ein
Bündnis mit
Österreichs bisherigem Erbfeind
Frankreich aus, ohne daß die Kaiserin Maria
Theresia damals darauf einging.
Auch als
Botschafter am franz.
Hofe (1750–53) erreichte er dieses Ziel nicht. Erst 1756, nachdem er 1753 als
Staatskanzler
die Leitung des
Auswärtigen erhalten hatte, gelang es ihm, die große Koalition gegenFriedrich d. Gr.
zu stiften. Von dieser Zeit an
bis in die letzte Regierungsperiode Maria
Theresias, die ihm unbegrenztes Vertrauen schenkte
und 1764 seine
Erhebung in den Reichsfürstenstand veranlaßte, war die auswärtige Politik
Österreichs wesentlich sein Werk.
Sein Hauptziel war die Niederhaltung der aufstrebenden preuß. Kriegsmacht im
Bunde mit
Frankreich undRußland.
Dies gelang nicht, aber er verschaffte
Osterreich Anteil an der
TeilungPolens durch Erwerbung von Galizien und vergrößerte
den
Staat ferner um die
Bukowina und den Innkreis. Auch auf die innere Politik übte er großen Einfluß, wobei er als
Anhänger
der damaligen
Aufklärung die Einführung von
Reformen auf den verschiedensten Gebieten förderte.
Da er
mit der Politik, die
Österreich
[* 2] seit der Thronbesteigung des
Kaisers Franz II. einschlug, nicht einverstanden war, nahm er seine
Entlassung und starb in Mariahilf bei
Wien.
[* 3] Kaunitz genoß einen Ruf als
Gönner der Künste und Wissenschaften und besaß
selbst eine bedeutende Kunstsammlung.
Thal,
[* 4] Hochgebirgsthal in
Tirol,
[* 5] Seitenthal des Inn, im Gerichtsbezirk Ried der österr.
Bezirkshauptmannschaft
Landeck, streicht parallel zum Ötz- und
Pitzthal (im
Osten) von N. nach S. Es mündet bei Ladis in das obere Innthal und erstreckt
sich, 27 km lang, bis zum Gepatschferner (s. d.) der Ötzthaler Gruppe.
Das wird vom Faggerbach durchflossen, zeigt viele
Wasserfälle und einen wilden, hochalpinen Charakter. Es enthält außer dem besuchten Wallfahrtsort Kaltenbrunn (1263 m)
meist nur zerstreute Häuser und Alphütten.
Gustav, Bildhauer, geb. zu
Cassel, besuchte die dortige Kunstschule, hierauf
seit 1844 die
Akademie in
München
[* 6] unter
Schwanthaler. Eine Gruppe in Marmor, der Löwenbändiger, ermöglichte ihm auf
Grund
eines
Stipendiums die ital.
Reise. Nun erhielt er bedeutende
Aufträge, vornehmlich für
Amerika.
[* 7] Für
Washington
[* 8] schuf er die
[* 1]
Figuren am Frontispiz des Bundespalastes und für das
DenkmalWashingtons sämtliche Nebenfiguren.
Gleichzeitig
beschäftigten ihn Schöpfungen lyrischen, mytholog. oder allegorischen
Inhalts; so eine Marmorgruppe der Mutterliebe, eine
Susanna im
Bad,
[* 9] ein
Amor, eine Loreley und die Marmorgruppe
Perseus
[* 10] und
Andromeda, auch Religiöses, wie
Christus und die vier
Evangelisten, Kolossalmarmorgruppe in der
Basilika
[* 11] in
Trier.
[* 12] Von öffentlichen Denkmälern sind zu nennen das
aus einem schlafenden Löwen
[* 13] bestehende Hessendenkmal in der Karlsaue
zu
Cassel (1874) und die Marmorstatue des
Kaisers Wilhelm I.
im Römersaal zu Frankfurt a. M. (1891),
Büsten von
Börne, Gutzkow und Lessing. Kaupert war seit 1867
Lehrer der
Bildhauerkunst
[* 14] am Städelschen
Institut in Frankfurt a. M., legte aber dieses
Amt Okt. 1892 nieder.
[* 1] (engl. cowri, cowry, verdorben aus dem altind. Worte kaparda), eine kleine Seemuschelart
(Cypraea monetaL., s. die nachstehenden Abbildungen), die in
Massen im
Indischen Ocean, namentlich bei den Inselgruppen der
Lakkadiven und Malediven vorkommt. Die Kaurimuschel diente seit unvordenklichen
Zeiten den Eingeborenen
Indiens als Schmuck,
infolgedessen als Tauschartikel und kleinste Scheidemünze. Sie wurde auch nach
Afrika
[* 15] importiert; schon
vor dem 14. Jahrh. war sie am obern
Niger in Gebrauch und scheint sich von hier nach dem centralen
Sudan verbreitet zu haben,
kann aber gegenwärtig nicht mehr als übliches Zahlungsmittel in diesen Gegenden betrachtet werden. Nach den Binnenländern
Ostafrikas führten die arab. Händler von
Sansibar
[* 16] die Kaurimuschel massenhaft ein; in
Uganda und
Unioro gilt sie noch heute unter dem
NamenStimbi als allgemeine Scheidemünze und ist von hier nach dem obern
Nil, zu den
Schuli,
zum
Uelle, ja selbst bis zum
Aruwimi verbreitet worden. Die Kaurimuscheln werden auf einer Bastschnur zu
je 100 Stück aufgereiht, man nennt eine solche
Summe eine
Kete oder
Kette. Die kleinste Münzeinheit beträgt 5 Stück. Der
Tauschwert der Kaurimuscheln läßt sich schwer feststellen.
Emin Pascha schätzt den Wert von 500 Stück gleich einem
Maria-Theresia-Thaler
oder 3,5–4 M. In Unioro und den benachbarten
Ländern kauft man mit 40–50
Stück einen
BundBananen,
mit 1000 ein Schaf
[* 17] oder 2 kg
Salz,
[* 18] mit 6–7000
Stück einen Ochsen.
Bezirkshauptmannschaft Kolin,
[* 19] an der Linie Bošic–K. (3 km) der
Österr.-Ungar.
Staatsbahn, in 265 m Höhe, Sitz eines Bezirksgerichts (253,20 qkm, 47 Gemeinden, 66 Ortschaften,
30 167 czech. E.), hat (1890) 3118, als Gemeinde 3333 czech. E.;
In der Nähe
Alt-Kauřim, eine mit Wällen umgebene Kapelle, und bei dem Dorfe Lipan, wo Prokop d. Gr. 1434 fiel und die
Macht der
Hussiten gebrochen wurde, ein 11 m hohes
Denkmal aus Granit und Sandstein, enthüllt.
(vom lat. causa,
Ursache) oder Ursachlichkeit, das Verhältnis der
Ursache zur Wirkung oder das Abhängigkeits-
(Dependenz-) Verhältnis zwischen
Thatsachen. Es ist parallel, aber nicht identisch mit dem logischen Abhängigkeitsverhältnis
der Folge zum
Grund; daher Kant seine
Kategorie der Kausalität aus dem hypothetischen
Urteil (als
Ausdruck der logischen Dependenz)
ableiten konnte. Man pflegt zu sagen: jedes Ding hat seine
Ursache; richtiger würde es lauten: jede
Veränderung hat ihre
Ursache (Kant:
Alles, was geschieht oder anhebt zu sein, setzt etwas voraus, worauf es nach einer Regel folgt). In dieser strengern
Fassung gehört das Gesetz der Kausalität (Kausalgesetz) unbestritten zu den Grundgesetzen der
Erfahrung. Die neuere
Wissen-
Kausalnexus - Kaution
* 20 Seite 60.264.
^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]
¶
mehr
schaft reduziert eigentlich die Ursache ganz auf das Gesetz; eine andere UrsacheUrsache z. B., welche den Fall der Körper
bewirkt, als das Gesetz, dem er gehorcht, nämlich das Newtonsche Gesetz der Attraktion, suchen wir heute nicht mehr; es sei
denn, daß man eben dies Gesetz auf ein höheres zurückzuführen denkt. So ist auch die Kraft,
[* 21] als Ursache
gedacht, nur ein anderer Ausdruck des Gesetzes. Bevor darüber Klarheit erreicht war, namentlich aber, solange das Gesetz
der Verursachung nicht als ein bloßes Erfahrungsgesetz, sondern als ein Gesetz der Dinge galt, begreift es sich, daß man
hinter der Ursache noch etwas Verborgenes suchte, daß man sie meist vermenschlichend nach Art einer Willenshandlung
dachte.
Daraus entsprang unter anderm die Vermischung der Ursache mit dem Zweck. Aber auch nachdem erkannt war, daß an der Kausalität wirklich
nichts mit unserer Erkenntnis erreichbar ist als die Gesetzlichkeit, glaubte man die eigentlich den Effekt bewirkende Ursache
(causa efficiens) in die letzte Substanz (Gott) verlegen zu müssen, während man die gewöhnlich so benannten,
empirischen Ursachen bloß als Gelegenheitsursachen (causa occasionalis) gelten ließ. Auch Leibnizens System der prästabilierten
Harmonie steht dieser Auffassung nahe.
Hume vollzog die Auflösung der in die bloße Gesetzmäßigkeit des Geschehenen, glaubte aber damit zugleich den
Begriff zu bloß subjektiver Gültigkeit herabsetzen zu müssen; während Kant durch Einschränkung seiner Gültigkeit auf die
Grenzen
[* 22] möglicher Erfahrung zugleich seine objektive Gültigkeit innerhalb dieser Grenzen sicher zu stellen glaubte. Nach
dieser Auffassung ist eine jede (empirische) Ursache selbst wieder als verursacht anzusehen und ein Abschluß in der Reihe der
Ursachen für unsere Erkenntnis ein für allemal unerreichbar. Die Forderung eines solchen Abschlusses führt zu dem Begriff
einer Causa sui (einer Sache, welche sich selbst Ursache ist), der einen Widerspruch in sich selbst enthält. –
Vgl. König,
Die Entwicklung des Kausalproblems von Cartesius bis Kant (2 Bde., Lpz. 1888–90).
In der Rechtspflege gehört die Feststellung der Kausalität namentlich in Schadensprozessen und
in Strafprozessen zu einer wichtigen Obliegenheit des Richteramtes. Soll dem Beklagten oder dem Angeklagten ein nachteiliger
Erfolg zugerechnet werden, so genügt es nicht festzustellen, daß er eine in irgend einer Beziehung rechtswidrige, z. B.
polizeilich oder durch ein Vertragsverhältnis verbotene Handlung schuldhafterweise vorgenommen hat und
daß der Erfolg durch diese Handlung verursacht ist, sondern der benachteiligende Erfolg muß dem Handelnden zur Schuld zugerechnet
werden dürfen.
Nur das Preuß. Allg. Landr. I, 6, §. 26 hat die gesetzgeberisch nicht zu billigende Vorschrift, daß derjenige, welcher
ein auf Schadenersatz abzielendes Polizeigesetz vernachlässigt, für allen Schaden, welcher durch die
Beobachtung des Gesetzes hätte vermieden werden können, ebenso haftet, als wenn der Schaden aus seiner Handlung unmittelbar
entstanden wäre. Bei einer Beschädigung aus Fahrlässigkeit gilt für das Gemeine Recht der Grundsatz, daß der Urheber einer
beschädigenden Handlung für den Schaden nicht haftet, welchen der Beschädigte bei Anwendung der erforderlichen
Sorgfalt hätte von sich abwenden können.
Der §. 217 des DeutschenEntwurfs (zweite Lesung) lautet: «Hat bei Entstehung des Schadens, wenn auch
nur durch Unterlassen der Abwendung oder Minderung desselben, ein
Verschulden des Beschuldigten mitgewirkt, so hängt die
Verpflichtung zum Ersatz, sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, von den Umständen, insbesondere
davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder andern Teil verursacht ist.» Bei rechtswidrigen Verletzungen
ist ferner, wenn ein Verschulden mehrerer nicht im Zusammenhang handelnden Personen vorliegt, zu untersuchen, ob nicht das,
was der erste gethan hat, nur den Anlaß für den aus der Handlung des zweiten entstandenen Schaden bot,
ohne dessen Ursache zu sein. Z. B. eine vorsätzlich oder fahrlässig beigebrachte leichte Verwundung wird von einem Pfuscher,
welchen der Verletzte zuzieht, so schlecht behandelt, daß der Tod eintritt. Der Pfuscher wäre nicht zugezogen ohne die Verletzung;
aber ohne die Behandlung des Pfuschers hätte die Verletzung auch den Tod nicht zur Folge gehabt.