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In den evang. Kirchen Frankreichs und in Elsaß-Lothringen [* 2] ist Konolfingen die Bezeichnung für den Kirchengemeindevorstand.
In den evang. Kirchen Frankreichs und in Elsaß-Lothringen [* 2] ist Konolfingen die Bezeichnung für den Kirchengemeindevorstand.
Mannschaft zum Kriegsdienst ausheben (s. Konskription).
die gesetzlich geregelte, nach Altersklassen bestimmte, bedingte Verpflichtung zum Kriegsdienst, die noch Befreiung durch Loskauf oder Stellvertretung zuläßt. Allgemeine Wehrpflicht der freien Bürger bestand in den griech. Staaten und in Rom; [* 3] hier wurde auf Grund derselben die conscriptio vorgenommen und die Auswahl (legio) jährlich getroffen. Der Name verschwand mit der Auflösung des Römischen Reichs. Im Mittelalter galten Heerbann, Lehnsfolge und Werbung nacheinander. Erst in der Französischen Revolution wurden durch die Dekrete der Nationalversammlung vom 23. Aug. und alle Franzosen zum Kriegsdienst verpflichtet und die Armeen nach Bedürfnis durch Militärrequisitionen ergänzt, bis das Gesetz vom 19. Fructidor des J. Ⅵ die allgemeine Wehrpflicht der Bürger nach Altersklassen vom 20. bis 25. Jahre unter dem Namen der Konskription feststellte.
Jährlich schrieb man den Bedarf an Mannschaft aus und bestimmte durch das Los den Eintritt. Doch wurde schon im J. Ⅷ der Republik die Stellvertretung zugelassen, die seitdem mit dem Begriff Konskription verbunden ist. In diesem Sinne wurde die Konskription später in den meisten europ. Staaten, sofern sie nicht dem Milizsystem oder der Werbung huldigten, angenommen. Statt der persönlichen Stellvertretung gestattete man bald den Loskauf, wobei der Staat die Aufbringung der Stellvertreter übernahm. Preußen, [* 4] das 1813 die unbedingte allgemeine Wehrpflicht annahm, blieb der Konskription abhold. Seinem Beispiel sind seit 1866 die meisten Staaten gefolgt (s. Heerwesen Europas).
(frz.), Trag- oder Kragstein, Kunststein (letztere Bezeichnung namentlich für mittelalterliche Bauten), ein in oder an einer Wand angebrachter Vorsprung zum Tragen eines Balkens, eines Gewölbes, einer Säule, Statue, Büste, einer Gesimsplatte u. s. w. Konsole [* 5] werden gefertigt aus Stein, Holz, [* 6] Eisen [* 7] oder einem andern Metall, z. B. Zink, zuweilen, wenn nur dekorativ, auch aus gebranntem Thon, Gips, [* 8] Steinpappe u. s. w. Die Formen der Konsole richten sich nach dem Baustil des Gebäudes. (S. vorstehende [* 1] Figur.) ^[Abb: Konsole aus dem Kölner [* 9] Dom.]
(vom lat. consolidare), feste Vereinigung, Sicherung; im Staatsschuldenwesen die Zusammenfassung verschiedener Kategorien der Staatsschuld in eine einheitliche Kategorie, sei es, daß die auszugleichenden Verschiedenheiten sich auf die Art der Verbindlichkeit oder auf den Zinsfuß beziehen. Die zusammengefaßte Schuld bezeichnet man als konsolidierte Schuld, die daraus hervorgehenden Schuldtitel nach engl. Vorgang als Consols (s. d.). In einem andern Sinne braucht man den Ausdruck konsolidierte Schuld für die feste Staatsschuld im Gegensatz zur schwebenden Schuld (s. Staatsschulden).
Regelmäßig verbindet sich mit der Konsolidation die Konversion eines Teils, event. die der ganzen Staatsschuld. (S. Konversion.) - Im bürgerlichen Recht bezeichnet Konsolidation die Wiedervereinigung des Eigentums mit dem Nießbrauch, des lehnsherrlichen Obereigentums mit dem Untereigentum des Lehnsmannes, sodaß der bisher durch das dingliche Recht des Nießbräuchers oder Lehnsmanns beschränkte Eigentümer (Obereigentümer) nun unbeschränktes Eigentum hat. Auch bedeutet Konsolidation die Festigung eines (Aktien-)Unternehmens z. B. durch Zusammenlegung der Aktien; ebenso ist Konsolidation bisweilen soviel wie Zusammenlegung (s. d.) der Grundstücke. - Im Bergrecht ist Konsolidation die Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zu einem einheitlichen Ganzen, zu einem neuen Rechtssubjekt. Das Österr. Berggesetz schränkt die Konsolidation (Zusammenschlagung) insofern ein, als es verlangt, daß die Felder miteinander markscheiden (aneinander grenzen) und durch die Vereinigung der Bergbau [* 10] zweckmäßiger betrieben werden kann. Außerdem darf die Zusammenschlagung die doppelte Zahl der gesetzlich zulässigen Grubenmaße nicht übersteigen. ^[]
Mittel (Consolidantia), Heilmittel, welche lockere oder erweichte Teile (Zähne, [* 11] Zahnfleisch u. a.) befestigen und die Vernarbung von Wunden und Geschwüren befördern, wie Alaun, [* 12] Tannin, Blei- und Zinkpräparate u. dgl.
Schuld, s. Konsolidation. ^[= (vom lat. consolidare), feste Vereinigung, Sicherung; im Staatsschuldenwesen die Zusammenfassung ...]
s. Lager. [* 13]
(lat., «mittönend», daher auch «Mitlauter»),
in der Schulgrammatik jeder Laut außer den Vokalen (a, e, i, o, u), also b, c, d u. s. w. In der neuern wissenschaftlichen Grammatik wird das Wort auch so gebraucht, daß damit nicht eine bestimmte Klasse von Lauten bezeichnet wird, sondern eine Funktion, die jeder beliebige Laut in der eine Silbe ausmachenden Lautverbindung haben kann. In diesem Sinne bildet Sonant (sonans) den Gegensatz, und man spricht z. B. von sonantischem und konsonantischem i. (S. Sonant und Laut.)
(lat.), Wohlklang oder Harmonie, das angenehme Zusammenklingen zweier oder mehrerer Töne im Gegensatze zur Dissonanz (s. d.). Die Prime dissoniert mit der Sekunde und Septime, konsoniert aber mit den übrigen Tönen in der diatonischen Tonleiter. Von den konsonierenden Tönen, Accorden oder Dreiklängen sind besonders angenehm: Prime, Terz und Quinte, dann Prime, Quarte und Sexte. Je vollkommener die Konsonánz von Tönen ist, desto einfacher zeigt sich das Verhältnis der Schwingungszahlen der konsonierenden Töne, sodaß Leibniz und Euler noch meinten, das Ohr [* 14] erfreue sich unbewußt dieser einfachen Zahlenverhältnisse, während dagegen bei dissonierenden Tönen die Zahlenverhältnisse für unser Ohr nicht genügend einfach seien.
Helmholtz hat jedoch (1863) dargethan, daß die Dissonanz herrührt von den schnellen Schwebungen [* 15] oder Stößen (s. d.) der Grund-, Ober- und Kombinationstöne, die bei den minder einfachen Verhältnissen der Schwingungszahlen dissonierender Töne auftreten und eine unangenehme Rauhigkeit des Zusammenklangs, d. i. die Dissonanz, bewirke. Ein Klang von der Schwingungszahl n führt noch die Obertöne [* 16] 2n, 3n, 4n, 5n, 6n ... mit sich, während die Oktave desselben außer dem Grundton 2n noch die Obertöne 4n, 6n, 8n ... enthält, sodaß diese beim Zusammenklang sämtlich mit den
^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.] ¶
geradzahligen Obertönen von n zusammenfallen und keine Schwebungen entstehen. Verstimmt man jedoch die Oktave, so geben alle vorher zusammenfallenden Obertöne nun Stöße. Ähnlich fällt bei den Klängen 4n und 5n, die im Intervall der großen Terz stehen, der fünfte Teilton des ersten 20 n mit dem vierten des zweiten 20 n zusammen. Verstimmt man die Terz, so schweben diese Töne. –
Vgl. Helmholtz, Die Lehre [* 18] von den Tonempfindungen (4. Aufl., Braunschw. 1877).