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Sache. Kommt die Sache aber aus seinem Besitze und wird demnächst von einem Nichteigentümer an einen redlichen Käufer veräußert, so hat dieser nach dem Gesetz einen Anspruch darauf, daß er sein Geld nicht verliert.
Das Recht des Eigentums und das des redlichen Erwerbers kollidieren also miteinander.
Bisweilen können solche Kollokatiousurteil durch Geldentschädigung ausgeglichen werden. In andern Fällen liegt der Ge- setzgebung die Pflicht ob, festzustellen, welches Necht dem andern zu weichen hat. Es läßt sich nicht be- haupten, daß die Gesetzgebung diese Aufgabe be- reits nach allen Richtungen befriedigend gelöst habe. Im Seerecht ist Kollokatiousurteil die Vezeichnuug für das Zu- sammenstoßen von Schiffen.
Nach deutschem See- recht (Handelsgesetzbuch Art. 736-741) haftet für den Fall, daß der Zusammenstoß durch das Ver- schulden einer Person der Besatzung des einen Schiffs herbeigeführt ist, der Reeder dieses Schiffs mit dem Schiffs vermögen (s. d.) für den dem andern Schiff [* 2] und dessen Ladung zugefügten Schaden. Daneben haftet die schuldige Person der Schisfs- besatzung persönlich für die Folgen ihres Verschul- dens.
Wenn keiner Person der Besatzung des einen oder des andern Schiffs ein Verschulden zur Last fällt, oder wenn der Zusammenstoß durch Fahr- lässigkeit auf beiden Seiten herbeigeführt ist, so bat jeder Reeder seinen Schaden selbst zu tragen.
Die Eigentümer der Ladung können bei beiderseitigem Verschulden jeden der beiden Reeder auf Schaden- ersatz in Anspruch nehmen.
Besonders ausgesprochen ist, daß der Reeder von jeder Schadenersatzpflicht frei ist, wenn der Zusammenstoß allein durch die Schuld des das Schiff führenden Zwangslotsen entstanden ist. Zur Verhütung der häufigen Schissskollisio- nen bestehen heutzutage Vorschriften, welche inter- nationaler Natur sind und in ihrer Gesamtheit als Seestraßenrecht (rulo ok t1i6 i-o^ci kt, 862.) bezeichnet werden.
Die Initiative ergriff 1846 England.
Seine Regeln wurden von den meisten Seestaaten adoptiert.
Eine Revision führte zum Erlaß der in England publizierten Ile^ulHtiouZ t'or pi-evLntinF co1Ii8i()U3 at 86",. Diese Vorschriften sind von sämtlichen Seestaaten angenommen worden. In Deutschland [* 3] sind sie zu- nächst von den einzelnen Küstenstaaten, sodann all- gemein für das Deutfche Reich durch kaiferl.
Ver- ordnung vom publiziert worden. Eine fernere Revision dieser Vorschriften hat zu einer abgeänderten Gestaltung derselben geführt, welche von sämtlichen Seestaaten angenommen und für das Deutsche Reich [* 4] durch die kaiserl. «Verord- nung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe [* 5] auf See» vom in Kraft [* 6] gesetzt ist.
Durch die kaiserl. Verordnung über das Ver- halten der Schiffer nach einem Zusammenstoß von Schiffen auf See vom wird den Schiffern beider Schiffe zur Pflicht gemacht, dem andern Schiffe und feinen Personen zur Abwendung und Verringerung der Folgen des Zusammenstoßes den erforderlichen Beistand zu leisten, soweit sie ohne erhebliche Gefahr für das eigene Schiff und dessen Personen dazu im stände sind, auch dem andern Schiffsführer, soweit ohne Gefahr thunlich, vor Fortsetzung der Fabrt Namen, Unterscheidungs- signal, Heimats-, Abgangs- und Bestimmungs- hafen des eigenen Schiffs anzugeben. Kollmann, Iul., Anatom, geb. zu Holzheim (bei Dillingen a. D., Reg.-Bez. Schwaben), Artikel, die man unter K vcr studierte in München [* 7] und Berlin, [* 8] besuchte London [* 9] und Paris, [* 10] habilitierte sich 1862 in München, wurde dort 1870 außerord.
Professor und 1878 als ord. Professor für Anatomie nach Basel [* 11] berufen. Er veröffentlichte außer zahlreichen Abhandlungen in Fachzeitschriften u. a.: «Über den Verlauf der öungenmagen-Nerven in der Bauchhöhle» (Preis- schrift, 1860),
«Atlas [* 12] der allgemeinen tierischen Gewebelehre» (1. u. 2. Lfg., mit von Hcßling, Lpz. 1860), «Entwicklung der Adergeflechte» (ebd. 1861), «Mechanik des menschlichen Körpers» (Münch. 1874), «1^68 I-HC68 ä6 1'^NI-0P6 6t 1a cOIUPOZitioil ä68 P6UP168» (1881),
«Plastische [* 13] Anatomie des mensch- lichen Körpers» (Lpz. 1886). Kollodium (Collodium), eine alkoholisch-äthe- rische Lösung von Schießbaumwolle (s.d.) oder Nitro- cellulose. Je nach Herstellung der Schießbaumwolle ist diese entweder Trinitrocellulose, Ogll^^O^O^ oder Dinitrocellulose, ^118(^02)205. Von diesen zeichnet sich erstere durch stark explosive Eigen- schaften aus, ist aber unlöslich in Äther-Alkohol, während letztere beim Entzünden verhältnismäßig schwach verpufft, dagegen in Ather-Alkohol löslich ist und als Kollodiumwolle bezeichnet wird. Zur Gewinnung eines schönen, möglichst wasser- hellen Präparats von Kollodiumwolle ist die Ver- wendung einer sorgfältig gereinigten, rein weißen Baumwolle [* 14] unbedingt nötig. In eine erkaltete Mischung von 7 Teilen Salpetersäure (1,420 spec. Gewicht) und 8 Teilen Schwefelsäure [* 15] (1,833 spec. Ge- wicht), oder von 8 Teilen Salpetersäure (1,382 bis 1,390 spec. Gewicht) und 20 Teilcn Schwefelsäure (1,833 spec. Gewicht) trägt man 1 Teil Baumwolle ein und sorgt durch Eintauchen mit Glasstäben dafür, daß die Baumwolle rasch von der Säure durchtränkt und gänzlich von der Flüssigkeit bedeckt werde.
Das Gemisch bleibt 12-24 Stunden stehen, worauf die äußerlich fast unveränderte Baumwolle herausgenommen und durch Wafchen mit Wasser von allen ^ä'urcrestcn befreit wird.
Die gewaschene Kollodiumwolle wird fein zerzupft und an der Luft getrocknet.
Von dieser wird 1 Teil mit 3 Teilen Alkohol übergössen und 18 Teile 3'lther hinzugefügt.
Die Kollodiumwolle löst sich beim Umschütteln zu einer sirupdickcn, schleimigen, aber klaren Flüssig- keit.
Die Lösung hinterläßt beim Verdunsten die Nitrozellulose (Pyrorylin) in Gestalt eines dünnen durchsichtigen tzäutchens und dient zum Verkleben von Wunden und in der Photographie.
Neuerdings benutzt man die Kollodiumwolle auch zur Herstellung des Celluloids (s.d.). - über das blasenziehende oder Spanischflicgen-Kollodium s. O0II0- äium caiMHi'jäHtuni;
über das englische (ela- stische) s. Kollodium 6ia8ticuni.
Kollodiumwolle, s. Kollodium. Kolloid, in der pathol.
Anatomie eigentümliche gelbliche, mattglänzende und leimähnliche Eiweiß- substanz (sog. Natronalbuminat), welche sich vom Eiweiß durch die Unlöslichkcit in Essigsäure, vom Schleim durch den Mangel von Gerinnung bei Essigsäurezusatz und vom Amyloid durch die man- gelnde Iodschwefclfäurcfärbung unterscheidet.
Das Kollokatiousurteil bildet sich infolge der sog. kolloiden Ent- artung oder kolloiden Metamorphose in den Drüsenbläschen der Schilddrüse und giebt Veran- lassung zur Entstehung des Kropfes (s. d.). Kolloide, f. Diffusion [* 16] und Dialyse. [* 17] Kollokationsurteil (von lat. coNoc^tio, Auf- stellung, Anordnung), auch Lokati ons- oder mißt, sind unter C aufzusuchen. ¶