Eingreifen moderner Staatsgesetzgebungen in diese Materie s. Kirchenbann, Kirchenbuße, Kirchenstrafen.) – In der evangelischen
Kirche wurde anfänglich das Bannrecht, ja vielfach selbst ein eigentliches kirchliches Strafrecht festgehalten. Bald aber gingen
mit den unberechtigten auch die berechtigten Gedanken der Kirchenlied völlig verloren, ja unter der Herrschaft des Territorialsystems
wurde die Kirchenlied von Staats wegen wohl überhaupt verboten (preuß. Edikt vom Erst
in allerneuester Zeit macht man in den evang. Landeskirchen Deutschlands wieder tastende Versuche der Wiederherstellung einer
gewissen Kirchenlied; diese Versuche hängen zusammen mit der, besonders seit 1848, immer mächtiger gewordenen auf
Selbständigkeit des Staates von der Kirche und ebenso der Kirche vom Staat gerichteten Bewegung, und ihr
unmittelbarer Anlaß war die Aufhebung des Taufzwangs und die Einführung der obligatorischen Civilehe.
Zur Wahrung derjenigen kirchlichen Vorschriften, deren Erfüllung sich zum Teil geradezu als Existenzgebot für die evang.
Kirche darstellt, nämlich Kindertaufe, Konfirmation, kirchliche Trauung, evang. Kindererziehung bei gemischten
Ehen, sind fast allenthalben kirchliche Ordnungen in Kraft getreten, welche für Übertretung der in den genannten Beziehungen
bestehenden kirchlichen Vorschriften Zuchtmittel androhen, nämlich Ausschluß vom Wahlrecht bez. der Wählbarkeit, vom Recht
der Taufpatenschaft, Aberkennung kirchlicher Ämter, Versagung des kirchlichen Begräbnisses, der kirchlichen Trauung, in einzelnen
Ordnungen (principiell abgelehnt in Sachsen, Baden, Hessen, Weimar) auch Ausschluß vom Abendmahl. Auch das
Verfahren ist in jenen Ordnungen genau geregelt und zwar durchweg auf der Grundlage einer entscheidenden Teilnahme der Gemeinde.
Vgl. besonders die preuß. Disciplinarordnung vom weitere Angaben bei Zorn, Kirchenrecht
(Stuttg. 1888, S. 496 fg.): Richter, Lehrbuch des Kirchenrechts (8. Aufl., bearbeitet von Dove und Kahl,
Lpz. 1877‒86, S. 848 fg.);
Instruktion des preuß. Oberkirchenrats vom («Kirchliches
Gesetz- und Verordnungsblatt», 1880, S. 119).
Athanasius, Gelehrter, geb. zu Geisa im Fuldaischen, wurde 1618 Jesuit und dann Professor zu Würzburg.
Infolge der Unruhen des Dreißigjährigen Krieges ging er nach Avignon, wo er bei den Jesuiten seinen Studien
oblag. Dann berief ihn der Papst nach Rom, wo Kircher anfangs am Collegium Romanum Mathematik und Hebräisch lehrte. Später ohne
Lehramt, beschäftigte er sich mit dem Studium der Hieroglyphen und andern archäol. Gegenständen. Kircher starb in
Rom.
Unter seinen Werken sind die berühmtesten: «Ars magna lucis et umbrae» (2 Bde., Rom 1646),
«Musurgia universalis» (2 Bde.,
ebd. 1650),
«Oedipus Aegyptiacus» (4 Bde.,
ebd. 1652‒55),
«Mundus subterraneus» (2 Bde.,
Amsterd. 1678),
«China illustrata» (ebd. 1667),
«Polygraphia, seu artificium linguarum, quo cum omnibus
totius mundi populis poterit quis correspondere» (Rom 1663),
«Latium, id est nova et parallela Latii, tum veteris, tum novi,
descriptio» (ebd. 1671). Kircher gilt als Erfinder der Laterna magica und des Maltesischen Spiegels (Brennspiegel). Das von ihm
gegründete Museo Kircheriano in Rom gehört seit 1870 dem Staate. –
der Wöchnerinnen (Sechswöchnerinnen), ein Gebrauch, der vom Christentum dem jüd. Leben entnommen wurde.
Eine bestimmte Zeit hierfür nach Art des Mosaischen Gesetzes
(3 Mos. 12). kannte zwar die christl.
Kirche im allgemeinen nicht, doch trifft man die Beibehaltung des vierzigsten Tags in einigen Kirchen als
Nachahmung des Mosaischen Ritus. In der griech. Kirche war ein Gebet und Bekreuzigung über die Mutter und das Kind gleich nach
der Geburt üblich. In der orient. und occident. Kirche gemeinsam aber fand einige Wochen nach der Geburt
der feierliche und die Aussegnung der Wöchnerinnen nach dem Beispiele der heil. Maria statt, wovon man die erste Nachricht
in einem arab. Kanon des Konzils von Nicäa finden will. Seit der Reformation ist der Kirchgang als feststehender Gebrauch in den meisten
Gegenden abgekommen oder wenigstens seines feierlichen Charakters entkleidet.
1) Kreis im preuß. Reg.-Bez. Cassel, hat 329,60 qkm, (1890) 21998 (10354 männl., 11644 weibl.) E., 5 Städte, 33 Landgemeinden
und 3 Gutsbezirke. – 2) in Hessen, Kreisstadt im Kreis Kirchhain, 9 km von der hess. Grenze, an der Mündung
der Klein und Wohra in die Ohm, sowie an der Linie Cassel-Gießen der Preuß. Staatsbahnen, Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht
Marburg), hat (1890) 1848 E., darunter 133 Katholiken und 139 Israeliten; Post zweiter Klasse, Telegraph, Geflügelzucht und
Sandsteinbrüche. – 3) in der Lausitz, Stadt im Kreis Luckau des preuß. Reg.-Bez. Frankfurt, an der Kleinen
Elster und den Linien Halle-Sorau-Guben und Berlin-Dresden (Station Dobrilugk-Kirchhain) der Preuß. Staatsbahnen, Sitz eines Amtsgerichts
(Landgericht Cottbus), hat 3850 E., darunter 57 Katholiken; Post, Telegraph, höhere Knabenschule; Schrauben-, Nadelwaren-,
Leim-, Knochenmehl-, Öl-, Tuch- und Lederfabriken, Dampfschneidemühlen, Brauereien und bedeutenden Handel mit
roher Wolle.
1) Oberamt im württemb. Donaukreis, hat 208,35 qkm und (1890) 27941 (13079 männl., 14862 weibl.)
E., 3 Städte und 22 Landgemeinden. – 2) Kirchheim unter Teck, Oberamtsstadt im Oberamt Kirchheim, an der Mündung der Lindach in die Lauter,
an der Kirchheimer Eisenbahn, Sitz des Oberamtes, eines Amtsgerichts (Landgericht Ulm), Forst- und Kameralamtes,
hat (1890) 7029 E., darunter 280 Katholiken; Post zweiter Klasse, Telegraph, ein königl. Schloß, eine Handelslehranstalt
und ein reiches Hospital; wichtige Baumwollwaren- und Leinenfabrikation, Wollspinnerei, Bleicherei, Fournierschneiderei, Gipsmühlen,
Maschinen-, Papierwaren- (Lampions-), Cement-, Chemikalien-, Klavier- und Möbelfabriken sowie Obst- und Weinbau und den bedeutendsten
Wollmarkt in Süddeutschland.
1) Bezirksamt im bayr. Reg.-Bez. Pfalz, hat 589,86 qkm und (1890) 51095 (25186
männl., 25909 weibl.) E., 81 Gemeinden mit 206 Ortschaften, darunter 2 Städte. – 2) Bezirksstadt im Bezirksamt Kirchheimbolanden, am Fuße
des Donnersberges, an der Linie Kaiserslautern-Alzey der Pfälz.
Eisenbahn, Sitz des Bezirksamtes, eines Amtsgerichts (Landgericht
Kaiserslautern), Forst- und Rentamtes sowie einer Brandversicherungsinspektion,
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