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waren, eine obrigkeitliche Taxe mit der Maßgabe besteht, daß Verkäufer keinen höhern Preis fordern darf, ist die Preisbestimmung der freien Vereinbarung überlassen. Doch steht dem Verkäufer nach Gemeinem Recht die Anfechtung des Kauf frei, wenn er noch nicht die Hälfte des Wertes erlangt hat, nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §. 59 dem Käufer, wenn er mehr als das Doppelte des Wertes gezahlt oder versprochen hat. Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 934, 1060 giebt das Anfechtungsrecht dem Verkäufer und Käufer.
Dies Anfechtungsrecht ist auch auf andere entgeltliche Verträge, nach preuß. Recht wenigstens auf den Tausch übertragen. Nach Gemeinem und österr. Recht kann auf diese Anfechtung wegen laesio enormis im voraus verzichtet werden. Nach franz. Recht steht die Anfechtung nur dem Verkäufer von unbeweglichen Sacken zu, wenn er um mehr als ⁷⁄₁₂ verletzt ist; ein im voraus erklärter Verzicht ist ungültig. Diese Bestimmungen sind für den Handelsverkehr ausgeschlossen durch das Deutsche [* 2] Handelsgesetzbuch Art. 286; sie sind nicht aufgenommen in das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch, den Deutschen Entwurf und das Schweizer Obligationenrecht. Natürlich haben auch nach diesen neuern Gesetzen Verkäufer und Käufer im Fall einer Täuschung des Gegenkontrahenten über den Wert die Rechte auf Aufhebung und Schadloshaltung.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen (perfekt), wenn die Parteien über Preis und Gegenstand so weit einig sind, daß es keiner weitern Willenseinigung bedarf. Der Kaufvertrag kann auch stillschweigend abgeschlossen werden, so, wenn unbestellte Waren mit einer Faktura übersendet werden und der Empfänger über die Waren verfügt. Daraus, daß der Empfänger nicht antwortet, auch die Waren nicht zurücksendet, sondern liegen läßt, ist noch nicht zu schließen, daß er sie als Käufer angenommen hat.
Wer aber die Faktura über eine bestellte Ware vorbehaltlos annimmt, genehmigt den Preis. Der Kauf kann zu stande kommen durch einfache Annahme eines Angebots (Offerte), mag diese vom Käufer oder Verkäufer ausgehen. Das Anerbieten zum Verkauf, welches erkennbar für mehrere Personen, insbesondere durch Mitteilung von Preislisten, Lagerverzeichnissen, Proben oder Mustern geschieht, oder bei welchem die Ware, der Preis oder die Menge nicht bestimmt bezeichnet ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf (Handelsgesetzbuch Art. 337).
Der Verkäufer ist, wenn das nicht schon bei Abschluß des Geschäfts erfolgt ist, verpflichtet, dem Käufer den Genuß des verkauften Gegenstandes zu verschaffen und zu gewähren, bei verkauften Sachen Besitz und Eigentum zu übertragen. Wegen der Verpflichtung zur Gewährleistung des Eigentums oder verkauften Rechts s. Entwährung; wegen Haftung für Mängel s. Gewährsmängel.
Der Verkäufer ist verpflichtet, mit der Sache die Zubehörungen (sofern darüber nicht anders bestimmt ist), auch die nach Abschluß des Kauf hinzu gekommenen, und den Zuwachs zu übergeben (Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1090), nach Gemeinem Recht allen Vorteil, welchen der Verkäufer seit Perfektion des Vertrags von der verkauften Sache hatte, doch nicht den durch Rechtsgeschäfte erzielten Gewinn. Nach Preuß. Allg. Landr. 1,11, §. 105 und dem Deutschen Entwurf §. 387 verbleiben dem Verkäufer die Nutzungen, solange er die Gefahr trägt, also bis zur Übergabe oder bis zur Auflassung des Grundstückes, ähnlich Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 1050, 1064. Der Verkäufer ist verpflichtet, bis zur Zeit der Übergabe und, wenn der Käufer in Abnahme säumig ist, bis zur Zeit seines Verzugs die verkaufte Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters in Stand zu erhalten und zu bewahren, sodaß er für Entwendung und Beschädigung haftet, welche er durch solche Sorgfalt abwenden konnte. Er ist verpflichtet, dem Käufer über die den Kaufgegenstand betreffenden rechtlichen Verhältnisse, über die Grenzen [* 3] des Grundstücks, dessen Gerechtsame und Lasten die nötige Auskunft zu erteilen, ihm die zum Beweise des Rechts dienenden Urkunden auszuliefern.
Die Gefahr (s. d.) des Untergangs und der Verschlechterung des verkauften Gegenstandes trägt schon seit der Perfektion des Vertrags der Käufer nach Gemeinem Recht in dem Sinne, daß der Verkäufer Zahlung des vollen Preises fordern kann, obschon der verkaufte Gegenstand untergegangen oder verschlechtert ist. Doch genügt zur Perfektion in diesem Sinne nicht, daß der Kauf bindend ist, er muß unbedingt geschlossen oder bei bedingtem Abschluß durch Eintritt der Bedingung unbedingt geworden sein; während schwebender, demnächst aber eingetretener aufschiebender Bedingung trägt der Käufer nur die Gefahr der Verschlechterung, nicht die des Untergangs. Es muß auch ferner Preis und Ware, letztere individuell, bestimmt, nicht bloß bestimmbar sein.
Beim Gattungskauf muß namentlich in einer den Verkäufer bindenden Weise ausgeschieden sein (s. Distanzkauf). Damit stimmen im wesentlichen überein das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 866, 867 und Schweizer Obligationenrecht §§. 145, 204. Nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §. 100, und nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1048, 1064 hebt der zufällige Untergang der verkauften Sache vor der Übergabe, nach Österr. Bürgerl. Gesetzbuch schon der Verderb über die Hälfte des Wertes den Kauf auf, während der Käufer bei Verschlimmerungen nach Allg.
Landrecht das Recht des Rücktritts hat, nach Österr. Bürgerl. Gesetzbuch diese auf Rechnung des Verkäufers eintreten. Nach dem Deutschen Entwurf §. 387 geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der verkauften Sache auf den Käufer über. Wird der Käufer eines Grundstückes vor der Übergabe als Eigentümer in das Grundbuch (s. d.) eingetragen, so treten diese Wirkungen mit der Eintragung ein. Im Fall der Versendung einer Ware bestimmt der Entwurf wie das Handelsgesetzbuch.
Der Käufer hat die verkaufte Sache abzunehmen und den verabredeten Kaufpreis gegen Übergabe der verkauften Sache zu zahlen, sofern ihm derselbe nicht gestundet ist. Ist die Übergabe erfolgt, ohne daß der Käufer den ihm nicht gestundeten Preis gezahlt hat, so hat er ihn seit der Übergabe zu verzinsen. Er ist nicht verpflichtet, die Ware zu empfangen, wenn sie nicht empfangbar ist (s. Empfangbarkeit der Ware). Die Empfangnahme muß sofort geschehen, wenn nicht ein anderes bedungen oder ortsgebräuchlich oder durch die Umstände geboten ist (Handelsgesetzbuch §. 346). Die Kosten der Übergabe, insbesondere die Kosten des Messens und Wägens, fallen dem Verkäufer, die Kosten der Abnahme und des Transports nach einem andern Orte als dem Erfüllungsorte fallen dem Käufer zur Last. Über die Untersuchungspflicht bei den an einen andern Ort übersendeten Waren s. Ablieferung und Dispositionsstellung; über die Auf-
^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.] ¶
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bewahrungspflicht und die Feststellung der Mängel s. Distanzkauf.
Über Erfüllungsort und Erfüllungszeit s. diese Artikel.
Ist nichts anderes verabredet, so hat jede der beiden Parteien das Recht, zu fordern, daß die andere Zug um Zug erfüllt. Doch kann beredet sein Pränumerationskauf und Kreditkauf. Beim Barkauf soll nach Gemeinem Recht das Eigentum der verkauften Sache trotz sofortiger Übergabe auf den Käufer nicht übergehen, solange der Preis nicht bezahlt ist. Die neuern Gesetze gestatten dem Verkäufer, sich das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises bei der Übergabe einer beweglichen Sache vorzubehalten. Nach dem Deutschen Entwurf §. 394 gilt dies als aufschiebende Bedingung. Der Verkäufer ist dann zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.
Unter Platzkauf versteht man einen unter Gegenwärtigen geschlossenen Kauf (im Gegensatz von Kauf unter Abwesenden) oder einen durch Ablieferung der Ware an dem Wohnort oder Niederlassungsort des Verkäufers zu erfüllenden Kauf, sodaß nicht (wie beim Distanzgeschäft) eine Übersendung für Rechnung des Käufers stattfindet.
Über die Rechte, welche dem Verkäufer und dem Käufer im Fall eines Verzugs der Gegenpartei bei Fixgeschäften zustehen, s. Fixgeschäft und Erfüllungszeit.
Allgemein hat der Verkäufer nach Handelsgesetzbuch Art. 343 das Recht, wenn der Käufer mit Empfangnahme der Ware im Verzuge ist, diese auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niederzulegen oder sie unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen verkaufen zu lassen. Doch braucht der Verkäufer von den ihm durch Art. 343 eingeräumten Rechten keinen Gebrauch zu machen. Er kann die verkaufte Sache da, wo sie sich befindet, und so, wie sie sich befindet, liegen lassen, haftet nur noch für Arglist und grobe Fahrlässigkeit, trägt nicht mehr die Gefahr, kann den Käufer auf Zahlung belangen, wie wenn er übergeben hätte, und auf Abnahme unter Ersatz des Interesses für den dem Verkäufer entzogenen Raum (Lagergeld u. s. w.).
Die Rechte des Verkäufers, wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises – die des Käufers, wenn der Verkäufer mit der Übergabe der Ware im Verzuge ist, behandeln die Art. 354–359 des Handelsgesetzbuchs. Diese Bestimmungen kommen indessen nur zur Anwendung, wenn der abgeschlossene Kauf wenigstens auf Seiten einer der beiden Parteien ein Handelsgeschäft ist. Wegen der Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts über den Verzug s. d.
Litteratur. Treitschke, Der Kaufkontrakt in besonderer Beziehung auf den Warenhandel (2. Aufl., von Wengler, Gera [* 5] 1865);
Bechmann, Der Kauf nach Gemeinem Recht (Tl. 1, Erlangen [* 6] 1876, Tl. 2, 1884);
Thöl, Handelsrecht, Bd. 1 (6. Aufl., Lpz. 1879), §. 62 c fg.; Hanausek, Die Haftung des Verkäufers (2 Abteil., Berl. 1883–87);
Dernburg, Lehrbuch des preuß. Privatrechts, II (4. Aufl., Halle [* 7] 1888–89), §§. 133 fg.