1) Kreis im südöstl. Teil des russ. Gouvernements Moskau, im Gebiet der Oka, hat 2118,4 qkm, 108820 E., Weberei, Fabriken und
Marmorbrüche. - 2) Kreisstadt im Kreis Kolomna, an der Mündung der Kolomenka in die Moskwa und an der Eisenbahn Moskau-Rjasan,
hat (1892) 28869 E., 17 Kirchen, 2 Klöster, 1 Kreml, 1 Gymnasium, Mädchenprogymnasium, Städtische Bank;
Baumwollfabriken, Ziegeleien, Seifensiedereien, Handel mit Vieh, Getreide, Holz;
zwei Flußhäfen (an der Moskwa und an der
nahen Oka), in die einliefen (1888) 35 Schiffe, 314 Flöße mit Waren im Werte von 1,27 Mill. Rubel;
Dampfschiffahrt.
(grch.), ursprünglich ein Glied im allgemeinen, dann insbesondere ein Satzglied. Schon die
alten griech. Grammatiker übertrugen jedoch das Wort auf ein Interpunktionszeichen, das durch einen Punkt über der Zeile
angedeutet wurde. Von den Griechen erhielten auch die Römer das Kolon, die aber als Zeichen dafür den noch jetzt üblichen
doppelten Punkt (: Doppelpunkt) einführten. Jetzt bedient man sich des Kolon, gleich dem erst
gegen Ende des 15. Jahrh. von A. Manutius eingeführten Semikolon (d. i. halbes Kolon;), zur Trennung der Hauptglieder einer vollen
Satzperiode. Das Kolon steht vorzugsweise da, wo nach einem Allgemeinen die Aufzählung des Besondern folgt, oder vor Anführung
direkter Rede.
(lat. colonatus), ursprünglich Pacht; der Pächter hieß Kolone (colonus). Das Kolonat der röm. Kaiserzeit bestand
darin, daß Menschen und ganze Familien nebst ihrer Nachkommenschaft mit einem Grundstück zu dessen Kultur untrennbar verbunden
waren. Diese coloni, agricolae, rustici, Glebae adscripti (s. d.) konnten sich verheiraten und
Vermögen erwerben, das aber wie sie selbst unveräußerlich dem Gute (als peculium) verbunden blieb. Dem Staate hatte der
Herr ein Kopfgeld zu zahlen, weshalb sie in Steuerkataster eingetragen wurden; die Soldaten, die der Grundeigentümer zu stellen
hatte, wurden aus den Kolonen genommen.
Von dem Gut mußte der Kolone dem Herrn eine Abgabe, gewöhnlich in Früchten entrichten. Der Herr durfte
ihn züchtigen, wenn er entlief, wie einen flüchtigen Sklaven verfolgen, von einem Dritten, welcher ihn zurückhielt, vindizieren,
aber er durfte die Abgabe nicht erhöhen (der Kolone sollte deshalb vom Richter geschützt werden); auch sollte der Herr den
Kolonen, welcher beim Verkauf des Gutes auf den Käufer mit überging, nicht von der Scholle entfernen.
Sklaven wurden durch Eintrag in das Steuerkataster Kolonen, Freie durch Vertrag, wenn diesem Eintrag oder gerichtliche Bestätigung
hinzutrat; auch durch Verjährung. Eine Freilassung aus dem Kolonat giebt es so wenig wie seit Justinianus eine Aufhebung durch
Verjährung. Nur wenn der Kolone Soldat oder Bischof wurde, wurde er frei vom Kolonat. Die Abhängigkeit der unfreien Bauern (s. Bauer,
Bauerngut, Bauernstand) im spätern Mittelalter und der neuern Zeit (das deutsche Kolonat) hat sich nicht aus dem römischen
Kolonat entwickelt. -
Vgl. Savigny in der «Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft»,
Bd. 6 (Berl. 1828) und in den «Vermischten
Schriften», Bd. 2 (ebd. 1850);
Zumpt, Über die Entstehung des Kolonat (1843).
Deutsche.
Die Schutzgewalt über die deutschen Kolonien ist gesetzlich dem Kaiser übertragen. Demgemäß
erfolgt die Organisation der Kolonialbehörden durch den Kaiser. Die centrale Leitung hat der Reichskanzler, nach dessen
Anweisungen die Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes die Geschäfte besorgt; als Beirat fungiert der Kolonialrat (s. Deutsche Kolonien).
Die lokale Organisation ist verschieden. An der Spitze steht ein kaiserl. Kommissar oder ein Gouverneur mit den erforderlichen
Unterbeamten an Kanzlern, Sekretären, Dolmetschern, Zollbeamten u. a.;
die einzelnen Stationen werden durch Bezirksamtmänner verwaltet. Dazu kommen die Schutztruppen und die militärisch organisierte
Polizeimannschaft. Für die Gerichtsbarkeit wurden besondere Kolonialgerichte nach dem Vorbild der Konsulargerichte geschaffen
(Richter, Oberrichter teils als Einzelrichter, teils als Kollegium mit 2-4 Beisitzern); oberste Instanz ist das Reichsgericht
in Leipzig.
Kolonisationsgesellschaften, sind teils kapitalistische, teils auch mehr oder weniger philanthropische
Vereinigungen zu dem Zwecke, Ansiedler nach bestimmten Kolonialgebieten zu führen. Als spekulative Unternehmungen gehen
die Kolonialgesellschaften einfach darauf aus, große Landbesitzungen für einen geringen Preis anzukaufen und dieselben
im kleinen mit Vorteil an die herbeigezogenen Kolonisten zu verkaufen. Philanthropische Kolonialgesellschaften haben
hauptsächlich den Zweck, der notleidenden oder arbeitslosen Bevölkerung des Mutterlandes einen Ausweg und ein Unterkommen
in den Kolonien zu verschaffen. So ging die erste deutsche Einwanderung nach Pennsylvanien von einer in Frankfurt a. M. gebildeten
Gesellschaft aus, die 1683 eine Anzahl Familien unter der Leitung von Pastorius dorthin sandte.
In den vierziger Jahren des 19. Jahrh. wurden einige philanthropische Vereine dieser Art zur Beförderung und Leitung der Massenauswanderung
gegründet. So der 1844 von deutschen Fürsten und Standesherren in Mainz gebildete «Verein zum Schutze deutscher Auswanderer
in Texas», der trotz bedeutender Mittel traurige Erfahrungen machte und sich 1848 wieder auflöste. Eine
Berliner Gesellschaft unter dem Protektorat des Prinzen Karl von Preußen versuchte 1844-52 ebenfalls erfolglos eine deutsche Kolonisation
in Nicaragua und Costa-Rica. Günstige Resultate dagegen erzielte der noch bestehende «Kolonisationsverein
von 1849 in Hamburg», von dem die blühende Kolonie Dona Francisca in dem jetzigen südbrasil. Staat Sta. Catharina gegründet
wurde.
Die neuesten Kolonialbestrebungen der Völker, namentlich zur Erwerbung bez. Erhaltung von Kolonialbesitz in Afrika, haben in
den letzten Jahrzehnten zur Bildung von Kolonialgesellschaften geführt, welche in den alten Monopolgesellschaften ihr Vorbild haben. Von
englischen neuern Kolonialgesellschaften seien genannt: The Royal Niger Company, The East Africa Company, The South Africa Company,
The North Africa Company, The North Borneo trading Company, welche aber meistens große Erfolge nicht aufzuweisen haben. Für
Belgien kommt die Compagnie belge du Congo in Betracht, welche 26. März 1887 die Konzession der Kongoeisenbahn erhalten hat. In
Portugal wurde 1888 die Mozambique-Compagnie, eine Rivalin der benachbarten Südafrikanischen Englischen Compagnie,
mit großen Privilegien begründet. Von neuern holländischen Kolonialgesellschaften ist die zur Ausbeutung
^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]
mehr
der Zinnminen auf der Insel Billiton (Niederländisch-Indien) gegründete Gesellschaft zu nennen, welche 1852 das ausschließliche
Monopol des Betriebes auf 40 Jahre (inzwischen verlängert) erlangt hat. In Frankreich ist man im Begriff, für neuere Kolonialgesellschaften die
gesetzliche Grundlage zu schaffen. Deutscherseits sind zu nennen: Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft
(s. d.), Neu-Guinea-Compagnie (s. d.), Jaluitgesellschaft (s. d.),
Deutsch-Ostafrikanische Plantagengesellschaft, Deutsche Handels- und Plantagengesellschaft der Südseeinseln, Astrolabe-Compagnie,
Eisenbahngesellschaft für Deutsch-Ostafrika, Usambara-Kaffeebaugesellschaft, Südwestafrikanische Siedelungsgesellschaft,
Deutsche Siedelungsgesellschaft, Südamerikanische Kolonisationsgesellschaft, Hamburger Kolonisationsverein von 1849 (s. auch
Kolonialrecht, S. 505 b). Als philanthropische Vereinigung wirkt in allen Zweigen des Kolonisationswesens die Deutsche Kolonialgesellschaft,
die 1887 durch Vereinigung des Kolonialvereins (s. d.) und der Gesellschaft für deutfche Ansiedelung entstand.
Sie ist in Lokalabteilungen über ganz Deutschland verbreitet und hat auch eine größere Zahl Abteilungen in überseeischen
Ländern. Die Mitgliederzahl betrug bei der Fusion 14800, dagegen 1893: 18600. Das Organ der Gesellschaft, und vorher
des Kolonialvereins, ist die «Deutsche Kolonialzeitung» (seit
1884). Die im Deutschen Reiche neu eingeführte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s. d.) soll
auch die Bildung von Kolonialgesellschaften erleichtern. -
Vgl. Ring, Deutsche Kolonialgesellschaften (Berl. 1887);
Karl von Stengel, Die deutschen Kolonialgesellschaften (im «Jahrbuch
für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft im Deutschen Reich», XII, Lpz. 1888);
ders., Die deutschen Schutzgebiete (in
den «Annalen des Deutschen Reichs», Münch. 1889);
Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. 4 (Jena 1892), S. 753 fg. und
die Litteratur beim Artikel Handelscompagnien.