wenn sie ausreichende
Mittel nachweisen, und müssen innerhalb des Schutzgebietes eine Zweigniederlassung begründen. Die
von den eingeborenen Häuptlingen gewährten Befugnisse öffentlich-rechtlicher Natur, wie ausschließliche Wege- und Eisenbahnkonzessionen,
Handelsmonopole, das ausschließliche
Recht zum
Bergbau,
[* 2] die Verleihung von Bergwerksberechtigungen und
Rechten an
Grund und
Boden über das gesamte Gebiet eines
Stammes oder einen größern oder unbestimmten
Teil desselben, werden
von der deutschen Regierung nicht anerkannt. - 5) Das in den
Kolonien für die
Angehörigen des Mutterlandes, die Schutzverwandten
und auch wohl die Eingeborenen geltende
Recht.
Hier gilt in England der Grundsatz, daß der Engländer, wohin er kommt, sein
Recht mitnimmt, auch für
die neugegründeten
Kolonien, es sei denn, daß dort bei der
Begründung oder bei der Erwerbung ein civilisiertes
Recht vorgefunden
und aufrecht erhalten wird. Für die
Deutschen Schutzgebiete sind für maßgebend erklärt: die das bürgerliche
Recht betreffenden
Reichsgesetze, namentlich das deutsche Reichsgesetz, betreffend die
Eheschließung und die
Beurkundung des Personenstandes
im
Auslande vom die das bürgerliche
Recht betreffenden Bestimmungen des
Preuß. Allg.
Landrechts
und der allgemeinen Gesetze derjenigen preuß. Landesteile, in welchen das
Landrecht Gesetzeskraft hat, die Reichsstrafgesetze,
die
Deutsche Civilprozeßordnung,
[* 3] die Konkursordnung und
Teile des Gerichtsverfassungsgesetzes, mit Abänderungen.
Litteratur.Riebow, Die deutsche Kolonialgesetzgebung (Berl. 1893);
Clark, A summary of colonial law
(Lond. 1834);
Tarring, Chapters on the law relating to the colonies (ebd. 1893);
die monopolistische Handelspolitik, welche im 17. Jahrh. von
den Kolonialmächten in
Bezug auf den Verkehr ihrer
Kolonien mit dem Mutterlande und mit dem
Auslande angenommen und
bis in das 19. Jahrh.
hinein aufrecht erhalten wurde. Die
Spanier hatten von Anfang an eine strenge
Absperrung der neuentdeckten und in
Besitz genommenen
Gebiete für nötig gehalten; jedoch wurden sie dabei wesentlich nur durch die Rücksicht auf die Sicherstellung
ihres
Besitzes geleitet, nicht aber durch die merkantilistischen Grundsätze (s.
Merkantilsystem), die im Zeitalter Cromwells
und Colberts für die Kolonialmächte maßgebend wurden. Hiernach sollten die
Kolonien hauptsächlich dazu dienen, dem Mutterlande
Rohprodukte zu liefern und ihm dafür Fabrikate abzunehmen. Die Schiffahrt nach und von den
Kolonien war
nur der nationalen
Flagge gestattet. Dafür wurden den
Kolonien besondere
Vorteile auf dem Markte des Mutterlandes zugestanden,
namentlich durch hohe
Zölle auf fremde Kolonialprodukte, in England auch durch das (1660 erlassene) Verbot des Tabakbaues
auf den brit.
Inseln.
Zuerst wurde dieses
System von England durchgeführt infolge der Navigationsakte (s. d.)
von 1651 und deren Erweiterungen von 1660 und 1663. Im folgenden Jahrhundert traten einige Erleichterungen ein, namentlich
in
Bezug auf die direkte Ausfuhr von Kolonialprodukten nach andern
Ländern. Eingreifende
Reformen fanden erst in der 1822 beginnenden
Periode der Handelsreform statt,
die 1849 mit der Aufhebung des Restes der Navigationsakte zu einem
gewissen
Abschluß kam.
Jetzt ist der Markt der
Kolonien dem ausländischen
Handel unter gleichen Zollbedingungen geöffnet wie dem englischen. Für
die franz.
Kolonien wurde das Abschließungssystem durch ein
Reglement von 1670 begründet und nach verschiedenen vorgängigen
Milderungen erst 1861 aufgehoben. Zollbevorzugungen der franz. Erzeugnisse
finden übrigens in
Algier noch immer statt, und auch
Spanien
[* 6] und bis vor kurzem
Holland haben nach Aufhebung des eigentlichen
Monopols durch Differentialzölle auf ausländische Waren oder
Flaggen
[* 7] ihren eigenen Erzeugnissen und Schiffen einen
Vorsprung
zu wahren gesucht. (S.
Kolonien und Handelscompagnien.)
Deutscher, ein
Verein, welcher 1882 zu dem Zwecke gebildet wurde, das nationale
Verständnis und Interesse für die Kolonialfrage zu verbreiten und zu fördern, die praktische Lösung kolonialer Fragen
durch die Unterstützung deutsch-nationaler Kolonisationsunternehmungen zu fördern, auf eine geeignete Verwertung der deutschen
Auswanderung hinzuwirken und den wirtschaftlichen und geistigen Zusammenhang der
Deutschen im
Auslande mit dem Vaterlande zu
erhalten und zu bekräftigen.
Die erste Generalversammlung fand am in
Frankfurt
[* 8] a. M. unter dem Vorsitz des Fürsten
Hermann zu Hohenlohe-Langenburg statt. 1887 vereinigte sich der Kolonialverein mit der Gesellschaft für Deutsche
Ansiedelung zur
Deutschen Kolonialgesellschaft. (S.
Kolonialgesellschaften.)
die rohen Produkte der heißen Zone und besonders der europ.
Kolonien, namentlich
Kaffee, Zucker,
[* 9]
Thee,
Gewürze,
Spezereien,
Reis,
Baumwolle,
[* 10]
Farbe- und Nutzhölzer, die, seit Anfang des 18. Jahrh.
in Europa
[* 11] eingeführt, anfangs nur dem Luxus dienten, jetzt aber allgemeines Bedürfnis geworden sind.
Der
Begriff Kolonialwaren steht
nicht ganz fest, da gelegentlich die Rohstoffe der
Industrie nicht zu den Kolonialwaren gerechnet werden.
der aus dem
Zuckerrohr dargestellte Zucker. Das
Zuckerrohr enthält etwa 90 Proz. Saft; von diesem sind
15-18 Proz. Zucker, neben geringen Mengen von
Salzen,
Eiweiß und Farbstoff. Die Gewinnung des Zuckers ist wegen der größern
Reinheit des Saftes einfacher als die aus Rüben. Sie zerfällt in die
Darstellung des Rohzuckers und
in die Verfeinerung desselben
(Raffinerie). Erstere geschieht in den zuckerrohrbauenden
Ländern, den
«Kolonien», unmittelbar
nach der Rohrernte, letztere fast ausschließlich in Nordamerika
[* 12] oder in Europa, ganz so wie die
Raffinerie des
Rübenzuckers.
(S.
Zuckerraffinerie.) Ein großer
Teil des Zuckers aus Rohr wird auch unverfeinert als Rohzucker verbraucht,
namentlich an Ort und
Stelle, sowie in England.
Zur
Darstellung des
Zuckerrohr-Rohzuckers wird das Rohr durch Walzenpressen ein- oder zweimal ausgepreßt, auch wohl durch
Diffusion
[* 13] entsaftet. Der
Rückstand heißt
Bagasse oder
Megasse und dient als
Brennstoff. Der Saft wird mit etwas Kalk geläutert
und nach dem Aufkochen abgeschäumt und dann in offenen Pfannen oder geschlossenen
Verdampfapparaten eingedickt,
bis er durch Erkalten Zucker abscheidet, krystallisiert. Man läßt den übrigen
Sirup abtropfen, welcher meist nicht weiter
auf Zucker verarbeitet wird. Die
Arbeit im einzelnen ist je nach der Örtlichkeit und der
Größe der Betriebe sehr verschieden.
^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]
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