das
Recht, welches für die
Kolonien und in den
Kolonien gilt. Dasselbe erstreckt sich u. a. auf:
1) das Verhältnis zum Mutterlande, insonderheit den
Grad, in welchem die
Kolonie von dem Mutterlande abhängig
ist. Das
Territorium kann
Bestandteil des
Staatsgebietes des Mutterlandes sein, sodaß die gesetzgebende Gewalt des Mutterlandes
und dessen
Recht für die Kolonisten und selbst für die Eingeborenen gelten, soweit nicht der
Kolonie eine besondere
Autonomie,
wie den engl.
Kolonien in
Canada und
Australien,
[* 6] eingeräumt oder für dieselbe besonderes
Recht gegeben
ist. So ist
Algerien
[* 7]
Bestandteil des franz.
Staats.
Ein durch engl. Waffen
[* 8] erobertes Land wird ein
Teil des Besitztums der engl.
Krone und deshalb ohne weiteres der gesetzgebenden
Gewalt des engl. Parlaments unterworfen. Das Verhältnis zum Mutterland kann auch das sein, daß
das Mutterland nur ein Protektorat über die
Kolonie ausübt, welche im
übrigen einer lokalen
Staatsgewalt
unterworfen bleibt. So wurde das Verhältnis von Serawak zu England 1888 geordnet. Das Verhältnis des
DeutschenReichs zu
seinen Schutzgebieten in
Afrika
[* 9] und in der
Südsee beschränkt sich nicht auf ein solches Protektorat.
Nach dem Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der
Deutschen Schutzgebiete vom und
übt der Deutsche
Kaiser die Schutzgewalt in den
Deutschen Schutzgebieten aus; die deutsche Reichsgesetzgebung hat Bestimmung
getroffen über das für die Schutzgebiete geltende bürgerliche
Recht, das
Strafrecht und das gerichtliche
Verfahren, und in
weitem
Umfang ist den kaiserl. Verordnungen und selbst der Bestimmung des
Reichskanzlers die weitere
Anordnung vorbehalten. Es sind Gouverneure und
Beamte (s.
Kolonialbehörden), welche dem
DeutschenKaiser den Diensteid zu leisten haben, für die einzelnen Schutzgebiete eingesetzt und eine Reichsbehörde, die dem
Staatssekretär
des
AuswärtigenAmtes unterstellte
Kolonialabteilung (s.
Deutsche Kolonien) dieses
Amtes, welcher ein
Kolonialrat
zur Seite steht, eingerichtet. Die Einnahmen und
Ausgaben der Schutzgebiete werden durch Reichsgesetz festgestellt; es werden
dort
Zölle und
Steuern erhoben, die Gerichtsbarkeit von kaiserl. Richtern,je nach vom Reichskanzler genehmigter
Anordnung des Gouverneurs auch über die Eingeborenen, ausgeübt; es wird eine Schutztruppe gehalten
u. s. w. - 2) Das Verhältnis der
Kolonie und der Kolonialregierung zu andern Mächten, namentlich Kolonialmächten. Darüber sind neuerdings
eine Anzahl internationaler
Verträge abgeschlossen, u. a. die Kongoakte vom die Vereinbarungen zwischen
dem
DeutschenReich mit
Frankreich vom mit England vom und - 3)
Das Verhältnis zu den lokalen Gewalten und den diesen etwa verbliebenen Machtbefugnissen nach Maßgabe der mit denselben
geschlossenen
Verträge.- 4) Das Verhältnis zu den bestehenden
Kolonialgesellschaften. Es ist nicht ausgeschlossen, daß solche
Handels-, Plantagen-,
Ackerbau-,
Bergbau-GesellschaftenKolonien durch
Abtretung oder Occupation begründen und in denselben im
eigenen
Namen staatliche
Rechte ausüben, sofern dies von dem
Staate, welchem sie angehören, zugelassen
wird, und wenn sie völkerrechtlich als staatliche Macht von den andern
Staaten anerkannt werden.
^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]
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wenn sie ausreichende Mittel nachweisen, und müssen innerhalb des Schutzgebietes eine Zweigniederlassung begründen. Die
von den eingeborenen Häuptlingen gewährten Befugnisse öffentlich-rechtlicher Natur, wie ausschließliche Wege- und Eisenbahnkonzessionen,
Handelsmonopole, das ausschließliche Recht zum Bergbau,
[* 11] die Verleihung von Bergwerksberechtigungen und Rechten an Grund und
Boden über das gesamte Gebiet eines Stammes oder einen größern oder unbestimmten Teil desselben, werden
von der deutschen Regierung nicht anerkannt. - 5) Das in den Kolonien für die Angehörigen des Mutterlandes, die Schutzverwandten
und auch wohl die Eingeborenen geltende Recht.
Hier gilt in England der Grundsatz, daß der Engländer, wohin er kommt, sein Recht mitnimmt, auch für
die neugegründeten Kolonien, es sei denn, daß dort bei der Begründung oder bei der Erwerbung ein civilisiertes Recht vorgefunden
und aufrecht erhalten wird. Für die Deutschen Schutzgebiete sind für maßgebend erklärt: die das bürgerliche Recht betreffenden
Reichsgesetze, namentlich das deutsche Reichsgesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes
im Auslande vom die das bürgerliche Recht betreffenden Bestimmungen des Preuß. Allg. Landrechts
und der allgemeinen Gesetze derjenigen preuß. Landesteile, in welchen das Landrecht Gesetzeskraft hat, die Reichsstrafgesetze,
die Deutsche Civilprozeßordnung, die Konkursordnung und Teile des Gerichtsverfassungsgesetzes, mit Abänderungen.
Litteratur. Riebow, Die deutsche Kolonialgesetzgebung (Berl. 1893);
Clark, A summary of colonial law
(Lond. 1834);
Tarring, Chapters on the law relating to the colonies (ebd. 1893);