nung vorzugsweise im überseeischen Verkehr auf ausländische Münzsorten an, welche nicht als unmittelbares Zahlungsmittel
gelten, sondern als Ware behandelt werden, z. B. mexik.
Piaster, südamerik. Dublonen u. s. w. Daher Kontantenarbitrage für
Arbitrage (s. d.) in fremden Münzsorten; Kontantenconto, ein Conto über
solche Münzen,
[* 2] welches für die eingehenden Kontanten belastet, für die begebenen erkannt wird; Kontantenliste,
Verzeichnis der auf Schiffen geladenen Mengen ausländischer Münzen.
in der
Chirurgie solche
Verbände, welche bei
Knochenbrüchen entweder an und für sich oder unter
Hinzufügung eines Drucks oder Zugs dazu dienen, die beiden Knochenfragmente nach ihrer Reposition in
unverrückbarer
Lage zu erhalten
(Gips-,
Kleister-, Pappwatte-, Extensions- und andere
Verbände).
Approchen (s. d.), die bei der Verteidigung einer Festung
[* 3] gegen den Förmlichen
Angriff (s. d.) von gedeckten Wegen der Kollateralwerke
aus in Form der flüchtigen Sappe vorgetrieben und an ihrem Ende zu einem
Emplacement für Infanterie oder leichte
Geschütze
[* 4] ausgebaut werden, um schlecht defilierte Laufgräben des Angreifers zu bestreichen oder beim weitern Vorgehen zu umfassen.
Konterapprochen sind ein wirksames
Mittel aktiver Verteidigung;
in ausgedehntemMaße kamen Konterapprochen bei der
Belagerung von
Sewastopol
[* 5] 1855 zur Anwendung.
(frz.), im
Völkerrechte die Zufuhr von unmittelbarem Kriegsmaterial an einen Kriegführenden durch das
von dem andern besetzte Gebiet oder auf hoher See, dann auch das zugeführte Material
(Kriegskonterbande). Die noch in der
Pariser Seekriegsrechtdeklaration vom (s. Seebeute) aufrecht
erhaltene Wegnahme auch der neutralen
Unterthanen gehörenden oder an
Bord neutraler Schiffe
[* 7] vorgefundenen (s. Durchsuchungsrecht)
fällt nicht unter den
Begriff der
Strafe, da der neutrale
Staat nicht gehalten ist, seinen
Unterthanen den
Handel mit Kriegsmitteln
zu untersagen oder ihn zu verhindern und die Zufuhr, wenn sie ihre Bestimmung erreicht hat, nicht mehr
geahndet werden kann.
Die Wegnahme der und unter Umständen auch des neutralen Schiffs, welches sie führt (s. Prise),
ist vielmehr eine völkerrechtlich zulässige Handlung der Selbsthilfe. Als mittelbares Kriegsmaterial fallen unter die Konterbande solche
Gegenstände, welche nicht notwendig oder vorwiegend zur Kriegführung bestimmt, aber nach
Lage der Umstände
geeignet sind ihr zu dienen. Dahin gehören
Pferde,
[* 8] Schiffsbaumaterial, in neuerer Zeit auch
Kohlen, Lebensmittel und besonders
Geld. Das heutige
Völkerrecht hat es aufgegeben, den
Kreis
[* 9] dieser Konterbande bestimmt zu umschreiben.
Im Zollstrafrechte versteht man unter Konterbande das Unternehmen, Gegenstände, deren Ein-, Aus-
oder Durchfuhr verboten ist, diesem Verbote zuwider ein-, aus- oder durchzuführen. Im deutschen Zollgebiete wird die Konterbande mit
der Konfiskation der verbotswidrig ein-, aus- oder durchgeführten Gegenstände, sowie mit einer Geldbuße bestraft, die,
sofern nicht in besondern Gesetzen eine höhere
Strafe festgesetzt ist, dem doppelten Werte jener Gegenstände, und wenn
solcher nicht 30 M. beträgt, dieser
Summe gleichkommen soll. (S. Schleichhandel.)
Batterien, die beim Förmlichen
Angriff (s. d.) bestimmt sind, diejenigen Linien der Befestigung zu
bekämpfen, welche den Grabenübergang
[* 10] und die
Bresche beschießen können, also vornehmlich die Flanken der bastionierten
Front (batterie pour contrebattre les flancs).
Im Vaubanschen Angriffssystem wurden die auf der
Glaciskrönung
angelegt.
(frz.), die dem Angreifer zunächst liegende äußere
Böschung eines Hindernisgrabens.
In der Feldbefestigung
[* 11] giebt man ihr möglichst steile
Anlage, in der permanenten Befestigung bei nassem
Graben doppelte, bei trocknem
Graben ganze
Anlage oder, neuerdings fast ausschließlich, Mauerbekleidung (s. Dechargenmauer).
An einzelnen
Stellen legt
man hinter diesem
Mauerwerk Räume an zur Flankierung des Grabens als Reverskaponnieren oder zur Durchführung des Minenkrieges
als Minenvorhäuser. In ältern Festungen findet man (s.
Carnots Befestigungsmanier) in Erde mit flacher
Anlage geführte Kontereskarpe.
Kontrafekt-, Konterfeimünzen, frühere
Medaillen oder Schaumünzen, die auf
der einen Seite das
Bildnis eines Fürsten oder sonst einer hohen
Person zeigten und als Gnadenbeweise verschenkt wurden.
Sie
sind oft oval und gehenkelt und wurden an Halsketten getragen. (S. Gnadenpfennig und
Medaille.)
ein in ältern Festungen vorkommendesAußenwerk, bestehend in einem um die Facen
der
Bastions und Ravelins parallel herumlaufenden Wall, der zur Geschützaufstellung Raum gewährt.
Ist ein derartiger Wall
nur zur Infanterieverteidigung eingerichtet, so heißt er Couvreface.
(frz.), ein Gegenstempel, mit welchem zuweilen Geldstücke eines andern
Landes versehen wurden, um sie dadurch im eigenen
Lande zum gesetzmäßigen Zahlungsmittel zu machen, auch
um vollwichtige Münzen dadurch von geringhaltigen kenntlich zu machen. Häufig findet man die
Not- und
Belagerungsmünzen
(s. d.) abgestempelt, deren Wert sich dadurch erhöhte. Umfassender Gebrauch
wurde von den Kontermarke während der Zeit der
Kipper und Wipper (s. d.) gemacht.
Auch unter den antiken Münzen finden sich viele mit Gegenstempeln, ebenso unter den neuern, namentlich überseeischen Münzen.
Dann bezeichnet Kontermarke auch den Kontrollstempel auf Warenballen,
Gold- und Silberwaren, ferner die Berechtigungsmarke zum Wiedereintritt
in ein
Theater,
[* 13]
Konzert u. s. w. für diejenigen, die das
Lokal zeitweilig verlassen, endlich die betrügerische
Kennung (s.
Pferd),
[* 14] die Roßtäuscher in den
Zähnen alter
Pferde erzeugen, um die
Tiere jünger erscheinen zu lassen.