forlaufend
579
43,60 Proz. Wasser, 3,00 Proz. Eiweiß.
Der Nest besteht aus einer Spur Farbstoff sowie geringen Mengen organi- scher Substanz, Chlor, Kalkoxyd, Eisenoxyd und Thonerde. Präservesalz, mit welchem die der Pökellake ent- nommenen amerik.
Schinken bestreut und verpackt werden, besteht aus krystallisiertem Boraxpulver.
Konsideräbel (frz.), ansehnlich, beträchtlich.
Konsideration (lat.), Betrachtung, Erwägung; auch Achtung, Hochachtung.
Konsignatar, s. Konsignation.
Konfignation (lat.), urkundliche Niederlegung, Übergabe zur Aufbewahrung;
insbesondere die überseeische Verkaufskommission.
Der kapitalkräf- tigere und mit den überseeischen Handelsverhält- nissen vertraute Exportkommissionär (s. d.) oder Konsignatär pflegt dem Kommittenten (f. Kom- mission) auf den Preis einen Vorschuß zu zahlen, den er im Fall des Verkaufs mit feiner Provision und den Zinsen und Kosten vom Erlöse abzieht. Er hat an den überseeischen Orten eine Zweignieder- lassung oder ist sonst dort vertreten. Konsignieren (lat.), urkundlich niederlegen, be- glaubigen;
Waren in Konsignation (s. d.) geben; auch Truppenabteilungen in ihren Revieren oder Ka- sernen bereit halten, um sie in kürzester Frist zu einer militär. Thätigkeit ausrücken lassen zu können. Konsistönz (lat.), die äußere Beschaffenheit eines Stoffs und sein Verhalten gegen Formänderungen. So spricht man von spröder, zäher, breiiger, gallert- artiger, plastischer u. s. w. Konsistorium. Konsistent, dicht, fest, haltbar. ^ Advokaten. Konsistorialadvokat, s. Hof- und Gerichts- Konsistorialbullen, s. Breve. Konsistoriälrat, Titel, den die Mitglieder der Konsistorien (s. d.) in der Regel führen.
Die Konsistorium ge- hören teils dem geistlichen Stande an und verwalten häusig ein geistliches Amt, teils sind sie Juristen. Die Organisation ist überall in den evang. deutschen Landeskirchen die gleiche, hervorgegangen aus der Reformationszeit.
Nach der heutigen Entwicklung sind die Konsistorium nicht Staats-, sondern Kirchenbeamte, haben aber allgemein die Rechte der erstern, so in Preußen [* 2] insbesondere das Kommunalsteuerprivileg der Beamten.
Die Konsistorium werden vom Landesherrn als Träger [* 3] des Kirchenregiments ernannt;
eine Mit- wirkung der Synoden findet nicht statt und läßt sich auch innerlich nicht begründen.
Konsistoriälverfassung, diejenige Verfassung der evang. Knche, in welcher die weltliche Obrigkeit (derLandesherr) kraft des ihr zugeschriebenen biscköfl. Amtes durch eine geistliche Behörde, das Konsisto- rium (s.d.), die Kirche auch in ihren innern Angelegen- heiten regiert, also das Kirchenregiment führt. Konsistorium (lat.), eigentlich Ort zur Ver- sammlung, ursprünglich der Ort, wo der Geheime Rat des röm. Kaisers sich versammelte (kaiferl. Ka- binett), danach dieser Rat selbst (con^torwin piiu- pr0c6r68 skci'i Mia,tii oder linäitorii, waren teils ordentliche (coinit68 conäiZtoriHui), so der kaiserl. Kanzler und Kofmarschall, teils außerordentliche und hatten die wichtigsten Angelegenheiten der Legislation, Administration und Justiz zu beraten. Den Namen Konsistorium führt in derkatholifchenKirche die bei jedem Bischofssitze zur Ausübung der bischöfl. Gerichtsbarkeit bestehende Behörde (bischöfliches Konsistorium, auch Offizialat,s. d.), sowie das zur Beratung aller wichtigen kirchlichen Angelegenheiten unter dein Vorsitze des Papstes sich versammelnde Kar- dinalskollegium.
Artikel, die man uuter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.
Als in den Landern der deutschen Reforma- tion das Kirchenregiment an die Landesfürsten überging, wurden, zuerst lediglich zur Ausübung der kirchlichen Gerichtsbarkeit, land es fürstliche Konsistorium bestellt, das erste 1542 zu Wittenberg [* 4] auf Grund eines Gutachtens der Reformatoren.
Seit dem Re- ligionsfrieden zu Augsburg [* 5] (1555) wurden der- gleichen Konsistorium überall eingeführt.
Ende des 16. Jahrh, findet sich die Einrichtung in sämtlichen evang. Ter- ritorien Deutschlands. [* 6] (S. Evangelische Kirchen- verfassung.) Dieselben besaßen namentlich die Juris- diktion in Ehesachen und das Recht der Exkommuni- kation.
Allmählich erhielten die Konsistorium als Organe des landesherrlichen Kirchenregiments als sog. über- tragene oder stellvertretende Rechte (^ura mandata. Leu vicai-ia.) die Aufsicht über die Lehre, [* 7] die Prüfung und die Ordination der Geistlichen, die Ordnung des Gottesdienstes, die obere Verwaltung des Kirchen- vermögens, die (disciplinare) Jurisdiktion über Geistliche und Kirchendiener.
Dagegen hatte der Landesherr sich gewisse Rechte, vornehmlich die Ge- setzgebungsgewalt, das Dispensationsrecht und die Verleihung der Kirchenämter ausdrücklich vorbe- halten (^ura. r6Fiiniiii3 6eci68ia8tici rsZervata.).
Wo der Landesfürst zur kath. Konfession übertrat (so in Kursachsen 1697, Braunschweig-Wolfenbüttel 1710, Württemberg [* 8] 1734, Zessen-Cassel1754, Sach- sen-Gotha 1822), behielt derselbe zwar formell das Kirchenregiment über die evang. Kirche, mußte aber in der Regel die Ausübung desselben ganz selbstän- digen Konsistorium oder auch besondern in Ev^n^elie^ depu- tierten Ministern (so im heutigen Königreich Sachsen) [* 9] überlassen.
Als im 19. Jahrh, evang. Gebiete an bisher ausschließlich kath. Staaten kamen (Bayern), [* 10] wurden auch hier Konsistorium zur Ausübung des evang. Kirchenregiments eingerichtet.
Eine kurze Zeit löste das Territorialsystem die Konsistorium ganz in die staatlichen Verwaltungsbehörden (in Preußen die Kriegs- und Domänenkammern) auf.
Bald aber wurden die selb- ständigen Konsistorium wiederhergestellt und im 19. Jahrh, ge- wann die Tendenz, diese Behörden auch materiell gegenüber den Staatsbehörden selbständig zustellen, eine immer größere Kraft. [* 11] Im Zusammenhang hier- mit steht die Errichtung selbständiger oberster Kirchen- behörden über den Konsistorium, der Ober kons ist orien (Bayern, Hessen), [* 12] Oberkirchenräte (Preußen, Baden), [* 13] Landeskonsistorien (Sachsen, Han- nover), die den staatlichen Kultusministerien nicht untergeordnet sind, sondern nur unter dem Landes- herrn stehen.
Die neue Kirchenverfasfung für die altpreuh.
Provinzen, welche der evang. Kirche der alten Provinzen in den Synoden und Synodal- ausschüssen eine selbständige Vertretung gewährt, hält die Institutionen des Oberkirchenrats und der Provinzialkonsistorien als Behörden des landes- herrlichen Kirchenregiments aufrecht und giebt diesen Behörden zu den entsprechenden Vertretungskörpern eine ähnliche Stellung wie den Ministerien zu den Landtagen. (S. Synodalverfassung.) Ahnlich wurde das Verhältnis in den meisten übrigen deutschen Ländern geordnet.
Vielfach, wie in Preußen, Baden, Hessen, Sachsen-Weimar, steht der landesherrlichen Oberkirchenbehörde ein in wichtigern Fällen mitbe- schließender Synodalausschuß zur Seite, wogegen z. B. die revidierte österr.
Kirchenverfafsung von 1864 dem Synodalausschuß nur beratende Funktionen ein- räumt.
Dagegen geht in Siebenbürgen das Lan- deskonsistorium aus der freien Wahl der Landes- kirchenverfammlung hervor. 37" ¶