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Andacht, entweder weil diesen die öffentlichen Gottesdienste nicht genügen, oder im feindlichen Gegensatz zur Kirche.
Namentlich bei den Pietisten (s. d.) waren diese Konventikel beliebt.
Die landeskirchlichen Behörden verboten sie vielfach.
Andacht, entweder weil diesen die öffentlichen Gottesdienste nicht genügen, oder im feindlichen Gegensatz zur Kirche.
Namentlich bei den Pietisten (s. d.) waren diese Konventikel beliebt.
Die landeskirchlichen Behörden verboten sie vielfach.
(lat.), Zusammenkunft, Übereinkunft. In ersterm Sinne bezeichnet das Wort im Staatsrecht der Vereinigten Staaten [* 2] von Amerika [* 3] sog. konstituierende Versammlungen zur Begründung oder Revision einer Verfassung sowohl in den Einzelstaaten wie in der Union. Ebenso wurde in Frankreich die nach dem thatsächlichen Sturz des Königtums 1792 berufene verfassunggebende Versammlung Convention nationale genannt (s. Nationalkonvent). Im letztern Sinne wird das Wort im Völkerrecht zur Bezeichnung von nichtpolit.
Verträgen (convention im Gegensatze von traité) und von Nebenabmachungen im Gegensatze zum Hauptvertrage gebraucht. Mit einer ähnlichen Unterscheidung wurden in neuester Zeit die Handelsverträge mit halbsouveränen Staaten, wie mit Rumänien [* 4] und Serbien, vor der Berliner [* 5] Kongreßakte (1878) Konvention genannt und Frankreich will jetzt an Stelle der Handelsverträge bloße Handelskonventionen (conventions commerciales) treten lassen. In Deutschland [* 6] wurden zur Zeit des alten und des Norddeutschen Bundes die neben der verfassungsmäßigen Ordnung des Heerwesens hergehenden Verträge Preußens [* 7] mit andern Staaten des Bundes, die noch in Geltung stehen, Militärkonventionen genannt. - Über die Genfer Konvention s. d.
oder Vertragsstrafe, in Osterreich Vergütungsbetrag, die Leistung, welche jemand für den Fall verspricht, daß er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise, z. B. nicht rechtzeitig, erfüllt. Sie kann in einer Geldsumme oder in einer andern Leistung bestehen, von vornherein oder nachträglich, für Vertragsverpflichtungen oder für Verbindlichkeiten aus einem andern Rechtsgrunde versprochen werden. Sie dient dem Gläubiger als Sicherungsmittel, um den Schuldner zu bestimmen, zur Vermeidung der Strafe seiner Verbindlichkeit nachzukommen, aber auch dazu, daß er leichter zu seinem Interesse gelangt, wenn sich der Schuldner dadurch zur ordnungsmäßigen Erfüllung nicht bestimmen läßt.
Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so ist die Strafe verwirkt mit der Zuwiderhandlung. Im andern Falle tritt die Verwirkung ein, sobald der Schuldner hätte leisten müssen, ohne daß er geleistet hat, also wenn die Hauptforderung fällig geworden ist, es sei denn, daß die Strafe nach der Absicht der Parteien erst verfallen sein soll, wenn der Schuldner auf vorgängige Aufforderung des Gläubigers nicht leistet. War die Sache für den Fall versprochen, daß der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger nach dem Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1428 nicht Erfüllung der Hauptverbindlichkeit und Strafe nebeneinander fordern, vielmehr hat der Gläubiger die Wahl des einen oder des andern. Ebenso nach dem Code civil Art. 1229, dem Schweizer Obligationenrecht Art. 179 und dem Deutschen Entwurf §. 292. Umgekehrt befreit nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 284, nach dem Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1336 und dem Preuß. Allg. Landr. I, 5, §. 311 die Bezahlung der Strafe, außer dem Fall einer abweichenden Verabredung, nicht von der Erfüllung des Vertrags, und umgekehrt nach §. 306 des Preuß. Allg. Landr. die Erfüllung des Vertrags nicht von der Strafverbindlichkeit, es sei denn, daß der Gläubiger die Erfüllung ohne Vorbehalt angenommen hat. Ist vereinbart, daß der Verpflichtete durch Erlegung der Strafe von seiner Verbindlichkeit frei werden soll, so ist das eine Wandelpön (Preuß. Allg. Landr. I, 5, §. 312) oder Reuvertrag.
Nach Gemeinem Recht ist es Frage der Vertragsauslegung, ob die Parteien gewollt haben, daß der Gläubiger neben der Strafe auch die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit soll fordern dürfen, oder nach seiner Wahl die Strafe oder die Erfüllung. Ist die Strafe für den Fall versprochen, daß der Schuldner nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe nach allen Rechten neben der Erfüllung verlangen, es sei denn, daß etwas anderes ausgemacht ist.
Doch soll nach mehrern Gesetzgebungen die vorbehaltlose Annahme der Erfüllung in diesem Falle den Antrag auf die Strafe ausschließen. Nach Deutschem Handelsgesetzbuch Art. 284, nach Schweizer Obligationenrecht Art. 180 und nach dem Deutschen Entwurf §§. 292, 293 schließt die Forderung der Konventionalstrafe die Geltendmachung eines weitern Schadens nicht aus; während das Preuß. Allg. Landr. I, 5, §. 292, das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1431 und Code civil Art. 1229 in der Verabredung der Konventionalstrafe die Vorausbestimmung des Interesses finden.
s. Generaltarif.
s. Gulden.
im allgemeinen ein Münzfuß, welcher durch einen besondern Staatsvertrag (Konvention) festgestellt ist;
im besondern der 1753 zwischen Osterreich und Bayern [* 8] vereinbarte 20-Guldenfuß. (S. Gulden und Münzfuß.)
s. Speciesthaler. ^[= ,deutsche Silbermünze, nach dem Muster, wenn auch nicht nach dem Fuße der alten Reichsthaler ...]
(neulat.), s. Franziskaner ^[= die Mitglieder des von dem heil. Franz von Assisi gestifteten Bettelmönchsordens. Sie heißen ...] und Karmeliter.
(lat. missa conventualis), die öffentliche und feierliche Messe (s. d.), die täglich in den kath. Kathedral- und Kollegiatkirchen stattfindet.
(neulat.), aufeinander zulaufend, sich nähernd;
Konvergénz, die Neigung gegeneinander.
Gerade Linien, die sich unmittelbar oder bei hinreichender Verlängerung [* 9] in einem Punkte schneiden, konvergieren nach diesem Punkte hin, und divergieren (s. d.) auf der entgegengesetzten Seite, über Konvergenz der Reihen s. d.
(frz.), gesellige Unterredung, Unterhaltung durch Gespräch in Gesellschaft, namentlich in feiner, gebildeter Gesellschaft.
Die Konversation wurde namentlich im 17. und 18. Jahrh, zu Paris [* 10] in den besten Kreisen der Gesellschaft als eine förmliche Kunst betrieben und zu einem so hohen Grade von Feinheit ausgebildet, daß der daselbst herrschende Konversationston in ganz Frankreich, ja sogar im Auslande Mustergültigkeit erlangte und allgemeine Nacheiferung veranlaßte.
Auch jetzt noch gelten die Franzosen für Meister in der Konversation.
ursprünglich und wörtlich ein alphabetisch geordnetes Nachschlagewerk, das den Leser bei der täglichen «Konversation» mit gemeinverständlichen Belehrungen zur Hand [* 11] gehen sollte. Das erste derartige bekannte Werk ist das «Real-, Staats-, Zeitungs- und Conversations-
Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen. ¶
Lexikon" (mit einem Vorwort von J. Hübner, Lpz. 1704; 31. Aufl. u. d. T. «Hübners Zeitungs- und Conversations-Lexikon», verbessert von F. A. Rüder, 4 Bde., ebd. 1824-28), worin das Wort Konversations-Lexikon wahrscheinlich zuerst vorkommt. Durch das von Friedrich Arnold Brockhaus (s. d. und den Artikel F. A. Brockhaus) herausgegebene Konversations-Lexikon ist jener erste Begriff des Wortes geändert und, wie der Name des Verlegers, zu einem typischen Ausdruck für eine die gesamte moderne wissenschaftliche, künstlerische und technische Bildung umfassende populäre Encyklopädie (s. d.) geworden.
Die Herausgabe des spätern sog. Brockhausschen Konversations-Lexikon unternahmen 1795 Dr. Renatus Löbel und Advokat Chr. W. Franke in Leipzig [* 13] u. d. T.: «Conversations-Lexikon mit vorzüglicher Rücksicht auf die gegenwärtigen Zeiten». Das auf 6 Bände angelegte, von ihnen selbst verfaßte Werk konnte indeß weder von ihnen noch von vier weitern Eigentümern beendigt werden. 1796 bis 1800 erschienen die vier ersten Teile bei Fr. Aug. Leupold in Leipzig, 1806 der fünfte Teil bei Joh. C. Werther in Leipzig, 1808 der sechste Teil zwar unter dem Verlegernamen Joh. Gottfr. Herzog in Leipzig, thatsächlich aber bereits im Besitz von Friedrich Arnold Brockhaus, der 1808 jenes Konversations-Lexikon, das in 6 kleinen Oktavbänden nur 2763 Seiten umfaßte, erworben und beendet hatte. Er veröffentlichte dann unter der Firma «Kunst- und Industrie-Comptoir» zwei Bände «Nachträge» dazu (Amsterd. und Lpz. 1809 u. 1811; Gesamtpreis der 8 Bände 12 Thlr.), und veranstaltete 1809-11 einen neuen Abdruck des Werkes. Eine zweite ganz umgearbeitete Auflage wurde im wesentlichen von ihm selbst unter Mitwirkung seines Freundes Dr. L. Hain redigiert. Mit ihr begann das Konversations-Lexikon seinen Siegeslauf durch die gebildete Welt. Diese Auflage erschien 1812-19 in Altenburg [* 14] und Leipzig, ebenfalls in Kleinoktavformat in 10 Bänden.
Der außergewöhnliche Erfolg dieser Auflage veranlaßte schon während des Erscheinens derselben eine gleichzeitige neue dritte, umgearbeitete Auflage (1814-19) und vierte Auflage (1817-19). Zum erstenmal unter Zugrundelegung eines wissenschaftlichen Systems und von einer größern Anzahl Fachgelehrter bearbeitet, wurde von Brockhaus die fünfte völlig umgearbeitete Auflage in 10 Bänden 1819-20 veröffentlicht, bereits 9848 Oktavseiten umfassend.
Diese letzte vor seinem Tode erschienene Auflage führt (wie die folgenden bis einschließlich der 11. Auflage) den Titel «Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie für die gebildeten Stände» und nur an zweiter Stelle den Zusatz: «Conversations-Lexikon». Sämtliche 10 Bande wurden innerhalb Jahresfrist veröffentlicht, eine auch heute fast unübertroffene typographische und verlegerische Leistung. Schon 1820 und 1822 wurden Neudrucke derselben nötig. Nach dem Tode von Friedrich Arnold Brockhaus haben seine Nachfolger in der Firma das Konversations-Lexikon stets zum Mittelpunkt ihrer verlegerischen Thätigkeit gemacht und es in jeder weitern Auflage zu vervollkommnen gesucht.
Die sechste Auflage erschien 1824 (10 Bde.), die siebente Auflage 1827 (12 Bde.; 2. Abdruck 1830), die achte Auflage 1833-37 (12 Bde., mit Universalregisterband 1839), die neunte Auflage 1843-48 (15 Bde.), die zehnte Auflage 1851-55 (15 Bde.; Bd. 15 in 2 Abteil.), die elfte Auflage 1864-68 (15 Bde.; Supplement dazu 2 Bde., 1872-73), die zwölfte Auflage u. d. T. «Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie» 1875-79 (15 Bde.),
die dreizehnte Auflage unter demselben Titel 1882-87 (16 Bde., mit Tafeln, Karten und Abbildungen; dazu Supplementband 1887). Die vorliegende vierzehnte Auflage: «Brockhaus' Konversations-Lexikon» mit Tafeln, Karten und Abbildungen, seit 1892 erscheinend, soll 1896 vollendet werden, hundert Jahre nach dem Beginn der ersten Auflage. Sie ist wieder auf einer neuen systematischen wissenschaftlichen Grundlage von etwa 400 Fachgelehrten bearbeitet und wird voraussichtlich in ihren 16 Bänden etwa 16400 zweispaltige Seiten großen Formates, gegenüber den 2763 kleinen einspaltigen Seiten der ersten Auflage, insgesamt etwa 100000 Stichwörter umfassen, unter Beigabe von etwa 9000 bunten und schwarzen Illustrationen, Karten und Plänen auf etwa 900 Tafeln und im Texte. -
Vgl. Heinrich Eduard Brockhaus, Friedrich Arnold Brockhaus (3 Bde., Lpz. 1872-81). -
Über Nachbildungen des s. Encyklopädie.