schont blieben. Im allgemeinen ist die Morbidität,
d. i. die Wahrscheinlichkeit zu erkranken, bei
Kindern viel größer als
bei Erwachsenen; dies liegt teils an den bedeutenden
Veränderungen im Kindeskörper nach der
Geburt, wodurch das Neugeborene
besonders vielen
Krankheiten der Brustorgane ausgesetzt ist, teils an der Körperentwicklung und ihren verschiedenenPhasen,
wobei das Durchbrechen der
Zähne
[* 2] und späterhin die beginnende
Pubertät den wichtigsten Platz einnehmen und leicht
Krämpfe,
Nerven- und
Gehirnkrankheiten sich einstellen, teils an der geringern Widerstandsfähigkeit und
Abhärtung des
Kindes sowie an
seiner größern Empfänglichkeit gegen gewisse Krankheitsgifte; weiterhin wird oft durch den Schulbesuch (sitzende Lebensweise,
fehlerhafte Haltung, Einatmung schlechter Luft, Überanstrengung der
Augen und des Hirns) der
Grund zu
Krankheiten gelegt. (S.
Kinderheilkunde.)
Litteratur.Bednar, Die
Krankheiten der Neugeborenen und Säuglinge (4
Tle.,
Wien
[* 3] 1850-53);
Steffen, Klinik der Kinderkrankheiten (2 Bde.,
Berl. 1865-70);
Gerhardt, Handbuch der Kinderkrankheiten (6 Bde.,
Tüb. 1877-89);
ders., Lehrbuch der Kinderkrankheiten (4. Aufl., ebd. 1880);
A.
Vogel, Lehrbuch der Kinderkrankheiten (10. Aufl., hg.
von Biedert, Stuttg. 1890);
Unger, Lehrbuch der Kinderkrankheiten
(Wien 1890);
spinale oder essentielle, eine Erkrankung des Rückenmarks, welche vorwiegend
Kinder im 1. bis 4. Lebensjahre
befällt und gewöhnlich zu dauernder
Lähmung (s. d.) bestimmter
Muskeln
[* 4] führt.
Die Behandlung besteht in der Anwendung der
Elektricität, der Massage, der
Hydrotherapie und eines allgemein kräftigenden
Verfahrens.
August, Baritonist, geb. zu
Potsdam,
[* 6] wurde 1835 Mitglied des Hoftheaterchors zu
Berlin,
[* 7] 1839 zweiter
Bassist am Stadttheater zu
Leipzig,
[* 8] 1846 Mitglied und 1855 Oberregisseur des Hoftheaters in
München,
[* 9] wo
er starb. Ein schönes, sonores Organ und allgemeine theatralische
Talente befähigten Kindermann zu vortrefflicher Wiedergabe
der bedeutendsten
Baß- und Baritonpartien. Kindermann war ein naher Freund Lortzings, der seinen
HansSachs für ihn schrieb.
Von seinen beiden
Töchtern Marie und Hedwig wurde namentlich die letztere unter dem
NamenReicher-Kindermann
(s. d.) bekannt.
nennt man speciell die zur
Ernährung kleinerer
Kinder üblichen Nahrungsmittel,
[* 10] wie Tiermilch
oder die zum Ersatz derselben gebräuchlichen Kindermehle (s.
Auffütterung der
Kinder).
in
Bezug auf Fabrikarbeit u. s. w. s. Fabrikgesetzgebung und Dienstmiete
(s. d., Bd. 5, S. 283 a).
Eine andere Seite des Kinderschutz bildet die Fürsorge für ausgesetzte, verlassene und verwahrloste
Kinder. (S. Findelhäuser.) Auch
in dieser Hinsicht ist die Staatsthätigkeit in der neuern Zeit mehr und mehr an die
Stelle früherer kirchlicher und Privatwohlthätigkeitseinrichtungen
getreten.
Die deutsche Gewerbeordnung in ihrer gegenwärtigen Gestalt überläßt die polizeilichen Bestimmungen
hinsichtlich des Haltens von Pflege- oder Kostkindern den Einzelstaaten.
(lat. festum innocentium, «Fest
der
Unschuldigen», nämlich Kindlein), in der röm.-kath.
Kirche der 28. Dez., in der griech.-kath.
Kirche der 29. Dez., Fest zum Andenken
des bethlehemitischen Kindermordes (Matth. 2, 16. fg.), schon in den
ersten christl. Jahrhunderten gefeiert. Im Mittelalter und in manchen Gegenden, wie in Mainz
[* 12] bis in die zweite Hälfte des 18. Jahrh., wurde an diesem
Tage das Fest des
Kinderbischofs in den kath.
Kirchen begangen. Ein
Knabe, ursprünglich wohl ein junger Kleriker mit den niedern
Weihen, hielt als episcopus puerorum im bischöfl.
Ornat den Gottesdienst, während die übrigen
Knaben in den Chorstühlen saßen. - Kindertag heißt auch das Gregoriusfest (s. d.).
nach dem
Deutschen Strafgesetzbuch (§. 217) die vorsätzliche
Tötung des unehelichen
Kindes durch die
Mutter in oder gleich nach der
Geburt.
Strafe: Zuchthaus nicht unter drei Jahren, im Falle von mildernden Umständen
Gefängnis nicht unter zwei Jahren. Nur die uneheliche
Mutter unterliegt diesem Gesetz; dritte
Personen, welche sich an der
Tötung als Mitthäter oder Teilnehmer beteiligen, werden als
Mörder oder
Totschläger bestraft.
Voraussetzung
ist nicht, daß das
Kind lebensfähig war, aber es muß gelebt,
d. i. geatmet haben.
Der gebräuchliche, wenngleich nicht ganz zuverlässige
Beweis für dies Leben ist die
Lungenprobe (s. d.). Die
Strafe des Kindesmord ist
erheblich milder als die sonst auf
Mord und
Totschlag angedrohte. Der gesetzgeberische
Grund liegt in den
besondern Beweggründen, die regelmäßig vorliegen (Rettung der Geschlechtsehre, Hilflosigkeit, starke physische und psychische
Aufregung, Nahrungssorgen). Die mildere Behandlung des in der deutschen Gesetzgebung datiert von der Zeit der
Aufklärung;
die
Carolina (s. d.) hat noch die
Strafen des Lebendigbegrabens und
Pfählens, Ertränkens (in mildern Fällen)
und des Reißens mit glühenden Zangen.
Die früher üblichen
Strafen für Verheimlichung der
Geburt (die noch das geltende österr.
Strafgesetz von 1852, §§. 779,
740, hat) sind dem deutschen
Strafrecht unbekannt; doch wird wegen
Übertretung bis 150 M. oder Haft bis zu sechs Wochen bestraft,
wer ohne Vorwissen derBehörde einen
Leichnam beerdigt oder beiseite schafft (§. 367, Nr. 1). Im geltenden
österr.
Strafgesetz ist die eheliche
Mutter der unehelichen grundsätzlich gleichgestellt (§. 139), ebenso im Österr. Strafgesetzentwurf
von 1889.
Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.
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