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Gebietes in zuletzt 35 Tribus (s. d.) eingerichtet waren. In den Tributkomitien gab das ganze Volk, Patricier wie Plebejer, unter Leitung der Konsuln, Prätoren u. s. w. sein Votum in der Weise ab, daß jede Tribus nur eine Stimme besaß, innerhalb der Tribus aber einfach nach der Kopfzahl abgestimmt wurde. Mit dieser Neuerung fiel das Übergewicht der besitzenden Klasse fort. In den Tributkomitien wur- den die kurulischen Adilen, die Quästoren, viele niedere Magistrate und unter Leitung des Oberpon- tifex die Priester gewählt.
Gewöhnlich kamen die Tribus auf dem Forum [* 2] zusammen; doch konnte auch ein anderer Ort dazu bestimmt werden. Daneben gab es auch noch rein plebejische Versammlungen, die ebenfalls oft Tributkomitien genannt werden und deren Versammlungsort nicht über 1000 Schritt von der Stadt entfernt sein durfte, weil die Gewalt der Tribunen ff. d.) nicht weiter reichte. Anfangs hatten die plebejischen Tributkomiticn sich eigentlich nur mit Angelegenheiten der Plebs zu beschäftigen, nach und nach griffen sie aber als wesentlich demo- kratische Körperschaften in das gesamte innere Staatswescn immer weiter und immer selbständiger bestimmend ein.
In den Tribusvcrsammlungen der Plebs wurden die plebejischen
Tribunen und
Adilen gewählt. Mit dem Untergange des Freistaates
ließen die
Kaiser, um den republikanischen Schein zu be- wahren, die Kommanditgesellschaft, namentlich
die Centuriatkomitien
, weiter abhalten. Doch konnte darin ein selbständiger Wille des
Volks sich nicht mehr zur Geltung bringen,
und seit
Tiberius hatte hier die Bürgerschaft
bis in das 3. Jahrh. n. Chr. nur das Ergebnis der
auf den Senat übergegangenen oder weiterhin vom
Kaiser vollzogenen
Wahlen zu vernehmen und damit anzuerkennen.
Dagegen blieb in den Muni- cipien und
Kolonien die röm. Wahlverfassung in Wirksamkeit. -
Vgl. Kappeyne van de Coppello, Die Kommanditgesellschaft (neue Ausg., Verl. 1891).
Komitlum, s. Komitien und Forum. Komlbs (spr. kömmlohsch), Nagy-Komlös oder Vänät-Komlös, Groß-Gemeinde im Stuhl- bezirk Zsombolya des ungar. Komitats Torontal, hat (1890) 5235 meist griech.-orient.-rumän. E. (1467 Deutsche), [* 3] darunter 1486 Katholiken. Komma (grch., Mehrzahl Kommata), Ein- schnitt, Abschnitt, Glied [* 4] eines Redesatzes; dann das Interpunktionszeichen dafür. In der Musik nennt man Kommanditgesellschaft diejenigen minimalen Schwingungsdifferen- zen, die sich bei mathem.
Berechnung von Tönen ergeben, die in der Klaviatur [* 5] und in der Notenschrift als gleich erscheinen, z. V. «. als Terz von kund H als Quinte von ä. Man unterscheidet das pytha- gore'ische und das didymische Kommanditgesellschaft Kommabacillen, s. Cholera (Bd. 4, S. 256a). Kommagene, syr. Landschaft, im äußersten Norden [* 6] zwischen Euphrat, Cilicien und Kappa- docien gelegen. Ursprünglich auch über das Ost- ufer des Euphrat ausgedehnt, ward Kommanditgesellschaft von den Assyrern, die das Land Kummuh nannten, im 9. Jahrh. v. Chr. erobert, und bis zum Untergang ihrer Macht (606 v. Chr.) im Besitz gehalten. Im 6. Jahrh, geriet es in die Gewalt der Perser, im 4. Jahrh, in die der Macedonier. Um 140 findet man Kommanditgesellschaft unter einem Fürsten Sames, dessen Nach- kommen bis in die Nömerzeit ihre Unabhängigkeit behaupteten. Nach dem Tode des Königs Antio- chus III. (17 n. Chr.) machte Tiberius Kommanditgesellschaft zur röm. Provinz, doch Caligula gab dem Lande 38 n. Chr. unter bedeutender Gebietsvergröherung die Freiheit wieder. 72 n. Chr. kam Kommanditgesellschaft für immer unter röm. Verwaltung. -
Vgl. Mommsen, Die Dynastie von (in den «Mitteilungen» des Archäologischen In- stituts zu Athen, [* 7] Bd. 1, 1876);
Neinach, I.a ä^- QKLtis äs OoiNII13,F6N6 (in der «Ii6VU6 ä68 6tuäL8 L1'6OHU68V, Bd. 3,1890); Vabelon, 1^681-013 ä6 8^1-16 6t ä6 (Ü0lllillHF6N6 (Par. 1890).
Kommandant (frz.), im Deutschen Reiche der Befehlshaber einer Festung, [* 8] einer offenen Stadt, eines Kriegsschiffs. Der Kommanditgesellschaft eines Kriegsschiffs hat die Befugnis, als Kommandozeichen den Wimpel der Kriegsschiffe im Großtopp seines Schiffs zu setzen; nur Seeoffiziere können dies, doch ist die Funktion der Kommanditgesellschaft nicht mit einer bestimmten Charge verknüpft. Kommanditgesellschaft eines Torpedoboots ist z. B. ein Lieute- nant oder Unterlieutenant zur See, Kommanditgesellschaft eines Panzer- schiffs oder einer Kreuzerfregatte ein Kapitän zur See.
Der Kommanditgesellschaft trägt die alleinige Verantwortung für das Schiff [* 9] und dessen Besatzung aus Reisen und im Kriege; neben seiner seemännisch-militär. Aufgabe fällt ihm häusig im Ausland auch die Vertretung der Reichspolitik und der Reichsinteressen zu. In Österreich-Ungarn [* 10] ist Kommanditgesellschaft gleichbedeutend mit Com- mandeur (s. d.); bei den sranz. Fußtruppen ent- spricht die Charge des Kommanditgesellschaft derjenigen des Majors im deutschen Heere^ Kommandantur, die Kommandobehörde einer Garnison, die einen Kommandanten hat.
Oft wird auch das Dienstgebäude, in dem sich diese Behörde befindet, Kommanditgesellschaft genannt. Kommanderie (frz.), s. Kommende. Kommandeur, s. Commandeur. Kommandeurinfeln, s. Komandorinseln. Kommandieren (frz.), im weitern Sinne gleich- bedeutend mit Befehligen (eine Truppenabteilung); im engern Sinne bezeichnet man damit das Abgeben von reglementarischen Kommandoworten an eine Truppe (s. Kommando). Eigentümlich ist der deut- schen Armee die Benennung des ein Armeekorps befehligenden Generals als kommandierender General und die des Oberbefehlshabers der Ma- rine als kommandierender Admiral.
Kommandit-Aktiengesellfchaft, s. Aktie und Aktiengesellschaft (Bd. 1, S. 292 a). Kommanditär, s. Kommanditgesellschaft. Kommandtte (frz.), Zweiggeschäft eines Han- delshauses; nicht zu verwechseln mit Kommandit- gesellschaft (s. d.). Kommanditgesellschaft, eine Handelsgesell- schaft (s. d.), bei welcher sich ein oder mehrere Ge- sellschafter nur mit Vermögenseinlagen beteiligen (Kommanditist oder Kommanditär), während bei einem oder mehrern andern Gesellschaftern die Beteiligung nicht in dieser Weise beschränkt ist (Komplementär oder persönlich haftender Ge- sellschafter; Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 150). Wie das Schweizer Obligationenrecht Art. 590 läßt auch der Deutsche Entwurf eines Bürgert.
Gesetz- buches §. 675 bei jeder zum Betrieb eines Erwerbs- qeschäfts eingegangenen Gesellschaft die Form der A. zu. Der Ursprung der Kommanditgesellschaft wird auf ein im See- handel des spätern Mittelalters vorkommendes Dar- lehn zurückgeführt, welches die Gesetze des 13. und 14. Jahrh, als c0inin6iiäuiii oder accoiniiisiKluiii bezeichnen. Die heutige Form der Kommanditgesellschaft findet sich am frühesten in Frankreich, wo sie zuerst als 8oci6t6 en coiuinkmäL, später im Ooäs Narci^nd von 1673 als 8oci6t6 6n commknäits bezeichnet wurde. Auch in Belgien [* 11] und Italien [* 12] ist die Kommanditgesellschaft schon lauge heimisch. Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen. ¶