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abtretungen (s. OosLio dorwi-ain) sowie über die landesherrliche oder gerichtliche Bewilligung einer allgemeinen Zahlungsstundung. 2)er Zweck des Konkursverwalter wird in der Weise erreicht, daß das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Ge- meinschuldners unmittelbar nach der Konkurseröff- nung (s. d.) durch den Konkursverwalter (s. d.) in Besitz und Verwaltung genommen sowie in Geld umgesetzt, die Masse aber unter die Gläubiger ver- teilt wird. Nach Abhaltung des ersten lallgemeinen) Prüfungstermins sollen Abschlagsverteilungen (s.d.) stattfinden, sobald und so oft hinreichende Masse vorhanden ist.
Nachdem die Schlußverteilung (s. Verteilungsverfahren) stattgefunden hat oder ein Zwangsvergleich zu stände gekommen ist, erfolgt die Aufhebung des Konkursverwalter, durch welche der Gemein- schuldner wieder das freie Verfügungsrecht über sein Vermögen erhält, soweit dasselbe nicht zur Be- friedigung der Konkursgläubiger verwendet worden ist. Der die Aufhebung anordnende Beschluß ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem kann das Verfahren durch Einstellung (s. d.) beendigt werden.
Dem Gemeinschuldner (s. d.) ist während der Dauer des Konkursverwalter jede Einwirkung auf die Konkursmasse ent- zogen. Während das frühere gemeinrechtliche deutfche in fest bestimmte, scharf voneinander gesonderte Abschnitte (Präparatorisches Verfahren, Liquida- tions- und Prioritätsverfahren mit Kollokations- urteil ; s. die betreffenden Artikel) abgeteilt war, kennt die Deutfche Konkursordnung, welche auf der Grund- lage der ihrerseits aus einer Verarbeitung des ge- meinen deutschen und des franz. Rechts hervor- gegangenen Preuß.
Konkursordnung vom beruht, eine derartige Gliederung in fest von- einander geschiedene Abschnitte nicht. Die Voraus- setzungen des Konkursverwalter werden im Erösfnnngsverfahren festgestellt. Sodann erfolgt die Bildung der Tei- lungsmasse (s. d.) und die Feststellung der teilnahme- berechtigten Forderungen, bezüglich deren die Ver- säumung der Anmeldefrist einen Ausschluß vom Konkursverwalter nicht zur Folge hat, in besondern, nach Maßgabe des Bedürfnisses stattfindenden Prüfungsterminen.
Die Entfcheidung über bestrittene Forderungen und Vorrechte (s. d.) ist in besondern Prozessen herbei- zuführen. (S. Prüfungsverfahren.) Den Konkurs- gläubigern ist, obgleich der Verwalter nicht als ihr Organ erscheint, eine Einwirkung auf das Verfahren gesichert. (S. Gläubigerausschuß und Gläubiger- versammlung.) Für das Verhältnis eines im Ausland schwe- benden Konkursverwalter zu dem im Inlande befindlichen Ver- mögen des Gemeinschuldners gilt nach der Deut- schen Konkursordnung im allgemeinen der Grund- satz, daß auch das im Auslande befindliche Ver- mögen eines Gemeinschuldners zur Konkursmasse gehört und daß ebenso durch das im Auslande er- öfsnete Konkursverwalter das ganze Vermögen des Schuldners er- griffen wird.
Der letztere Grundsatz ist jedoch in zwei
Richtungen beschränkt worden. Nach §. 207 ist die Zwangsvollstreckung in das inländische
Vermögen eines Schuldners zulässig, über dessen Vermögen im
Auslande ein Konkursverwalter eröffnet worden ist.
Jedoch können durch
Anordnungen des Reichskanz- lers unter Zustimmung des
Bundesrates Ausnah- men von dieser Bestimmung
getroffen
werden. §.208 läßt sodann ein Konkursverwalter über das inländische Vermögen eines Schuldners zu, welcher im
Deutschen
Reiche keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern dieser Schuldner hier eine Handelsniederlassung
besitzt,
Artikel, die man unter K verm von welcher aus
unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, oder ein mit Wohn- und Wirtschafts-
gebäuden versehenes Gut bewirtschaftet.
Diefer letz- tere Konkurs kann neben demjenigen Konkursverwalter hergehen, welches im Auslande eröffnet worden ist. Nach die- sen Vorschriften ist es also möglich, daß dem aus- ländischen Konkursverwalter, soweit es ihm nicht gelingt, das im Inlande befindliche Vermögen bez. den Erlös aus dessen Verkauf vor der Zwangsvoll- streckung und Konkurseröffnung über die inländische Niederlassung ins Ausland zu verbringen, der Zu- griff auf dieses Vermögen entzogen wird. Die Osterr.
Konkursordnung stellt in §. 61 den Satz auf, daß, fofern nicht Staatsverträge oder be- fondere Verordnungen ein anderes Verfahren ge- genüber einzelnen Staaten festfetzen, das im Aus- lande befindliche bewegliche Vermögen des Ge- meinschuldners in den inländischen Konkurs zu ziehen, dagegen das im Inlande befindliche beweg- liche Vermögen eines ausländischen Schuldners der ausländischen Konkursinstanz ausznfolgen sei. Die Konkursverhandlung über das unbewegliche Vermögen ist den Gerichten des Staates vorbe- halten, in welchem dieses Vermögen sich befindet.
Die Eröffnung eines Konkursverwalter über einen Nachlaß ist nach den §§. 202-206 der Deutschen Konkurs- ordnung zulässig, setzt aber die Überschuldung des Nachlasses voraus. (S. Konkurseröffnung und In- fufficienz.) Für dieses Verfahren ist dasjenige Amts- gericht ausschließlich zuständig, bei welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Zu dem Antrag auf Eröffnung desselben ist jeder Erbe oder Vertreter des Nach- lasses und jeder Nachlahgläubiger befugt.
Die Eröff- nung wird nicht dadurch gehindert, daß der Erbe noch eine überlegnngsfrist hat. Ein Zwangsver- gleich (s. d.) kann hier nur auf den Vorschlag aller Erben oder Nachlaßvertreter geschlossen werden.
Vgl. Bayer, Konkursprozeß (4. Aufl., Münch. 1868);
Fuchs, [* 2] Deutscher Konkursprozeß (Lpz. 1877);
Fitting, Reichskonkursrecht (2. Aufl., Verl. 1883); Stobbe, Geschichte des ältern deutschen Konkurs- prozesses (ebd. 1888);
Endemann, Deutsches Konkursverwalter (Lpz. 1889);
Rintelen, Konkursrecht (Berl. 1890); Kohler, Lehrbuch des Konkursrechts (Stuttg. 1891); ferner die Erläuterungen zur Konkursordnung von Höinghaus (4. Aufl., Verl. 1877), Sarwey (2. Aufl., ebd. 1882), von Völderndorss (2. Aufl., Erlangen [* 3] 1885), Stieglitz (Freib. i. Br. 1887), von Wilmowski (4. Aufl., Verl. 1889), Sydow (5. Aufl., ebd. 1892).
Konkursverwalter, nach der Deutschen Kon- kursordnung diejenige Person, welche mit der Ver- waltung der Konkursmasse (s. d.) und der Vertei- lung der aus deren Versilberung erwachsenen Be- träge (Teilungsmasse) unter die Konkursgläubiger beauftragt ist, insbesondere auch das dem Gemein- schuldner (s. d.) entzogene Verwaltungs- und Ver- fügungsrecht auszuüben hat. Der Konkursverwalter wird vom Könkursgericht ernannt und steht unter dessen Auf- sicht. Auch kann das Gericht gegen ihn Ordnungs- strafen festfetzen und ihn vor der auf seiner Er- nennung folgenden Gläubigerversammlung von Amts wegen, später anf Antrag der Gläubigerver- sammlung oder des Gläubigerausschusses seines Amtes entlassen. In die eigentliche Verwaltung hat sich das Gericht nicht einzumischen. Die Gläubiger- versammlung kann zwar an Stelle der vom Gericht ernannten Person eine andere wählen, das Gericht kann aber die Ernennung des Gewählten versagen. ißt, sind unter C aufzusuchen. ¶