Wenn der Konkordat auch statt des Gemeinschuldners dessen zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten hat,
so muß er doch in jeder
Richtung die Interessen der Konkursgläubiger wahren, zu deren gemeinschaftlicher Befriedigung diese
Konkursmasse bestimmt ist. Bezüglich der
Erfüllung der vom Gemeinschuldner abgeschlossenen
Geschäfte s.
Erfüllung (Bd. 6,
S. 270b). Der Konkordat hat zunächst die einzelnen zur Konkursmasse gehörigen Gegenstände,
bezüglich deren er eine Siegelung veranlassen kann, in
Besitz zu nehmen und unter Angabe ihres Wertes aufzuzeichnen.
Sodann hat er deren Verwertung zu bewirken. Die in
Beziehung auf die
Masse erhobenen
Aussonderungs- und Absonderungsansprüche
(s.
Aussonderung und
Abgesonderte Befriedigung) hat er zu prüfen und, wenn sie unbegründet sind, zu bekämpfen,
auch die erforderlichen Rechtsstreitigkeiten durchzuführen
bez. aufzunehmen. Bezüglich der von dem Gemeinschuldner nach
Eröffnung des Konkursverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen hat der Konkordat deren Nichtigkeit geltend zu machen.
Früher erfolgte Rechtshandlungen kann er anfechten. (S.
Anfechtung, Bd. 1, S. 613a.) Die
Veräußerung der
zur
Masse gehörigen Gegenstände kann in den gewöhnlichen Formen (im Wege der Versteigerung oder aus freier
Hand)
[* 2] erfolgen.
Jedoch kann der Konkordat auch die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung betreiben. Bezüglich einer Reihe von
wichtigern, in den §§. 121,122 der Konkursordnung aufgezählten Rechtshandlungen hat der Konkordat die Genehmigung
des
Gläubigerausschusses (s. d.) oder der
Gläubigerversammlung (s. d.) einzuholen.
Auch hat er in diesen Fällen, sofern der Gemeinschuldner ohne
Aufschub zu erlangen ist (nach §. 123 der Konkursordnung),
diesem von der beabsichtigten Maßregel Mitteilung zu machen. Die
Gültigkeit der von dem Konkordat vorgenommenen Rechtshandlungen
wird jedoch durch diese Vorschriften nicht beeinträchtigt. Im Prüfungsverfahren (s. d.)
steht dem Konkordat ein unbedingtes Widerspruchsrecht bezüglich der angemeldeten Forderungen
zu. Das Verteilungsverfahren (s. d.) ist in der Hauptsache in seine
Hand gelegt.
Bei dem
Zwangsvergleich (s. d.) ist er wenigstens zu hören. Bezüglich seiner Geschäftsführung
hat der Konkordat die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters anzuwenden. Auch muß er bei Beendigung seines
Amtes einer
Gläubigerversammlung Schlußrechnung legen. Dagegen hat er
Anspruch auf Erstattung angemessener
Auslagen und auf eine vom Gericht
festzusetzende Vergütung (§§. 74, 77, 78 der Konkursordnung). Im Gemeinen
Recht wurde der Konkordat
Massepfleger oder Güterpfleger
oder Massekurator(Curator bonorum oder Curator massae) genannt.
Neben dem Verwalter der
Masse konnte noch ein besonderer Kontradiktor (s. d.)
oder Curator litis bestellt werden. – In der Österr. Konkursordnung (§§. 75 fg.) heißt der Konkordat
Masseverwalter. Dessen
Aufgabe ist im allgemeinen dieselbe wie nach der
Deutschen Konkursordnung. Doch ist er
Vertreter der «Gläubigerschaft», welcher
auch ein unbedingtes
Wahlrecht zusteht, und ist deshalb in viel weiterm
Umfange von der
Gläubigerversammlung
abhängig. –
Vgl. Krah, Der Konkordat (4. Aufl., Neuwied 1885);
gleichbedeutend mit Perkussions- oder Fallzünder (s. d.),
nur mit dem Unterschiede, daß bei letzterm der von der Zündpille ausgehende Feuerstrahl unmittelbar der
Sprengladung
des
Geschosses, bei ersterm hingegen häufig erst einem langsam brennenden
Satze übertragen wird.
Die Benennung
würde also auf alle neuern Shrapnelzünder passen.
oder
Verbindungsspiel, ein von der Herzogin Elisabeth von
York erfundenes
Kartenspiel unter 4
Personen,
von denen jede 8 Karten erhält, sodaß 20 Karten von dem ganzen Whistspiel zurückbleiben.
Die Karten werden
wie beim
Whist gespielt, doch ist
Carreau beständiger Trumpf.
(neulat.), ein rechtlicher oder thatsächlicher Zusammenhang. Derselbe
ist für verschiedene rechtliche Verhältnisse von Bedeutung. So z. B. kann nach bürgerlichem
Recht ein Zurückbehaltungsrecht (s. d.) an Sachen, welche ein anderer zurückfordern
darf, ausgeübt werden, wenn dem
Besitzer oder Inhaber der Sachen
Ansprüche an den Zurückfordernden zustehen, welche mit
dem Rückforderungsanspruch konnex sind.
Wenn der Beklagte eine Gegenforderung vorgebracht hat, welche mit der in der Klage
geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, kann sie das Gericht nach der
Deutschen Civilprozeßordn.
§. 136 zur Geltendmachung in besonderm Prozesse verweisen. Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden,
wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten
Ansprüche oder mit den gegen denselben vorgelegten Verteidigungsmitteln
in Zusammenhang steht (Civilprozeßordn. §. 33).
(frz. connaissement, police de cargaison, nolissement; engl.
bill oflading, abgekürzt B/L; ital. conoscimente, polizza di carico; span.
conocimiento), die im Seehandel vorkommende
Urkunde, in welcher der Schiffer bekennt, bestimmte
Güter in seinem Schiff
[* 4] von
dem
Ablader (s. d.) empfangen zu haben, und sich verpflichtet,
dieselben an den in der
Urkunde bezeichneten Empfänger (s. d.) auszuliefern. Das Konnossement ist
demnach zugleich Empfangsbekenntnis und Verpflichtungsschein.
Nach deutschem
Recht ist der Schiffer verpflichtet, dem
Ablader ohne Verzug gegen Rückgabe des bei der
Annahme der
Güter erteilten
Empfangsscheins ein in so vielen Exemplaren auszustellen, wie der
Ablader verlangt. Einige ausländische
Rechte (das französische, belgische, holländische, portugiesische) verlangen, daß das Konnossement innerhalb 24
Stunden ausgestellt
wird. In Übereinstimmung mit den meisten neuern
Rechten (so dem englischen, spanischen, finländischen) hat das
deutsche Recht
die Bestimmung der Zahl ganz dem
Ablader überlassen, während manche
Rechte die
Ausstellung von wenigstens
vier Exemplaren vorschreiben (so das franz., belg., holländ.
Recht).
Das Konnossement soll enthalten den
Namen des Schiffers, den
Namen und die Nationalität des Schiffs, den
¶
mehr
Namen des Abladers und des Empfängers, den Abladungshafen, den Löschungshafen oder den Ort, an welchem Order für denselben
einzuholen ist (sog. Orderhafen), die Bezeichnung der abgeladenen Güter, deren Menge und Merkzeichen, die Bestimmung in Ansehung
der Fracht, den Ort und Tag der Ausstellung und die Zahl der ausgestellten Exemplare. Regelmäßig ist
das Konnossement vom Schiffer zu unterschreiben. Doch kann sich der Reeder hierfür, wie bei den großen Dampfschiffsgesellschaften
mit regelmäßiger Fahrt üblich, auch andere Vertreter bestellen, welche die Konnossement zeichnen.
Auf Verlangen des Abladers muß das Konnossement an die «Order» des Empfängers ausgestellt werden (Orderkonnossement). Ein solches Konnossement ist
durch Indossament (s. d.) übertragbar. Wenn kein Empfänger genannt, das Konnossement vielmehr
– was zulässig ist – lediglich an Order gestellt ist, so ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen. Ein nur
auf den Namen des Empfängers, nicht an Order gestelltes Konnossement heißt Namenskonnossement. Letzteres kann nur durch Cession
übertragen werden.
Konnossement, welche lediglich auf Inhaber lauten, wie sie nach engl., franz.,
belg., nordamerik. und andern Rechten vorkommen, kennt das deutsche Recht ebensowenig wie die nach engl. Recht zulässigen in blanco,
d. h. bei welchen der Name des Empfängers offen gelassen ist. Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungshafen dem
legitimierten Inhaber auch nur eines Exemplars des Konnossement gegen Rückgabe dieses mit einer Bescheinigung der Ablieferung zu versehenden
Exemplars die Güter auszuliefern.
Wenn sich mehrere legitimierte Inhaber von Konnossement melden, so muß der Schiffer sie sämtlich zurückweisen,
die Güter hinterlegen und die Konnossementsinhaber, welche sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe
seines Verfahrens hiervon benachrichtigen. In einem solchen Kollisionsfall geht derjenige vor, welchem von dem gemeinschaftlichen
Vormann das Konnossementsexemplar zuerst dergestalt übergeben ist, daß er zur Empfangnahme der Güter legitimiert wurde.
Die Übertragbarkeit des Konnossement ermöglicht es, daß die Ware schon, wenn sie noch unterwegs, «schwimmend»
ist, in gleicher Weise Gegenstand des Handelsverkehrs sein kann, wie wenn eine thatsächliche Besitzübergabe
der Ware möglich wäre, indem nach der Anschauung im Handelsverkehr vielfach die Übertragung des Konnossement der Übertragung des
körperlichen Besitzes der Ware gleichgestellt wurde.
Das Konnossement ist entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Verfrachter (s. d.) und Empfänger der Güter. Es
bildet einen neuen selbständigen Verpflichtungsgrund des Verfrachters. Insbesondere muß die Ablieferung der Güter nach dem
Inhalt des Konnossement erfolgen; auch haftet der Verfrachter für die Richtigkeit der im K. enthaltenen Bezeichnung der Güter und hat
bei Nichtübereinstimmung der Güter mit der Bezeichnung den Minderwert zu ersetzen. Etwaige Bestimmungen des Frachtvertrags
(s. d.) berühren den Empfänger nur dann, wenn im K. auf sie Bezug genommen ist.
Die strenge Haftung des Verfrachters aus dem Konnossement wird regelmäßig gemildert durch Klauseln, welche in das Konnossement zu Gunsten des
Verfrachters aufgenommen werden. Im Deutschen Handelsgesetzbuch werden von solchen Klauseln ausdrücklich erwähnt und deren
die Haftung des Verfrachters einschränkende Wirkung ausdrücklich bestimmt: «Inhalt unbekannt», «Zahl,
Maß, Gewicht unbekannt», «frei von Bruch», «frei von Leckage», «frei von Beschädigung», welche
Klauseln sämtlich seit langer
Zeit im Seeverkehr im Gebrauch waren. In neuerer Zeit sind sehr viel weiter gehende Befreiungsklauseln in den Konnossement üblich
geworden.
Unter anderm pflegt seitens der Reedereien jede Haftung für irgend ein Verschulden, sowohl Nachlässigkeit
wie Arglist der Schiffsbesatzung abgelehnt zu werden. Durch diese und andere Klauseln wird die vom Gesetz gewollte Haftung
des Reeders aus der Übernahme der Güter oftmals vollständig beseitigt und nur diejenige für eigene Arglist und Nachlässigkeit
des Reeders und solche des Schiffers als geschäftlichen Vertreters des Reeders – im Gegensatz zu seiner
nautischen Thätigkeit – übrig gelassen. Auch im Binnenschiffahrtsverkehr kommt das in neuerer Zeit vor (Binnenkonnossement).
Vom Konnossement handeln die Art. 644–663 des Deutschen Handelsgesetzbuches.
In jüngster Zeit ist eine, den neuern Gesetzen und so auch dem Deutschen Handelsgesetzbuch noch unbekannte
Form des Konnossement aufgekommen, das sog. durchgehende Konnossement (engl.
through-bill of lading). Dieses Konnossement lautet auf Transportierung der Güter nach dem Bestimmungsort und zwar für eine Gesamtfracht.
Der Aussteller des Konnossement übernimmt aber mit eigenem Schiff nur einen Teil des Transports, verpflichtet sich jedoch, dafür zu
sorgen, daß die Weiterbeförderung der Güter von anderer Seite übernommen werde und zwar entweder ganz
allgemein oder mittels einer bestimmten, im K. angegebenen Schiffsgelegenheit bez. sonstigen Transportgelegenheit.
Aus diesem Konnossement haftet der Aussteller als Verfrachternur für den ersten Teil des Transports. Im übrigen haftet er nur für Sorgfalt
bei Auswahl der fernern Transportübernehmer, falls dieselben nicht schon im K. angegeben waren; für
alles, was sich auf den fernern Transporten ereignet, sind lediglich die betreffenden Transportführer selbst dem Ablader und
dessen Rechtsnachfolgern verantwortlich, als dessen Vertreter der Aussteller des Konnossement, unter Umständen auch der spätere Transportführer,
die fernern Frachtverträge abgeschlossen hat.