bewahrungspflicht und die Feststellung der Mängel s. Distanzkauf.
Über Erfüllungsort und Erfüllungszeit s. diese
Artikel.
Ist nichts anderes verabredet, so hat jede der beiden Parteien das
Recht, zu fordern, daß die andere Zug
um Zug
erfüllt. Doch kann
beredet sein Pränumerationskauf und Kreditkauf.
Beim Barkauf soll nach Gemeinem
Recht das Eigentum der
verkauften Sache trotz sofortiger
Übergabe auf den Käufer nicht übergehen, solange der Preis nicht bezahlt ist. Die neuern
Gesetze gestatten dem Verkäufer, sich das Eigentum bis zur
Zahlung des Kaufpreises bei der
Übergabe einer beweglichen Sache
vorzubehalten. Nach dem
DeutschenEntwurf §. 394 gilt dies als
aufschiebende Bedingung. Der Verkäufer
ist dann zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer mit der
Zahlung in Verzug kommt.
Unter Platzkauf versteht man einen unter Gegenwärtigen geschlossenen Kauf (im Gegensatz von Kauf unter Abwesenden)
oder einen durch
Ablieferung der Ware an dem Wohnort oder Niederlassungsort des Verkäufers zu erfüllenden Kauf, sodaß nicht
(wie beim Distanzgeschäft) eine Übersendung für
Rechnung des Käufers stattfindet.
Über dieRechte, welche dem Verkäufer und dem Käufer im Fall eines Verzugs der Gegenpartei bei
Fixgeschäften zustehen, s.
Fixgeschäft und Erfüllungszeit.
Allgemein hat der Verkäufer nach Handelsgesetzbuch Art. 343 das
Recht, wenn der Käufer mit Empfangnahme der Ware im Verzuge
ist, diese auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niederzulegen oder
sie unter
Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen verkaufen zu lassen. Doch braucht der Verkäufer von den ihm durch Art. 343 eingeräumten
Rechten keinen Gebrauch zu machen. Er kann die verkaufte Sache da, wo sie sich befindet, und so,
wie sie sich befindet, liegen lassen, haftet nur noch für
Arglist und grobe Fahrlässigkeit, trägt nicht mehr die Gefahr,
kann den Käufer auf
Zahlung belangen, wie wenn er übergeben hätte, und auf
Abnahme unter Ersatz des Interesses für den
dem Verkäufer entzogenen Raum (Lagergeld u. s. w.).
Die
Rechte des Verkäufers, wenn der Käufer mit der
Zahlung des Kaufpreises – die des Käufers, wenn der Verkäufer mit
der
Übergabe der Ware im Verzuge ist, behandeln die Art. 354–359 des Handelsgesetzbuchs. Diese Bestimmungen kommen indessen
nur zur Anwendung, wenn der abgeschlossene Kauf wenigstens auf Seiten einer der beiden Parteien
ein Handelsgeschäft ist. Wegen der Bestimmungen des
BürgerlichenRechts über den Verzug s. d.
Litteratur.Treitschke, Der Kaufkontrakt in besonderer
Beziehung auf den Warenhandel (2. Aufl., von Wengler, Gera
[* 2] 1865);
aufProbe oder
Kauf aufBesicht, ein
Kauf, der unter der in dem Willen des Käufers stehenden
Bedingung geschlossen wird, daß der
Käufer die Ware besehen oder prüfen und genehmigen werde. Die
Bedingung ist im Zweifel
eine aufschiebende. Bis zu seiner Erklärung ist der
Käufer nicht gebunden. Die Ware bleibt auf Gefahr des Verkäufers. Dagegen
ist der Verkäufer gebunden bis zur Erklärung des Käufers. Genehmigt dieser die Ware, so ist damit
der
Kauf abgeschlossen; lehnt er sie ab, so haben sich die Verhandlungen zerschlagen und
Käufer hat die Ware, wenn sie ihm
übergeben war, zurückzugeben.
Der Verkäufer hört auf, gebunden zu sein, wenn der
Käufer bis zum
Ablauf
[* 5] der verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist
nicht genehmigt. In Ermangelung einer verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist kann der Verkäufer
nach
Ablauf einer den Umständen angemessenen Zeit den
Käufer zur Erklärung auffordern; Verkäufer hört dann auf, gebunden
zu sein, wenn sich
Käufer auf die
Aufforderung nicht sofort erklärt. Ist die auf
Besicht oder
Probe verkaufte Ware zum Zweck
der
Besichtigung oderProbe bereits übergeben, so gilt das Stillschweigen des Käufers bis nach
Ablauf
der Frist oder auf die
Aufforderung als Genehmigung; vgl.
Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 339;
SchweizerObligationenrecht Art.
269–271.
1)
Bezirksamt im bayr. Reg.-Bez.
Schwaben, hat 508,56 qkm, (1890) 22370 (11071 männl., 11299 weibl.) E., 57 Gemeinden mit 125 Ortschaften.
– 2)
UnmittelbareStadt und Hauptort des
Bezirksamtes, links der Wertach, in
683 m Höhe, an der Linie München–Buchloe–Lindau der Bayr. Staatsbahnen,
[* 7] Sitz des
Bezirksamtes und eines Amtsgerichts
(Landgericht
Kempten),
[* 8]
Rent-,
Zoll-, Forstamtes sowie einer Reichsbanknebenstelle, hat (1890) 7331 (3513 männl., 3818 weibl.)
E., darunter 1911
Evangelische; Post Zweiter
Klasse,
Telegraph,
[* 9] einen Stadtpark an
Stelle der frühern Festungswerke,
vier kath., zwei evang. und eine Simultankirche,
Kloster der Franziskanerinnen mit der Wallfahrtskapelle der
Crescentia, Real-,
Latein- und
Waldbauschule,
Kinderbewahranstalt, 2 Hospitäler, Waisenhäuser,
Krankenhaus,
[* 10] Kreisirrenanstalt für
Schwaben und
ein Schlachthaus. Bemerkenswerte
Gebäude sind die kath. Stadtpfarrkirche zu St. Martin (1444), die
noch ältere St. Blasikirche mit got.
Altar
[* 11] und das 1879–81 von
Hauberrisser im
Stil der Renaissance erbaute Rathaus mit Fresken
von
Lindenschmit. Es bestehen eine
Baumwollspinnerei und
Weberei
[* 12] (800
Arbeiter), vier Dampfbrauereien, Öl-, Leim-,
Cement- und
Maschinenfabriken und eine große lithogr. Anstalt (300
Arbeiter).
brichtMiete, ein Rechtssprichwort, welches bedeutet, daß derjenige, welcher
das Eigentum an einer Sache von dem Vermieter durch einen
Kauf,
Tausch, eine Schenkung oder einen andern eine
Sonderrechtsnachfolge
in das
Recht des Vermieters begründenden
Titel erworben hat, an den von seinem Rechtsvorgänger abgeschlossenen Mietvertrag
nicht gebunden ist, wenn er nicht die Aushaltung des Mietvertrags übernommen hat. (S. Forderungsrecht,
Bd. 6, S. 967 a.)
Der Deutsche
[* 13]
Entwurf zweiter Lesung hat den vielfachen Anfeindungen, welche der
Entwurf erster Lesung mit seinem Anschluß
an das Gemeine
Recht gefunden hatte, dadurch nachgegeben, daß er (§§. 512, 521) ausspricht: Wird das vermietete (oder verpachtete)
Grundstück nach der Überlassung an den
^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]
¶
mehr
Mieter (oder Pächter) von dem Vermieter (oder Verpächter) an einen Dritten veräußert, so tritt von der Eigentumsübertragung
an der Erwerber an die Stelle des Vermieters (oder Verpächters) in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Miet-
(oder Pacht-) Verhältnisse ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein. §. 518: Wird das vermietete (oder
verpachtete) Grundstück nach der Überlassung an den Mieter (oder Pächter) von dem Vermieter (oder Verpächter) mit dem Rechte
eines Dritten belastet, so findet §. 512 entsprechende Anwendung, wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter (oder Pächter)
der vertragsmäßige Gebrauch entzogen wird.
Hat die Ausübung des Rechts nur eine Beschränkung des Mieters in dem vertragsmäßigen Gebrauch zur Folge,
so ist der Dritte dem Mieter (oder Pächter) gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit sie den vertragsmäßigen
Gebrauch beeinträchtigen würde. §. 519: Hat vor der Überlassung des vermieteten oder verpachteten Grundstückes an den
Mieter (oder Pächter) der Vermieter (oder Verpächter) das Grundstück an einen Dritten veräußert oder
mit einem Rechte belastet, so gilt das Gleiche wie in den Fällen der §§. 512 u. 518, wenn der Erwerber dem Vermieter (oder
Verpächter) gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Miet- (oder Pacht-) Verhältnisse ergebenden Verpflichtungen übernommen
hat.