Eingreifen moderner Staatsgesetzgebungen in diese Materie s.
Kirchenbann,
Kirchenbuße, Kirchenstrafen.) – In der evangelischen
Kirche wurde anfänglich das
Bannrecht, ja vielfach selbst ein eigentliches kirchliches
Strafrecht festgehalten.
Bald aber gingen
mit den unberechtigten auch die berechtigten
Gedanken der Kirchenlied völlig verloren, ja unter der Herrschaft des
Territorialsystems
wurde die Kirchenlied von
Staats wegen wohl überhaupt verboten (preuß.
Edikt vom Erst
in allerneuester Zeit macht man in den evang. Landeskirchen
Deutschlands
[* 2] wieder tastende Versuche der Wiederherstellung einer
gewissen Kirchenlied; diese Versuche hängen zusammen mit der, besonders seit 1848, immer mächtiger gewordenen auf
Selbständigkeit desStaates von der
Kirche und ebenso der
Kirche vom
Staat gerichteten
Bewegung, und ihr
unmittelbarer
Anlaß war die Aufhebung des Taufzwangs und die Einführung der obligatorischen
Civilehe.
Zur Wahrung derjenigen kirchlichen Vorschriften, deren
Erfüllung sich zum
Teil geradezu als Existenzgebot für die evang.
Kirche darstellt, nämlich Kindertaufe, Konfirmation, kirchliche
Trauung, evang.
Kindererziehung bei gemischten
Ehen, sind fast allenthalben kirchliche Ordnungen in Kraft
[* 3] getreten, welche für
Übertretung der in den genannten
Beziehungen
bestehenden kirchlichen Vorschriften Zuchtmittel androhen, nämlich
Ausschluß vom
Wahlrechtbez. der Wählbarkeit, vom
Recht
der Taufpatenschaft, Aberkennung kirchlicher
Ämter, Versagung des kirchlichen Begräbnisses, der kirchlichen
Trauung, in einzelnen
Ordnungen (principiell abgelehnt in
Sachsen,
[* 4]
Baden,
[* 5] Hessen,
[* 6]
Weimar)
[* 7] auch
Ausschluß vom
Abendmahl. Auch das
Verfahren ist in jenen Ordnungen genau geregelt und zwar durchweg auf der Grundlage einer entscheidenden
Teilnahme der Gemeinde.
Vgl. besonders die preuß. Disciplinarordnung vom weitere Angaben bei Zorn, Kirchenrecht
(Stuttg. 1888, S. 496 fg.):Richter, Lehrbuch des Kirchenrechts (8. Aufl., bearbeitet von Dove und
Kahl,
Lpz. 1877‒86, S. 848 fg.);
Instruktion des preuß. Oberkirchenrats vom («Kirchliches
Gesetz- und Verordnungsblatt», 1880, S. 119).
Athanasius, Gelehrter, geb. zu
Geisa im Fuldaischen, wurde 1618
Jesuit und dann Professor zu
Würzburg.
[* 8] Infolge der
Unruhen des Dreißigjährigen
Krieges ging er nach
Avignon, wo er bei den
Jesuiten seinen
Studien
oblag. Dann berief ihn der Papst nach
Rom,
[* 9] wo Kircher anfangs am Collegium Romanum Mathematik und
Hebräisch lehrte. Später ohne
Lehramt, beschäftigte er sich mit dem
Studium der Hieroglyphen und andern archäol. Gegenständen. Kircher starb in
Rom.
Unter seinen Werken sind die berühmtesten: «Ars magna lucis et umbrae» (2 Bde.,
Rom 1646),
«Polygraphia, seu artificium linguarum, quo cum omnibus
totius mundi populis poterit quis correspondere»
(Rom 1663),
«Latium,
id est nova et parallela Latii, tum veteris, tum novi,
descriptio» (ebd. 1671). Kircher gilt als Erfinder der Laterna
[* 11] magica und des Maltesischen
Spiegels
(Brennspiegel). Das von ihm
gegründete Museo Kircheriano in
Rom gehört seit 1870 dem
Staate. –
der Wöchnerinnen (Sechswöchnerinnen), ein Gebrauch, der vom
Christentum dem jüd. Leben entnommen wurde.
Eine bestimmte Zeit hierfür nach Art des Mosaischen Gesetzes
(3 Mos. 12). kannte zwar die christl.
Kirche im allgemeinen nicht, doch trifft man die Beibehaltung des vierzigsten
Tags in einigen
Kirchen als
Nachahmung des Mosaischen Ritus. In der griech.
Kirche war ein Gebet und Bekreuzigung über die
Mutter und das
Kind gleich nach
der
Geburt üblich. In der orient. und occident.
Kirche gemeinsam aber fand einige Wochen nach derGeburt
der feierliche und die
Aussegnung der Wöchnerinnen nach dem
Beispiele der heil. Maria statt, wovon man
die erste Nachricht
in einem arab.
Kanon des
Konzils von
Nicäa finden will. Seit der
Reformation ist der Kirchgang als feststehender Gebrauch in den meisten
Gegenden abgekommen oder wenigstens seines feierlichen Charakters entkleidet.
1)
Kreis
[* 12] im preuß. Reg.-Bez.
Cassel, hat 329,60 qkm, (1890) 21998 (10354 männl., 11644 weibl.) E., 5
Städte, 33 Landgemeinden
und 3 Gutsbezirke. – 2) in Hessen, Kreisstadt im
Kreis Kirchhain, 9 km von der hess. Grenze, an der Mündung
der
Klein und Wohra in die
Ohm, sowie an der Linie
Cassel-Gießen der
Preuß. Staatsbahnen,
[* 13] Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht
Marburg),
[* 14] hat (1890) 1848 E., darunter 133 Katholiken und 139 Israeliten; Post zweiter
Klasse,
Telegraph,
[* 15] Geflügelzucht und
Sandsteinbrüche. – 3) in der
Lausitz, Stadt im
KreisLuckau des preuß. Reg.-Bez.
Frankfurt,
[* 16] an der
Kleinen
Elster
[* 17] und den Linien
Halle-Sorau-Guben und
Berlin-Dresden
(Station Dobrilugk-Kirchhain) der
Preuß. Staatsbahnen, Sitz eines Amtsgerichts
(Landgericht
Cottbus),
[* 18] hat 3850 E., darunter 57 Katholiken; Post,
Telegraph, höhere Knabenschule; Schrauben-, Nadelwaren-,
Leim-,
Knochenmehl-, Öl-,
Tuch- und Lederfabriken, Dampfschneidemühlen,
Brauereien und bedeutenden
Handel mit
roher
Wolle.
1) Oberamt im württemb. Donaukreis, hat 208,35 qkm und (1890) 27941 (13079 männl., 14862 weibl.)
E., 3
Städte und 22 Landgemeinden. – 2) Kirchheim unter
Teck, Oberamtsstadt im Oberamt Kirchheim, an der Mündung der Lindach in die
Lauter,
an der Kirchheimer Eisenbahn, Sitz des Oberamtes, eines Amtsgerichts (Landgericht
Ulm),
[* 19] Forst- und Kameralamtes,
hat (1890) 7029 E., darunter 280 Katholiken; Post zweiter
Klasse,
Telegraph, ein königl. Schloß, eine Handelslehranstalt
und ein reiches Hospital; wichtige Baumwollwaren- und Leinenfabrikation,
Wollspinnerei, Bleicherei, Fournierschneiderei, Gipsmühlen,
Maschinen-, Papierwaren-
(Lampions-),
Cement-,
Chemikalien-,
Klavier- und Möbelfabriken sowie Obst- und
Weinbau und den bedeutendsten
Wollmarkt in Süddeutschland.
1)
Bezirksamt im bayr. Reg.-Bez. Pfalz, hat 589,86 qkm und (1890) 51095 (25186
männl., 25909 weibl.) E., 81 Gemeinden mit 206 Ortschaften, darunter 2
Städte. – 2) Bezirksstadt im
Bezirksamt Kirchheimbolanden, am Fuße
des Donnersberges, an der Linie
Kaiserslautern-Alzey der Pfälz.
Eisenbahn, Sitz des
Bezirksamtes, eines Amtsgerichts (Landgericht
Kaiserslautern),
[* 20] Forst- und
Rentamtes sowie einer Brandversicherungsinspektion,
^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]
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