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Namen des Abladers und des Empfängers, den Abladungshafen, den Löschungshafen oder den Ort, an welchem Order für denselben einzuholen ist (sog. Orderhafen), die Bezeichnung der abgeladenen Güter, deren Menge und Merkzeichen, die Bestimmung in Ansehung der Fracht, den Ort und Tag der Ausstellung und die Zahl der ausgestellten Exemplare. Regelmäßig ist das Konnossement vom Schiffer zu unterschreiben. Doch kann sich der Reeder hierfür, wie bei den großen Dampfschiffsgesellschaften mit regelmäßiger Fahrt üblich, auch andere Vertreter bestellen, welche die Konnossement zeichnen.
Auf Verlangen des Abladers muß das Konnossement an die «Order» des Empfängers ausgestellt werden (Orderkonnossement). Ein solches Konnossement ist durch Indossament (s. d.) übertragbar. Wenn kein Empfänger genannt, das Konnossement vielmehr – was zulässig ist – lediglich an Order gestellt ist, so ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen. Ein nur auf den Namen des Empfängers, nicht an Order gestelltes Konnossement heißt Namenskonnossement. Letzteres kann nur durch Cession übertragen werden.
Konnossement, welche lediglich auf Inhaber lauten, wie sie nach engl., franz., belg., nordamerik. und andern Rechten vorkommen, kennt das deutsche Recht ebensowenig wie die nach engl. Recht zulässigen in blanco, d. h. bei welchen der Name des Empfängers offen gelassen ist. Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungshafen dem legitimierten Inhaber auch nur eines Exemplars des Konnossement gegen Rückgabe dieses mit einer Bescheinigung der Ablieferung zu versehenden Exemplars die Güter auszuliefern.
Wenn sich mehrere legitimierte Inhaber von Konnossement melden, so muß der Schiffer sie sämtlich zurückweisen, die Güter hinterlegen und die Konnossementsinhaber, welche sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervon benachrichtigen. In einem solchen Kollisionsfall geht derjenige vor, welchem von dem gemeinschaftlichen Vormann das Konnossementsexemplar zuerst dergestalt übergeben ist, daß er zur Empfangnahme der Güter legitimiert wurde. Die Übertragbarkeit des Konnossement ermöglicht es, daß die Ware schon, wenn sie noch unterwegs, «schwimmend» ist, in gleicher Weise Gegenstand des Handelsverkehrs sein kann, wie wenn eine thatsächliche Besitzübergabe der Ware möglich wäre, indem nach der Anschauung im Handelsverkehr vielfach die Übertragung des Konnossement der Übertragung des körperlichen Besitzes der Ware gleichgestellt wurde.
Das Konnossement ist entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Verfrachter (s. d.) und Empfänger der Güter. Es bildet einen neuen selbständigen Verpflichtungsgrund des Verfrachters. Insbesondere muß die Ablieferung der Güter nach dem Inhalt des Konnossement erfolgen; auch haftet der Verfrachter für die Richtigkeit der im K. enthaltenen Bezeichnung der Güter und hat bei Nichtübereinstimmung der Güter mit der Bezeichnung den Minderwert zu ersetzen. Etwaige Bestimmungen des Frachtvertrags (s. d.) berühren den Empfänger nur dann, wenn im K. auf sie Bezug genommen ist.
Die strenge Haftung des Verfrachters aus dem Konnossement wird regelmäßig gemildert durch Klauseln, welche in das Konnossement zu Gunsten des Verfrachters aufgenommen werden. Im Deutschen Handelsgesetzbuch werden von solchen Klauseln ausdrücklich erwähnt und deren die Haftung des Verfrachters einschränkende Wirkung ausdrücklich bestimmt: «Inhalt unbekannt», «Zahl, Maß, Gewicht unbekannt», «frei von Bruch», «frei von Leckage», «frei von Beschädigung», welche Klauseln sämtlich seit langer Zeit im Seeverkehr im Gebrauch waren. In neuerer Zeit sind sehr viel weiter gehende Befreiungsklauseln in den Konnossement üblich geworden.
Unter anderm pflegt seitens der Reedereien jede Haftung für irgend ein Verschulden, sowohl Nachlässigkeit wie Arglist der Schiffsbesatzung abgelehnt zu werden. Durch diese und andere Klauseln wird die vom Gesetz gewollte Haftung des Reeders aus der Übernahme der Güter oftmals vollständig beseitigt und nur diejenige für eigene Arglist und Nachlässigkeit des Reeders und solche des Schiffers als geschäftlichen Vertreters des Reeders – im Gegensatz zu seiner nautischen Thätigkeit – übrig gelassen. Auch im Binnenschiffahrtsverkehr kommt das in neuerer Zeit vor (Binnenkonnossement). Vom Konnossement handeln die Art. 644–663 des Deutschen Handelsgesetzbuches.
In jüngster Zeit ist eine, den neuern Gesetzen und so auch dem Deutschen Handelsgesetzbuch noch unbekannte Form des Konnossement aufgekommen, das sog. durchgehende Konnossement (engl. through-bill of lading). Dieses Konnossement lautet auf Transportierung der Güter nach dem Bestimmungsort und zwar für eine Gesamtfracht. Der Aussteller des Konnossement übernimmt aber mit eigenem Schiff [* 2] nur einen Teil des Transports, verpflichtet sich jedoch, dafür zu sorgen, daß die Weiterbeförderung der Güter von anderer Seite übernommen werde und zwar entweder ganz allgemein oder mittels einer bestimmten, im K. angegebenen Schiffsgelegenheit bez. sonstigen Transportgelegenheit.
Aus diesem Konnossement haftet der Aussteller als Verfrachter nur für den ersten Teil des Transports. Im übrigen haftet er nur für Sorgfalt bei Auswahl der fernern Transportübernehmer, falls dieselben nicht schon im K. angegeben waren; für alles, was sich auf den fernern Transporten ereignet, sind lediglich die betreffenden Transportführer selbst dem Ablader und dessen Rechtsnachfolgern verantwortlich, als dessen Vertreter der Aussteller des Konnossement, unter Umständen auch der spätere Transportführer, die fernern Frachtverträge abgeschlossen hat.