seits aber auch glücklichen Spekulanten oft große Spielgewinne in den
Schoß werfen. Man hat vorgeschlagen, die sog. Konjunkturengewinne,
die einzelnen vom
Glück Begünstigten ohne alles eigene Verdienst derselben zufallen (z. B. Grundbesitzern
in rasch anwachsenden
Städten), einer besondern
Steuer zu unterwerfen, wie man ja auch in den modernen Verkehrssteuern, insbesondere
in der
Börsensteuer (s. d.), thatsächlich den Konjunkturengewinn mit zu treffen
sucht. Indessen würde eine
Besteuerung aller Konjunkturengewinne praktisch kaum möglich sein, abgesehen davon, daß auch
häufig außerordentliche
Verluste eintreten.
Eine eigentümliche Versicherung gegen den Wechsel der Kongruénz bietet die Seeversicherung. Der
Absender versichert die Ware gegen
Seegefahr einschließlich des nach der derzeitigen günstigen Kongruénz vermutlich zu erwartenden
Gewinns zu einem festen mit dem Versicherer vereinbarten Werte in sog. taxierter Police. Geht
die Ware durch einen Seeunfall verloren oder kommt sie im
Bestimmungshafen nicht an, so hat – wenn nur die
Taxe nicht betrügerisch
übersetzt war – der Versicherungsnehmer
Anspruch auf die volle Versicherungssumme, wenngleich zur Zeit
des Seeunfalls die Kongruénz soweit zurückgegangen war, daß der
Absender, wenn die Ware wohlbehalten angekommen wäre, nicht bloß
keinen Gewinn, sondern sogar Schaden gehabt hätte. Das ist in der Rechtsprechung des
DeutschenReichs, von England und Nordamerika
[* 2] anerkannt. – Auch der
Abschluß von Zeitgeschäften (s. d.) in gewissen börsengängigen
Waren bietet eine Art von Versicherung gegen die Gefahren der (s. Kontermine).
engl. Conkan, ein alter
Name für das von Mahratten bewohnte
Niederland in
Ostindien,
[* 3] zwischen den Westghat
und der See, das auf 33001 qkm (1881) 3805282 E. zählt. In administrativem
Sinne bildet es eins der vier Gebiete der Präsidentschaft
Bombay.
[* 4]
In den ersten Jahrhunderten n. Chr. trieben griech.
Kaufleute von
Ägypten
[* 5] aus mit Konkan
Handel. Später wanderten die
Beni-Jisrael (die von den 10 verlorenen jüd.
Stämmen herkommen
sollen) und im 7. Jahrh, die Parßi ein. 1510 wurde Goa portugiesisch und bis 1630 teilten die Portugiesen
die Herrschaft mit den mohammed. Königen von
Ahmadnagar und
Bidschapur.
(lat.) oder hohl heißt eine krumme Oberfläche, wenn der durch dieselbe begrenzte
Körper an der betreffenden
Stelle eine Einsenkung zeigt, im Gegensatz zu konvex (s. d.).
Beide
Ausdrücke kommen namentlich
bei Linsen (s.Linse,
[* 6] optisch) vor.
(lat.), eigentlich Gemach, sowohl der Ort, wo die Kardinäle zur
Wahl eines Papstes sich versammeln, wie
diese Versammlung selbst. Zufolge der von
Gregor Ⅹ. auf der Kirchenversammlung zu
Lyon
[* 8] 1274 getroffenen Bestimmungen über
die Papstwahl (s. d.) soll das Konklave aus einem einzigen Gemach ohne
Zwischenwand oder
Vorhang bestehen und nur einen Eingang haben, der nach dem Zusammentritt der Kardinäle wohl zu verwahren
ist. Durch ein Fenster werden der Versammlung, die das Konklave nicht eher verlassen soll, bis der neue Papst gewählt
ist, die nötigen
Speisen dargereicht. Da das Konklave meist im vatikanischen
Palast zu
Rom
[* 9] gehalten wird, so
hat man an den
Galerien des
Vatikans für je zwei Kardinäle eine Menge kleiner Zellen in einer Linie erbaut, die nur ein schmaler
Raum voneinander scheidet. Nur 1823 bei der
Wahl Leos ⅩⅡ. versammelten sich die Kardinäle in dem
Palast auf dem Montecavallo.
^[]
derjenige geistliche oder weltliche Gesellschafter, den ein Kardinal zur Bedienung
während der Papstwahl mit sich ins
Konklave (s. d.) nehmen oder, wenn er krank wird, zu sich rufen lassen darf.
Die Konklavíst müssen bei ihrem Eintritt die unverbrüchlichste Verschwiegenheit angeloben und dürfen nur bei gefährlichen
Krankheiten vor erfolgter Papstwahl das
Konklave verlassen.
Handlung, eine Handlung, aus welcher man auf eine rechtsgeschäftlich bedeutsame Willenserklärung
schließt, ohne daß diese Erklärung in der Handlung unmittelbar zum
Ausdruck gelangt. Wer sich z. B. Mietzinsen oder Kapitalzinsen
für einen gewissen Zeitraum im voraus zahlen läßt, erklärt damit konkludent, wenn schon nicht ausdrücklich, daß er
sich für diesen Zeitraum des Kündigungsrechts begiebt. Oft, aber nicht immer, liegt im Stillschweigen
konkludent die Erklärung der Zustimmung zu einer Handlung,
Aufforderung, einem
Angebot, die der Schweigende wahrgenommen hat,
oder die an ihn gerichtet waren. Läßt sich eine Handlung in verschiedenem
Sinne auslegen, so ist die
Protestation das
Mittel,
um die Deutung in dem
Sinne auszuschließen, welchen der Protestierende seiner Handlung nicht beigelegt
wissen will. Eine solche
Protestation ist ohne Bedeutung, wenn die Handlung den
Sinn notwendig hat, welchen der Protestierende
ausgeschlossen wissen will. Das nennt man protestatio facto contraria.
in der kath.
Kirche die
Lehre,
[* 10] daß im
Abendmahl die geweihte Hostie (s. d.) infolge
der
Brotverwandlung mit dem Leibe zugleich das
Blut Christi enthalte, weil es im Leibe Christi sich ursprünglich so verhielt,
daher die Darreichung des
Abendmahls an die Laien auch «unter einerlei Gestalt»
(lat. communio sub una) vollständig geschehe. (S.
Abendmahl.)
ein Verzeichnis aller Wörter und
Gedanken, die in einer
Schrift vorkommen, mit bestimmter Bezeichnung der betreffenden
Stellen.
Bei den Konkordánz der
Bibel
[* 11] ist bald der hebr. und griech.
Text, bald eine allgemein geltende
Übersetzung zu
Grunde
gelegt. Man unterscheidet hier
Verbal- und Realkonkordanzen. Erstere geben eine alphabetische Ordnung aller in der
Bibel vorkommenden
Wörter und Redensarten mit Angabe von
Kapitel und
Vers; die letztern geben eine geordnete Zusammenstellung aller auf einen
bestimmten
Gedanken oder Gegenstand bezüglichen
Stellen.
Schon im 13. Jahrh. ließHugo de St. Chers (gest.
1263) eine Konkordánz über die
Vulgata anfertigen, die Arlotto de
Prato (um 1290) und Konrad von Halberstadt
[* 12] (im 14. Jahrh.) verbesserten.
Nach dem
Muster dieser Konkordánz wurden dann hebräische Konkordánz über das
Alte Testament, griechische über die Septuaginta und das
Neue Testament
sowie über fast alle neuern
Übersetzungen angefertigt.
Die erste hebräische Konkordánz besorgte um 1438
Rabbi
Isaak Nathan (gedruckt zu
Venedig
[* 13] 1523, verbessert durch
Marius de Calasio,
Rom 1620).
Besser und geordneter sind
Buxtorfs Concordantiae
bibliorum
^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]
¶
mehr
hebraicorum (Bas. 1632; neu hg. von Bär, Berl. 1862‒63). Die neuesten hebräischen Konkordánz sind von Jul.
Fürst (Lpz. 1840) undBernh. Bär (1861). Eine Neubearbeitung ist in Angriff genommen von Mandelkern (seit 1884). Die erste
gedruckte griechische Konkordánz zum NeuenTestament lieferte Betulejus (Bas. 1546), dann Heinr. Stephanus (Par. 1594;
Genf
[* 15] 1609), ErasmusSchmid (Wittenb. 1638; neu hg. Glasgow
[* 16] 1819), umgearbeitet von Bruder (Lpz. 1842; 4. Ausg., 2 Bde.,
1887, 1888), excerpiert von Schmoller (3. Aufl., Gütersloh 1890). Über die Septuaqinta erschienen die Konkordánz von Kircher (Frankf.
1607), Tromm (Amsterd. und Utr. 1718). Eine neue Konkordánz lieferte
F. P. Ducripon (Par. 1838). Die erste deutsche Konkordánz gab Konr. Agricola (Nürnb. 1609) heraus, die mehrfach
verbessert erschien; die gebräuchlichste ist die von Lankisch (Lpz. und Frankf. 1677, vermehrt
von Reineccius, Lpz. 1718). Unter den Realkonkordanzen sind zu nennen die von Büchner (Jena
[* 17] 1757), verbessert von Heubner
(20. Aufl., Braunschw. 1890), von Wichmann
(4. Aufl., Lpz. 1806), vonSchott (ebd. 1827), von Ohm (ebd. 1812), von Haupt (Quedlinb. 1823‒27), Bernhard (Lpz. 1850‒51; 7. Aufl.,
Dresd. 1888), Hauff (Stuttg. 1828‒34). – Über den Koran bearbeitete Gust. Flügel eine Konkordánz (Lpz. 1842),
über Shakspeare Cowden Clarke (Lond. 1845), über LuthersSchriften Lommler (Darmst. 1827‒28) u. s. w.
– In der Geologie
[* 18] heißt Konkordánz das Lagerungsverhältns zweier Schichtensysteme mit paralleler Schichtung. (S. auch Diskordanz.)
[* 19]