schaft reduziert eigentlich die Ursache ganz auf das Gesetz; eine andere Ursache Ursache z. B., welche den Fall der Körper
bewirkt, als das Gesetz, dem er gehorcht, nämlich das Newtonsche Gesetz der Attraktion, suchen wir heute nicht mehr; es sei
denn, daß man eben dies Gesetz auf ein höheres zurückzuführen denkt. So ist auch die Kraft, als Ursache
gedacht, nur ein anderer Ausdruck des Gesetzes. Bevor darüber Klarheit erreicht war, namentlich aber, solange das Gesetz
der Verursachung nicht als ein bloßes Erfahrungsgesetz, sondern als ein Gesetz der Dinge galt, begreift es sich, daß man
hinter der Ursache noch etwas Verborgenes suchte, daß man sie meist vermenschlichend nach Art einer Willenshandlung
dachte.
Daraus entsprang unter anderm die Vermischung der Ursache mit dem Zweck. Aber auch nachdem erkannt war, daß an der Kausalität wirklich
nichts mit unserer Erkenntnis erreichbar ist als die Gesetzlichkeit, glaubte man die eigentlich den Effekt bewirkende Ursache
(causa efficiens) in die letzte Substanz (Gott) verlegen zu müssen, während man die gewöhnlich so benannten,
empirischen Ursachen bloß als Gelegenheitsursachen (causa occasionalis) gelten ließ. Auch Leibnizens System der prästabilierten
Harmonie steht dieser Auffassung nahe.
Hume vollzog die Auflösung der in die bloße Gesetzmäßigkeit des Geschehenen, glaubte aber damit zugleich den
Begriff zu bloß subjektiver Gültigkeit herabsetzen zu müssen; während Kant durch Einschränkung seiner Gültigkeit auf die
Grenzen möglicher Erfahrung zugleich seine objektive Gültigkeit innerhalb dieser Grenzen sicher zu stellen glaubte. Nach
dieser Auffassung ist eine jede (empirische) Ursache selbst wieder als verursacht anzusehen und ein Abschluß in der Reihe der
Ursachen für unsere Erkenntnis ein für allemal unerreichbar. Die Forderung eines solchen Abschlusses führt zu dem Begriff
einer Causa sui (einer Sache, welche sich selbst Ursache ist), der einen Widerspruch in sich selbst enthält. –
Vgl. König,
Die Entwicklung des Kausalproblems von Cartesius bis Kant (2 Bde., Lpz. 1888–90).
In der Rechtspflege gehört die Feststellung der Kausalität namentlich in Schadensprozessen und
in Strafprozessen zu einer wichtigen Obliegenheit des Richteramtes. Soll dem Beklagten oder dem Angeklagten ein nachteiliger
Erfolg zugerechnet werden, so genügt es nicht festzustellen, daß er eine in irgend einer Beziehung rechtswidrige, z. B.
polizeilich oder durch ein Vertragsverhältnis verbotene Handlung schuldhafterweise vorgenommen hat und
daß der Erfolg durch diese Handlung verursacht ist, sondern der benachteiligende Erfolg muß dem Handelnden zur Schuld zugerechnet
werden dürfen.
Nur das Preuß. Allg. Landr. I, 6, §. 26 hat die gesetzgeberisch nicht zu billigende Vorschrift, daß derjenige, welcher
ein auf Schadenersatz abzielendes Polizeigesetz vernachlässigt, für allen Schaden, welcher durch die
Beobachtung des Gesetzes hätte vermieden werden können, ebenso haftet, als wenn der Schaden aus seiner Handlung unmittelbar
entstanden wäre. Bei einer Beschädigung aus Fahrlässigkeit gilt für das Gemeine Recht der Grundsatz, daß der Urheber einer
beschädigenden Handlung für den Schaden nicht haftet, welchen der Beschädigte bei Anwendung der erforderlichen
Sorgfalt hätte von sich abwenden können.
Der §. 217 des Deutschen Entwurfs (zweite Lesung) lautet: «Hat bei Entstehung des Schadens, wenn auch
nur durch Unterlassen der Abwendung oder Minderung desselben, ein
Verschulden des Beschuldigten mitgewirkt, so hängt die
Verpflichtung zum Ersatz, sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, von den Umständen, insbesondere
davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder andern Teil verursacht ist.» Bei rechtswidrigen Verletzungen
ist ferner, wenn ein Verschulden mehrerer nicht im Zusammenhang handelnden Personen vorliegt, zu untersuchen, ob nicht das,
was der erste gethan hat, nur den Anlaß für den aus der Handlung des zweiten entstandenen Schaden bot,
ohne dessen Ursache zu sein. Z. B. eine vorsätzlich oder fahrlässig beigebrachte leichte Verwundung wird von einem Pfuscher,
welchen der Verletzte zuzieht, so schlecht behandelt, daß der Tod eintritt. Der Pfuscher wäre nicht zugezogen ohne die Verletzung;
aber ohne die Behandlung des Pfuschers hätte die Verletzung auch den Tod nicht zur Folge gehabt.
ein in ähnlicher Weise wie der Rauchtabak durch Verspinnen der Blätter zu Rollen dargestellter,
zum Kauen dienender Tabak. Die Rollen des Kautabak werden jedoch nur fingerdick gesponnen und viel kleiner gemacht als die zum Rauchen
bestimmten. Nur fette, schwere Tabake, für die bessern Sorten beinahe ausschließlich Virginiablätter, gelangen zur Verarbeitung
und werden, um ihnen einen bessern Geschmack zu geben, mit verschiedenen Beizen (Saucen) behandelt, bei
denen Korinthen, Lakritzensaft, Zucker und einige Gewürze, wie Wacholderbeeren, Kamillen, Fenchel und Anis, die Hauptrolle spielen.
Der Zuckergehalt der Beizen verhindert auch zum Teil das Austrocknen der Rollen, wodurch der Kautabak an Gewicht und an Güte verliert.
Häufig wird er auch zur Erreichung dieses Zwecks mit Glycerin benetzt. – Der Gebrauch des Kautabak ist hauptsächlich
bei Seefahrern, in den Küstenländern des nördl. Europas und in den Vereinigten Staaten verbreitet. In der neuern Zeit hat
er auch in den Fabrikcentren des Innenlandes bei Berg- und Hüttenarbeitern erheblich zugenommen. Fabrikationsorte für Kautabak sind
u. a. Bingen, Dillenburg, Duisburg, Danzig, Königsberg, Gießen, Offenbach, Kopenhagen, Stockholm. Über die
Wirkung des Tabakkauens s. Tabak.
(lat.), eine aus Vorsicht, zur Abwendung von Streitigkeiten, Unklarheiten, Nachteilen
aufgenommene Vertragsbestimmung, Rechtsverwahrung u. dgl. Kautelārjurisprudenz, der auf Anwendung zweckmäßiger derartiger
Maßnahmen gerichtete Teil der Rechtswissenschaft.
(lat.), ein Akt, wodurch die künftige Verletzung eines Rechts entweder verhütet oder für den Fall ihres Eintritts
die Wiederherstellung gesichert werden soll. Letzteres geschieht dadurch, daß dem
^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]
mehr
Verletzten neben den Rechtsmitteln gegen den Verpflichteten noch ein anderer Anspruch, sei es gegen eine andere Person (Kaution durch
Bürgen) oder an eine Sache (Kaution durch Pfand, Hinterlegung einer Geldsumme) gegeben wird. Eidliche Kaution sind
in der neuern Gesetzgebung nicht vorgesehen (s. Handgelöbnis). Kaution pflegen bestellt
zu werden von Verwaltern fremder Güter (Vormündern, Administratoren, Kassierern). Gesetzlich hat der Nießbraucher
Kaution zu stellen zur Sicherheit dafür, daß er nach beendigtem Nießbrauch die Sache unverletzt dem Eigentümer
zurückgiebt.
Auch hat das Bürgerliche Recht für manche andere Fälle eine Verpflichtung zur Kaution anerkannt (vgl. Weiske,
Rechtslexikon, Lpz. 1838 fg., Bd. 2, S. 606). Manche Staaten lassen sich seitens der Herausgeber von
polit. Zeitschriften Kaution bestellen, um sich daran wegen der Geldstrafen zu halten, welche diese etwa verwirken
möchten; im Deutschen Reiche sind diese Kaution durch das Preßgesetz vom 7. Mai 1874 aufgehoben worden. In Civil- und Strafprozessen
kommen mannigfache Kaution vor.
Die Fälle ihrer Anwendung in Deutschland sind aber erheblich vermindert durch Art. 3 der Reichsverfassung,
wonach der Angehörige eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes
dem Inländer gleich zu behandeln ist. Damit fallen diejenigen Kaution weg, welche eine in einem deutschen Bundesstaate prozessierende
Partei früher schon dann zu stellen hatte, wenn sie nicht gerade diesem Bundesstaate, sondern einem andern
angehörte.
Dagegen sind klagende Ausländer zur Sicherheitsstellung wegen der Kosten dem Beklagten gegenüber gemäß §§. 102 fg.
der Deutschen Civilprozeßordnung verpflichtet, außer in Fällen der Reciprocität und bei gewissen Prozeßarten. Nach dem
Handelsvertrag mit Italien vom 6. Dez. 1891 haben die Italiener in Deutschland (wie die Deutschen in Italien)
freien Zutritt zu den Gerichten zur Verfolgung und Verteidigung ihrer Rechte und genießen in dieser Hinsicht alle Rechte und
Befreiungen der Inländer.
Zur Erlangung der vorläufigen Vollstreckbarkeit sowie in streitigen Fällen der Zwangsvollstreckung (s. d.),
bei Anordnung von Arresten (s. d.) und Einstweiligen Verfügungen (s. d.) ist auch von Inländern Sicherheit
zu leisten. Auch zum Zweck der Abwendung von Zwangsvollstreckungen (s. d.) oder
bei deren Erwirkung kommen Kaution vor. Im Strafprozeß kann demjenigen, welcher die Erhebung einer öffentlichen Klage beantragt,
ebenso dem Privatkläger die Bestellung einer Kostenkaution der Staatskasse gegenüber auferlegt werden.
Während die Sicherheit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und bei Privatklagen (s. d.)
nur durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren bestellt werden kann, gestatten §§. 117, 118 der Deutschen und §§. 192 fg.
der Österr. Strafprozeßordnung dem Angeklagten behufs Verschonung mit der Untersuchungshaft (s. d.) auch Sicherheitsleistung
durch Pfandbestellung oder Bürgschaft geeigneter Personen. Der Entwurf des Bürgerl. Gesetzbuches für das Deutsche Reich (zweite
Lesung) hat in den §§. 196–204 umfassende Bestimmungen über die Art der Sicherheitsleistung und die aus einer geleisteten
Kaution erwachsenden Rechte vorgeschlagen.
Amtskaution ist diejenige Sicherheit, welche von gewissen Kategorien von Beamten, namentlich solchen, welche eine Kasse, ein
Magazin verwalten, oder denen die Annahme, die Aufbewahrung oder der Transport von Geldern oder Geldwertgegenständen
obliegt,
wegen der dem Staat, der Gemeinde u. s. w. gegen sie aus ihrer Amtsführung erwachsenden vermögensrechtlichen
Ansprüche vor Einführung in ihr Amt zu leisten ist. Über die Kaution der Reichsbeamten bestimmt das Bundesgesetz vom 2. Juni
1869, das später im ganzen Reich eingeführt worden ist und zu dem zahlreiche Nachtragsverordnungen ergangen
sind.
Entsprechend ist das Amtskautionswesen in Preußen durch das Gesetz vom 25. März 1873 und in Elsaß-Lothringen geregelt.
Ähnliche Vorschriften gelten in Sachsen (Gesetz vom 7. März 1835), in Baden (Gesetz vom 24. Juli 1888), in Württemberg
(Verordnung vom 1. Nov. 1882). Nach dem Reichsgesetz sind die Amtskautionen durch Verpfändung von auf den
Inhaber lautenden Reichs- oder Bundesstaatsobligationen zu leisten; nach dem Gesetz vom 22. März 1893 können sie auch durch
Bestellung eines Faustpfandes an einer in einem Schuldbuch des Reichs oder eines Bundesstaates eingetragenen Forderung geleistet
werden.
Ihre Höhe ist für die einzelnen Beamtenkategorien verschieden (300–150 000 M.) bestimmt. Im einzelnen Falle kann
nachgelassen werden, daß die Amtskaution durch Gehaltsabzüge nachträglich aufgesammelt wird. Ist der
Anspruch gegen den Beamten durch gerichtliches Urteil oder im Verwaltungsverfahren so festgestellt, daß er exekutionsreif ist,
so darf die vorgesetzte Behörde die verpfändeten Wertpapiere bis auf Höhe der Forderung an einer deutschen Börse außergerichtlich
verkaufen lassen.
Sind Beamte, gegen welche die zwangsweise Einziehung wegen eines Defekts beschlossen, in der Verwaltung
ihres Amtes belassen, so haben sie wegen Ersatzes des Defekts anderweite Sicherheit zu leisten; die Zwangsvollstreckung soll
in diesem Falle zunächst in das übrige Vermögen stattfinden. In die Konkursmasse der Beamten braucht die Amtskaution nicht
eingeworfen zu werden. Die Kaution ist nach Beendigung des kautionspflichtigen Dienstverhältnisses
zurückzugeben, sobald amtlich festgestellt ist, daß aus dem Dienstverhältnis keine Ansprüche gegen den Beamten zustehen.
–
Vgl. Stengel, Wörterbuch des Verwaltungsrechts, Bd. 1 (Freib. i. Br. 1890).
Im deutschen Heere besteht die Einrichtung der Heiratskaution, d. h. dem Gesuch eines Offiziers um Gewährung des Heiratskonsenses
muß beigefügt werden der Nachweis eines gesicherten jährlichen Einkommens (außer dem Diensteinkommen)
von 2500 M. (für einen Lieutenant) oder 1500 M. (für einen Hauptmann und Rittmeister 2. Klasse). Höhere Offiziere sind
von einem solchen Nachweis entbunden.