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Er konstruierte das Quartettorchestrion (Klavier, Fagott, Klarinette und Oboe).
Kaufmann (Richard von)
Er konstruierte das Quartettorchestrion (Klavier, Fagott, Klarinette und Oboe).
Richard von, Nationalökonom, geb. zu Köln, [* 2] studierte in Bonn, [* 3] Heidelberg [* 4] und Berlin [* 5] Jurisprudenz und Staatswissenschaften, war dann in einem Berliner [* 6] Bankinstitut thätig, wurde später Lehrer für Nationalökonomie an der Landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin und 1879 Professor an der Technischen Hochschule in Aachen, [* 7] nachdem er sich kurz vorher an der Berliner Universität habilitiert hatte. 1883 erhielt er eine Anstellung im Finanzministerium, legte dieselbe aber bald nieder und nahm seine Lehrthätigkeit an der Universität Berlin wieder auf. 1889 wurde er zum Professor der Nationalökonomie an der Technischen Hochschule in Charlottenburg [* 8] ernannt. Kaufmann veröffentlichte außer zahlreichen Aufsätzen in Fachzeitschriften: «Die Zuckerindustrie in ihrer wirtschaftlichen und steuerfiskalischen Bedeutung für die Staaten Europas» (Berl. 1878),
«Die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen in den Staaten Europas» (ebd. 1879),
«L’association douanière de l’Europe centrale» (Par. 1879),
«Die Finanzen Frankreichs» (Lpz. 1882; von Dulaurier ins Französische übersetzt, Par. 1884),
«Die Reform der Handels- und Gewerbekammern» (Berl. 1883),
«Die öffentlichen Ausgaben der größern europ. Länder nach ihrer Zweckbestimmung» (3. Aufl., Jena [* 9] 1893). Kaufmann ist auch bekannt durch archäol. Arbeiten und von ihm veranlaßte Ausgrabungen in Kleinasien, Nordsyrien und Ägypten. [* 10]
Bayern
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Bayern.Anweisung, im allgemeinen die von einem Kaufmann ausgestellte Anweisung (s. d.). Das Handelsgesetzbuch hat in den Art. 301, 303, 305 über die schriftliche kaufmännische Anweisung dieselben Bestimmungen wie über den Kaufmännischen Verpflichtungsschein (s. d.). Wer eine kaufmännische Anweisung acceptiert hat, ist, auch wenn er nicht Kaufmann ist, dem, zu dessen Gunsten sie lautet oder an welchen sie indossiert ist, zur Erfüllung verpflichtet. Einzelne deutsche Staaten, wie Bayern, [* 11] Sachsen, [* 12] Sachsen-Altenburg und Sachsen-Weimar, haben Specialgesetze über kaufmännische Anweisung erlassen.
Nach diesen Gesetzen ist als kaufmännische Anweisung eine Anweisung zu betrachten, welche ausdrücklich im Text als Anweisung bezeichnet und sonst mit den Erfordernissen eines gezogenen Wechsels (Allg. Deutsche [* 13] Wechselordnung Art. 4, Ziffer 2–8) ausgestattet ist. Eine solche Anweisung wird dem Wechsel bis auf wenige Abweichungen gleichgestellt; unter diesen sind als die wichtigsten anzuführen, daß die kaufmännische Anweisung nicht zur Annahme präsentiert wird, und, wenn es doch geschieht, wegen Verweigerung der Annahme kein Protest zulässig ist und auch kein Regreß auf Sicherstellung stattfindet. – Im Bad. [* 14] Landrecht (Anhangssatz 190–205) heißen die kaufmännische Anweisung «Handelszettel».
Fortbildungsschulen und Kaufmännische Hochschulen, s. Handelsschulen.
Verpflichtungsschein, ein Schein, in welchem sich ein Kaufmann zu einer Leistung verpflichtet hat. Ist derselbe über eine Leistung von Geld oder eine Menge Vertretbarer Sachen (s. d.) ausgestellt, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, und lautet er an Order (auch an eigene Order des Ausstellers), so kann er nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch, Art. 301, durch Indossament wie ein Wechsel übertragen werden.
Durch das Indossament gehen alle Rechte aus solchem Verpflichtungsschein auf den Indossatar über. Der Verpflichtete kann sich, wie beim Wechsel, nur solcher Einreden bedienen, welche ihm nach Maßgabe der Urkunde selbst oder unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen (Art. 303). Auch sonst gelten nach Art. 305 die Vorschriften über Orderpapiere (s. d.). Der kaufmännischer Verpflichtungsschein mag ausgestellt sein als Orderpapier oder als Rektapapier (s. d.), so ist zu seiner Gültigkeit nicht erforderlich, daß er die Angabe eines Verpflichtungsgrundes oder das Bekenntnis, Valuta empfangen zu haben, enthält. Umgekehrt treten aber die vorstehenden Wirkungen auch dann ein, wenn der Verpflichtungsgrund (z. B. Kauf, Darlehn, Miete, Schenkung u. s. w.) in der Urkunde wiedergegeben ist. Daß die Ausstellung des kaufmännischer Verpflichtungsschein zu einem handelsgewerblichen Zweck erfolgt sei, ist zum Eintritt dieser Wirkungen nicht erforderlich.
Mariotte-Gay-Lussacsch
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Merkur.Vereine, Vereinigungen von Kaufleuten, hauptsächlich Handlungsgehilfen, zum Zweck der Fortbildung und Hebung [* 15] kaufmännischen und allgemeinen Wissens durch Vorträge, Vorlesungen, Bibliotheken, Zeitschriften, Unterrichtskurse u. s. w., zur materiellen Förderung ihrer Mitglieder durch Stellenvermittelung, Unterstützung, Kranken- und Pensionskassen und zur Pflege des gesellschaftlichen Lebens. Die ältesten kaufmännische Vereine in Deutschland [* 16] sind: Verein junger Kaufleute in Stettin [* 17] (gegründet 1687), Handlungsdiener-Hilfskasse in Nürnberg [* 18] (1742), Institut für hilfsbedürftige Handlungsdiener in Breslau [* 19] (1774), Armenstift des Vereins der jungen Kaufmannschaft in Königsberg [* 20] i. Pr. (1806), Kaufmännischer Verein Union in Braunschweig [* 21] (1818). Die größten bestehenden kaufmännische Vereine sind: Der Verein für Handlungs-Commis von 1858 in Hamburg [* 22] (Ende 1892: 38 792 Mitglieder und 122 620,98 M. Vermögen), der Verband Deutscher Handlungsgehilfen [* 23] zu Leipzig [* 24] (1881 gegründet, mit 11 auswärtigen Geschäftsstellen; etwa 38 000 Mitglieder, 81 040,76 M. Vermögen), der Kaufmännische Verein in Frankfurt [* 25] a. M. (Ende 1892: 10 779 Mitglieder, 40249,06 M. Vermögen), der Kaufmännische Hilfsverein in Berlin (6485 Mitglieder, 57 256,31 M. Vermögen), der Verband reisender Kaufleute in Leipzig, Verein der Deutschen Kaufleute in Berlin, Verein Merkur [* 26] in Nürnberg u. a. Die Thätigkeit dieser Vereine ist namentlich in der Stellenvermittelung sehr bedeutend (jährlich insgesamt 13–14 000 Stellen).
Die drei erstgenannten Vereine allein haben 1892: 7982 Stellen, der Hamburger Verein 1893: 4119 Stellen besetzt. Der Verein für Handlungs-Commis in Hamburg hat seit seiner Gründung etwa 50 000, der Frankfurter Verein etwa 30 000 Stellen vermittelt. Durch gemeinnützige Einrichtungen hat sich besonders der in etwa 230 Bezirken über alle Weltteile verbreitete Hamburger Verein verdient gemacht; eine von ihm 1886 begründete Pensionskasse für Alters-, Invaliditäts-, Witwen- und Waisenversorgung hatte 4900 Mitglieder durch ein Kassenvermögen von 1 940 000 M. versichert. Eine allgemeinere Organisation der kaufmännische Vereine erstand in dem 1876 begründeten Deutschen Vortragsverband (Sitz Coburg), [* 27] der sich die leichtere Beschaffung geeigneter Vortragskräfte (etwa 8000 Vorträge) zum Ziel gesetzt hat und (1893) 187 Vereine, wovon zwei Drittel kaufmännische Vereine sind, umfaßte. Auf Veranlassung dieses Vortragsverbandes
Kaufmannschaft - Kauka
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Seite 60.254.^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.] ¶
und anfangs unter seiner Verwaltung, seit 1893 aber selbständig bestehend, wurden 1889 der Deutsche Verband kaufmännische Vereine (jetziger Sitz Frankfurt a. M.) und 1890 der Stellenvermittelungsbund kaufmännische Vereine (jetziger Sitz Frankfurt a. M.) gegründet; ersterer umfaßte (1893) 75 kaufmännische Vereine mit etwa 100 000 Mitgliedern und bezweckt Beratung und Förderung der Interessen der Deutschen kaufmännische Vereine, der Handlungsgehilfen sowie des gesamten Handelsstandes, namentlich hat er mit großem Erfolg Anlaß zu statist. Erhebungen im Handelsgewerbe durch die Reichsregierung gegeben; letzterer zählte 11 aktive und 30 passive Vereine und dient als Centralstelle für Stellenvermittelung.
Italien
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Italien.Ähnlich wie in Deutschland haben sich auch in Österreich [* 29] und in der Schweiz [* 30] kaufmännische Vereine gebildet. Als der bedeutendste österr. Kaufmännische Verein ist der Wiener mit 2509 Mitgliedern zu nennen; der älteste ist der Verein Merkur in Graz. [* 31] In der Schweiz stellt der in 32 Sektionen über das ganze Land verbreitete schweiz. Kaufmännische Verein einen Verband der kaufmännische Vereine dar und vertritt deren Interessen mit gutem Erfolg gegenüber dem Bundesrat. In Italien, [* 32] Frankreich und Belgien [* 33] spielen K.V. nur eine untergeordnete Rolle.
Auch in England giebt es keine kaufmännische Vereine nach Art der deutschen, wohl aber mehrere Gehilfenvereine mit ausgesprochen wirtschaftlichen Zielen; am bekanntesten sind die Clerks’ Association von London, [* 34] Liverpool [* 35] und Glasgow. [* 36] –
Vgl. Die Rundschreiben des Deutschen Vortragsverbandes und des Deutschen Verbandes kaufmännische Vereine; außerdem die kaufmännischen Fachzeitschriften: Kaufmännische Reform (Leipzig), Kaufmännische Presse [* 37] (Frankfurt a. M.), Hamburger Vereinsblatt (Hamburg).