerst 1686 G. Torelli für ein Konzért von zwei Violinen-mit Baß, und Concerto grosso
für zwei Violinen mit begleitendem Orchester; später (bei Corelli, Händel und J.S. Bach) traten den Tutti
des Concerto grosso gewöhnlich drei konzertierende Instrumente (Concertino genannt) als Vertreter des Solospiels gegenüber.
In neuerer Zeit hat sich die Konzertmusik mehr und mehr auf zwei Instrumente, die Violine und das Klavier, zurückgezogen. Konzért heißt
auch eine musikalische Unterhaltung oder Aufführung, in der Tonstücke teils rein konzertierender, teils
sinfonischer Form, sowie auch Gesänge aller Art zur Aufführung gebracht werden.
Die Konzertmusik bildete sich bereits im 17. Jahrh. aus, erlangte aber erst im 18. ihre Selbständigkeit
und umfaßt jetzt sämtliche Musik, die nicht in Kirchen oder Theatern aufgeführt wird.
Konzért im diplomatischen Sprachgebrauch ist die Bezeichnung für die Gemeinschaft, Übereinstimmung
oder Vereinbarung verschiedener Mächte; so spricht man von einem Europäischen Konzért, von einem Konzért der
Großmächte u. s. w.
(lat. concilium), Synode, Kirchenversammlung, in der kath. Kirche eine Versammlung kirchlicher Würdenträger,
die über kirchliche Gegenstände verhandeln und entscheiden soll.
Die Entstehung der Konzil fällt in die
Zeit der Ausbildung des Episkopats (zweite Hälfte des 2. Jahrh.).
Hervorgegangen aus dem praktischen Bedürfnisse, kirchengefährlichen
Richtungen mit vereinten Kräften
forlaufend
611
entgegen zu arbeiten, traten solche Versammlungen anfangs nur gelegentlich, später regelmäßig in ein- zelnen Gegenden
Zusammen.
Die ersten Konzil wurden in Kleinasien auf Anlaß der montanistischen Bewe- gungen und des Passahstreites (s. d.) gehalten;
zu Anfang des 3. Jahrh, finden sich ähnliche Versamm- lungen in Griechenland und bald darauf in Afrika
und Italien als regelmäßige Einrichtung.
Als voll- berechtigte Mitglieder dieser Konzil galten nur die Bi- schöfe;
die Presbyter
hatten nur beratende Stimme. Die Beschlüsse erstreckten sich auf alle Gebiete der Lehre, der Sitte und des Kultus und galten
als unter Einfluß des Zeiligen Geistes gefaßt.
Ge- wöhnlich wurden diefe Versammlungen in der Haupt-
stadt der Provinz (Metropolis) unter Leitung des Bischofs derfelben (seit dem 3. Jahrh. Metropoliten genannt) gehalten. Eine
weitere Ausbildung des Synodalwesens erfolgte erst feit der Erhebung des Christentums zur Staatsreligion.
Man unterscheidet
nunmehr zwischen Reichssynoden (auch ökumenische ge- nannt), Diöcesan- und Provinzialsynoden.
Die Reichssynoden, die der
Idee nach als eine Ver- tretung der ganzen christl. Welt (grch.
oikumsns) galten, wurden vom Kaiser berufen, durch einen vom Kaiser beauftragten Bischof in Verbindung mit kaisel'l.
Kommissarien
geleitet und geschlossen.
Ihre Beschlüsse wurden vom Kaiser bestätigt und voll- streckt und hatten die Geltung von Reichsgesetzen.
Sitz und Stimme hatten lediglich Bischöfe.
Die Beschlüsse über die Lehre hießen Symbole, die über die
Gebräuche Kanones.
Die erste dieser Reichs- synoden war die von Nicäa (325);
im Arianischen Streite folgten sie sodann rasch
aufeinander, und öfters stand Synode gegen Synode.
Die schließlich siegreich gebliebene Partei betrachtete natürlich nur
die in ihrem Sinne abgehaltenen Konzil als rechtmäßig, weshalb sich später eine verschiedene Zählung der
allgemeinen Kirchenversammlungen in der röm. und griech. Kirche ergab.
Die Diöcesansynoden wurden von den Bischöfen einer
polit.
Diöcefe, d. h. mehrerer Provinzen zugleich, beschickt und von den Erzbischöfen (oder Exarchen), wo dergleichen be-
standen, berufen und geleitet.
Daneben bestan- den auch die alten Provinzialkonzilien unter Leitung der
Metropoliten fort.
Seit der Spaltung in abcndländ. und Morgenland.
Kirche hielt jeder Kirchenteil, wie übrigens früher
schon öfters, seine eigenen Synoden.
Doch dauerten im Orient die allgemeinen Kirchenversammlungen nur bis zum Vilderstreite
und wurden seitdem durch kleinere, vom Patriarchen von Konstantinopel berufene Ver- sammlungen auserlesener
Bischöfe (grch. ^noäoi 6nä6inu83.i) ersetzt. Im Abendlande traten seit der Gründung christl.- german. Staaten an die Stelle
der allgemeinen Konzil die Nationalsynoden, die von den Königen meist in Verbindung mit den Versammlungen der Reichsstände
einberufen wurden.
Dergleichen Ver- sammlungen wurden schon seit dem 6. Jahrh, in Spanien und Gallien,
später auch anderwärts abge- halten.
Besonders häufig wurden dieselben seit der Karolingerzeit in Frankreich und Deutschland.
Seit der Wiederaufrichtung des röm. Kaisertums durch Karl d. Gr. beanspruchten auch die Kaiser wieder das Recht, allgemeine
Konzil zu berufen, das ihnen je- doch von den Päpsten streitig gemacht wurde.
Doch hat Heinrich III. von
Deutschland auf der Synode zu Sutri (1046) drei Päpste entsetzt und einen neuen Artikel, die man unter K ver Papst eingesetzt.
Je mehr aber die
päpstl.
Macht wuchs, desto mehr galten nur die vom Papste ein- berufenen, gewöhnlich im Lateran zusammentreten-
den (s. Lateransynode) als ökumenisch.
Eine neue Gestalt nahmen die allgemeinen Konzil seit An- fang des 15. Jahrh,
infolge des großen Schismas an.
Als Repräsentation der «allgemeinen Kirche», von Bischöfen, Äbten, Doktoren und fürstl.
Ge- fandten beschickt, beanspruchten diese Versamm- lungen die höchste Gewalt in der Kirche, deren Ge- setzen und Richtersprüchen
auch die Päpste unter- worfen seien (Episkopalsystem, s. d.), während die Päpste und ihr Anhang den
Satz aufstellten, daß das Papsttum über dem Konzil stehe und mcht an seine Entscheidung gebunden sei (Papal- oder Kurial- syst e m).
Aus dem Kampfe dieser beiden Anschauun- gen ging zuletzt das Papsttum siegreich hervor.
Nach- dem zuerst auf
den fog.
Reformkonzilien zu Pisa (1409), zu Konstanz (1414-18) und zu Basel
(1431 -49) das Episkopalsystem die Oberhand gewonnen
hatte, wurde auf der fünften Lateranfynode (1512) der Satz, daß das Konzil über dem Papste stehe, ausdrück- lich verworfen,
und auch auf dem für die röm.-kath. Lehre maßgebenden Tridentinifchen Konzil (1545-63) behielt nach harten
Kämpfen das Papsttum mit sei- nen Ansprüchen auf das Bestätigungs- und Inter- pretationsrecht der Konzilienbeschlüsse das
letzte Wort.
Trotzdem bestand auch nachmals in der kath. Kirche zwischen dem kurialistischen und dem episko- palistischen
System ein nicht ausgeglichener Streit, der erst auf dem letzten allgemeinen Konzil, dem Vati- kanischen (1869-70),
zu Gunsten des unfehlbaren Lehramtes des Papstes und feiner absoluten Herr- schaft über die Kirche entschieden worden ist.
Als ökumenische, die ganze christl. Welt ver- tretende Konzil erkennt die röm.-kath.
Kirche, nächst dem angeblich von den Aposteln zu Jerusalem ge- haltenen, folgende 20 an: 1) das erste Konzil zu
Nicäa (325) gegen die Arianer (s. d.);
2) das erste Konzil zu Konstantinopel (381), das die Lehre vom Heiligen Geiste bestimmte;
3) das erste ephesinische (431), das den Nestorius (s. d.) verdammte;
4) das zu Chalcedon(451) gegen den Abt Eutychcs (s. d.) und die Monophysiten (s. d.);
5) das zweite Konzil zu Kon- stantinopel (553) zur Beilegung des Dreikapitel- streites (s. d.);
6) das dritte Konzil zu Konstantinopel (680) zur Verdammung der Monotheleten (s. d.);
7) das zweite Konzil zu Nicäa (787) zu Gunsten des Bilderdienstes, wogegen Karl d. Gr. die Synode zu Frankfurt (794) hielt;
8) das vierte Konzil zu Kon- stantinopel (869) gegen den Patriarchen Photius (s. d.);
9-12) die vier ersten
Lateransynoden (s. d.);
13) die erste Lyoner Synode (1245) unter Inno- cenz IV., auf der Kaiser Friedrich II. feierlich exkom- muniziert wurde;
14) die zweite Lyoner Synode (1274) unter Gregor X. zur Wiedervereinigung mit der griech. Kirche;
15) die Synode zu Vienne (1311) unter Clemens V. zur Aufhebung des Templerordens;
16) das Konstanzer Konzil (s. d.);
17) das Baseler Konzil (s. d.), das übrigens von der kath.
Kirche nur teilweise anerkannt wird;
18) die fünfte Lateranfynode;
19) das Tridentinische Konzil (s. d.);
20) das Vatikanische Konzil (s. d.).
Die griech.-kath. Kirche erkennt nur die sieben ersten ökumenischen Konzil an.
Die Akten und Dekrete der Konzil der kath. Kirche sind am besten von Manst herausgegeben worden (31 Bde.,
Flor. und Vened. 1757 - 98, bis 1590 reichend; neue Ausg.,
Par. 1884 fg.). -
Vgl. He- mißt, sind unter C aufzusuchen. Zg^