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torialsystem (s. d.) im Fürsten;
den Übergang des Kirchenregiments auf letztern vermochte das Kollektivvollmacht nur durch eine fiktive Übertragung seitens der Gemeinde zu begründen.
Dem Staate weist das Kollektivvollmacht nur die Oberaufsicht zu.
Das Kollektivvollmacht wurde theoretisch im 18. Jahrh, vertreten und fand die lebhafte Unter- stützung des Pietismus (Spener);
eine allgemeinere Bedeutung für die Gestaltung der Kirchenverfassung hat das Kollektivvollmacht erst im 19. Jahrh, gefunden, wo es, unterstützt durch andere bedeutsame Momente, zur Gestaltung der Synodalverfassung (s. d.) in Deutsch- land führte. -
Vgl. Pfaff, De ori^ink ^iiriä 6cci6- 8iH3tici (Tüb. 1719; 4. Ausg., Ulm [* 2] 1758).
Das in der Staatsverwaltung ist der Gegensatz zum Bureausystem (f. Bureau). Kollegianten, Partei der Arminianer (s. d.), welche die Grundsätze der Independenten ange- nommen hatte.
Ihre Stifter waren die drei Brüder van der Codde zu Leiden, [* 3] die nach der Dordrechter Synode die zerstreuten Glaubensgenossen zu War- mond, in der Nähe von Leiden, später zu Nhynsburg (daher auch Rhyns bürg er genannt) sammelten. Sie verwarfen das geistliche Amt, ließen in ihren Versammlungen oder ^oll^ia (woher der Name) Predigt und Sakrament durch Laien verwalten und tauften nur Erwachsene durch Untertauchen. Zu Ende des 18. Jahrh, erlosch diese Sekte. Kollegiaten (lat.), Stiftsgenossen, Mitglieder eines Stifts (s. d.). Kollegiatstift, ein Kollegium von mehrern Chorherren (Kanonikern) mit einem Propst oder Dekan als Vorsteher.
Nach dem Vorbilde des Kle- rus an den Kathedralen vereinigte sich in gröhern Städten auch die bloße Pfarrgeistlichkeit zu gemein- schaftlichem Leben nach den kanonischen Regeln (vita c^nonic^, woraus die Kollektivvollmacht hervorgingen. Sie haben in der heutigen Kirchenverfassung so gut wie gar keine Bedeutung mehr; in Preußen [* 4] besteht noch ein in Aachen. [* 5] Kollegium (lat.), bei den Römern die Gesamt- heit mehrerer Personen, welche gleiches Amt oder gleicher Beruf verband, wie der Konsuln, Prätoren, Tribunen;
ebenso Bezeichnung für gewisse vom Staat anerkannte und beaufsichtigte Korporationen, insbesondere Kultusgemeinden, Innungen, Zünfte, Begräbnis- und Unterstützungsvereine.
Gegenwär- tig bezeichnet man mit Kollektivvollmacht besonders Anstalten für Schul- und Unterrichtszwecke (s. (^olie^s, (Ü0MF6 und Ooiie^wm (^ErniÄiiicuiii), akademische Gebäude sowie die Vorlesungen auf Universitäten, die teils öffentlich oder unentgeltlich sind (eollEZium pudii- cum), teils von den Zuhörern bezahlt werden (col- ikFiuni pi-ivatuin), teils nur, bezahlt oder unbezahlt, für einen oder wenige gehalten werden (colIeFwin pi'ivHtigLiinuin).
Im heutigen Verfassungsrechte bezeichnet Kollektivvollmacht eine aus mehrern Personen zusammen- gesetzte Gerichts- oder Verwaltungsstelle, deren Be- schlüsse nach gemeinschaftlicher Beratung mittels Stimmenmehrheit gefaßt werden. (S. Bureau.) Kollektaneen (lat. colisotansH), Lesefrüchte, Sammlungen von Auszügen aus Schriftstellern.
Kollekte (lat.), Sammlung, nämlich eine solche von freiwilligen Gaben zu milden Zwecken, die ent- weder von Haus zu Haus (Hauskollekte) oder durch die an die Kirchthüren gestellten Becken (Kir- chen- oder Beckenkollekte) erfolgt.
Neue Kollektivvollmacht an- zuordnen, bedarf es eines Beschlusses der Gemeinde (oder auch der höhern Synodalorgane), der Geneh- migung des Kirchenregiments und allgemein auch der polizeilichen Genehmigung der kompetenten Staats- organe.
Ferner heißt schon in der alten Kirche das Altargebet, das der Bischof am Schlüsse der von dem Diakon und der Gemeinde verrichteten Gebete sprach, gleichsam als deren Sammlung oder Zu- sammenfassung, Kollektivvollmacht. Noch gegenwärtig bezeichnet in der kath. und prot.
Kirche ein kurzes Gebet, das der Priester bei der Liturgie am Altar [* 6] vor der Schriftverlesung spricht oder absingt. Kollekteur, s. Collecteur.
Kollektieren (frz.), (milde Gaben) sammeln, eine Kollekte (s. d.) veranstalten.
Kollektion (lat.), Sammlung. Kollektiv (lat.), zusammenfassend, gemeinschaft- lich, unter einem Begriff vereinigend.
Kollektivadresse, s. Adresse. Kollekttvgesellfchaft (frz. 8oci6t6 en nom col- Ikctif).
Eins Kollektivvollmacht ist nach dem Schweizer Obliga- tionenrecht vorhanden, wenn zwei oder mehrere Personen, ohne ihre Haftbarkeit zu beschränken (wie die Kommanditgesellschaft, die Aktiengesell' schaft, die Genossenschaft), unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, Fabrikationsgeschäft oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.
Sie entspricht der Offenen Handelsgesell- schaft (s. d.) des Deutschen Handelsgesetzbuches, die zuweilen auch als Kollektivvollmacht bezeichnet wird, namentlich da, wo früher die franz. Gesetzgebung galt. Kollekttvglas, Kollektivlinse, soviel wie Sammellinse (s. Linse, [* 7] optisch). Kollektivismus^ eine in neuerer Zc'it Mach gewordene Bezeichnung für dasjenige socialistische System, welches die Aufhebung des Privateigen- tums an den Produktionsmitteln, d. h. an Boden und Kapital, anstrebt;
die produzierende Gemein- schaft soll an Stelle einzelner Privater das Eigentum an den Produktionsmitteln haben, und der Pro- duktionsertrag wird an die Mitglieder der Gemein- schaft verteilt. (S. Socialismus.) ftentbuch. Kollektlvkonten, s. Hauptbuch und Kontokor- Kollektlvnote, s. Noten (diplomatische).
Kollektivprokura, s. Kollektivvollmacht.
Kollektivreisender, s. Handlungsreisender.
Kollektivstimme, s. Kuriatstimme.
Kollektivum (lat. nomen c0ii6ctivuin), s.Nomen. Kollektivvollmacht, Kollektivprokura, eine mehrern Personen zusammen erteilte Voll- macht oder Prokura.
Sie hat die Wirkung, daß die Bevollmächtigten oder Prokuristen den Geschäfts- herrn nur gemeinsam zu vertreten befugt sind, sodah der einzelne Bevollmächtigte (Prokurist), wenn er für sich allein handelt, den Geschäftsherrn nicht ver- pflichtet.
Nach Art. 44 des Deutschen Handelsgesetz- buches hat bei einer Kollektivprokura jeder Prokurist der mit dem die Prokura andeutenden Zusatz ver- sehenen Firmenzeichnung seinen Namen beizufügen.
Doch ist dies nur Ordnungsvorschrift, deren Außer- achtlassung den thatsächlich von den Kollektivpro- kuristen gemeinsam vorgenommenen Akt nicht un- gültig macht.
Auch bleibt die Handlung wirtsam, wenn die Kollektivvertreter nacheinander die sachlich übereinstimmende Erllärung abgegeben, oder wenn einer derselben stillschweigend zugestimmt hat, so- fern nicht schriftliche Erklärung für den Akt gesetzlich erforderlich ist.
Ahnlich kann den mehrern geschäfts- führenden Gesellschaftern einer Offenen Handels- gesellschaft (s. d.) die Kollektivvertretung aufer- legt und dies durch Eintrag in das Handelsregister Dritten gegenüber wirksam gemacht sein.
Bei einer Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen. ¶