Katzenkraut,
s. Valeriana. ^[= L., Baldrian,Pflanzengattung aus der Familie der Valerianaceen (s. d.) mit gegen 150 Arten, ...]
s. Valeriana. ^[= L., Baldrian,Pflanzengattung aus der Familie der Valerianaceen (s. d.) mit gegen 150 Arten, ...]
s. Luchs.
s. Nepeta.
soviel wie Gartenschierling, s. Aethusa.
Pflanzenart, s. Antennaria. ^[= R. Br., Pflanzengattung aus der Familie der Kompositen (s. d.) mit gegen 10 in Europa, Asien, ...]
Beiname des Malers Mind (s. d.). ^[= s. Personenname.]
s. Katzengold. ^[= und Bezeichnungen für goldgelb oder silberweiß glänzende Spielarten des Glimmers.]
s. Spottvögel. ^[= Bezeichnung verschiedener Vogelarten, so einer Drossel, der Spottdrossel (s. d.) und des nahe ...]
Pflanzenart, s. Equisetum.
(Amiurus), Gattung der Welse in China [* 2] und dem gemäßigten Amerika. [* 3]
Der cat-fish (Amiurus catus L.) ist ein beliebter Speisefisch der Nordamerikaner, von mittlerer Große, breitköpfig, mit unterständigem, von acht Barteln umgebenem Maule.
Seine eigentliche Heimat ist Nordamerika [* 4] östlich vom Felsengebirge, man hat ihn aber auch mit Erfolg in Kalifornien eingeführt.
Katziri,
alter Name der Chasaren (s. d.). ^[= ein westtürk. Stamm, der bei den griech. und lat. Schriftstellern des Mittelalters als , ...]
die nördlichste der Sandwichinseln, umfaßt mit der westlich daneben gelegenen Insel Niihau 1707 qkm und hatte 1884: 8935 Einwohner, darunter 4881 Fremde.
Das Innere ist stark gebirgig und erreicht im Weialeale 2100 m Höhe.
Das Land ist infolge des verwitterten vulkanischen Gesteins, aus dem der ganze Boden besteht, außerordentlich fruchtbar.
Neuerdings wird namentlich Zuckerrohr gebaut.
Die Häfen (Waimea im SW. und Hanalei an der Nordseite) sind mangelhaft.
adjektivisch und substantivisch gebraucht zur Bezeichnung unverständlicher Sprache, [* 5] sowohl gänzlich fremder, als auch solcher, die durch schlechte Aussprache, falsche Formen, Vermengung mit fremden Ausdrücken unverständlich wird.
Das Wort stammt von dem oberdeutschen Kaudern in der Bedeutung Zwischenhandel treiben, hausieren, sodaß Kauderwelsch ursprünglich die undeutliche Rede der hausierenden Welschen (Italiener) bezeichnete.
ein kleineres Gebäude in Holz- oder Mauerwerk, das als Überbau über einer Schachtmündung oder einem Stollenmundloche zum Schutze gegen Witterungseinflüsse dient.
(Masticatio), die in der Mundhöhle [* 6] erfolgende mechan. Zerkleinerung der Nahrungsstoffe vermittelst der Kauorgane oder des Kauapparats (Kiefer, Zähne, [* 7] Kaumuskeln). Beim Kauen wird nicht nur der Unterkiefer mit seinen Zahnreihen durch die Zusammenziehungen der Schläfen- und Kaumuskeln (musculi temporales und masseteres) gegen den Oberkiefer kräftig angezogen, sondern auch durch die Thätigkeit der äußern und innern Flügelmuskeln (musculi pterygoidei) eine Verschiebung der Zahnreihen nach vorn und rückwärts und nach beiden Seiten und damit die Zermalmung der festen Speisen zwischen den höckerigen Flächen der Backenzähne bewirkt.
Das fortwährende Hineinschieben des Bissens zwischen die Zahnreihen erfolgt von außen her durch die Wangenmuskeln, von innen her durch die Zunge, welche letztere auch weichere Bissen durch Andrücken und Reiben gegen den harten Gaumen zu zerquetschen vermag. Während des Kauen wird der Bissen innig mit dem Speichel vermischt. Die Bewegungen der Kaumuskeln werden durch Nervenzweige des fünften Hirnnervenpaares vermittelt. Mangelhaftes Kauen infolge schadhafter Zähne oder allzu hastigen Essens ist eine der häufigsten Ursachen chronischer Verdauungsstörungen.
Ferd., Komponist, geb. zu Klein-Thaya in Mähren, [* 8] gest. in Wien, [* 9] schrieb gegen 200 theatralische Werke, größere und kleinere Opern, Singspiele, die die Richtung Wenzel Müllers mit schwächerm Talent und ohne dessen Kunst verfolgen.
Nur «Das Donauweibchen», ein Verkleidungsstück, in dem nach Wiener Mode Posse und Märchen untereinander gemischt sind, hatte wirklichen Erfolg.
der Vertrag, mit welchem die eine Partei (der Verkäufer) der andern (dem Käufer) eine Sache, ein Recht an einer Sache oder ein absolutes Recht (wie ein Erfindungspatent, ein Urheberrecht), eine Mehrheit von Sachen, den Besitz oder die Innehabung einer Sache, eine Forderung, eine Kundschaft, ein Geschäft mit der Firma, eine nicht patentierte Erfindung, ein ganzes Vermögen, kurz irgend ein Gut oder was als ein solches angesehen wird oder den Genuß eines solchen für Geld überträgt oder verschafft oder zu übertragen oder zu verschaffen verspricht.
Nur werden Dienstleistungen nicht gekauft, sondern gemietet (s. Dienstmiete). Ist der verkaufte Gegenstand Objekt des Handels, so wird er Ware genannt; der in Geld gewährte Gegenwert heißt Kaufpreis. Ein Kauf kann geschlossen werden über zukünftige Sachen, über die zukünftige Ernte, [* 10] über hängende und stehende Früchte (Hoffnungskauf, s. Emtio). Verpflichtet sich die eine Partei, die der andern Partei zu leistende Sache erst herzustellen, so liegt nach Gemeinem Recht Kauf vor, wenn der Hersteller den Stoff hergiebt, sonst Werkverdingung (s. d.), während nach Preuß.
Allg. Landrecht solche auch in jenem Falle angenommen wird. Nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 338 ist aber nach den Bestimmungen über den Kauf auch ein Handelsgeschäft zu beurteilen, dessen Gegenstand in der Lieferung einer Quantität Vertretbarer Sachen (s. d.) gegen einen bestimmten Preis besteht (auch wenn dieselben erst angeschafft oder hergestellt werden sollen). Wird der Kauf geschlossen über eine Sache, welche Parteien als vorhanden ansehen, während sie nicht oder nicht mehr vorhanden ist (das verkaufte Haus war zur Zeit des Vertragsschlusses abgebrannt, die als schwimmend verkaufte Ladung eines bestimmten Schiffs mit diesem untergegangen), so ist der Kauf nichtig; ebenso, wenn beide Teile wußten, daß die Sache nicht existiere. Ein Kauf über Sachen, welche dem Verkehr entzogen sind (s. Commercium), ist ungültig; doch kann solcher Kauf abgeschlossen werden unter der Bedingung, daß diese Eigenschaft in Wegfall kommt, z. B. eine Straße eingezogen wird.
Fremde Sachen, welche der Verkäufer ohne Ermächtigung des Eigentümers verkauft, können nach Gemeinem Recht Gegenstand des Kauf sein; der Verkäufer hat sie anzuschaffen. Nur sollen arglistige Geschäfte, bei welchen beide Teile kolludieren, ungültig sein. Anders nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §. 19, und franz. Recht («La vente de la chose d’autrui est nulle», der Verkauf einer fremden Sache ist nichtig); doch wird das Geschäft, wenn beide Teile wissentlich und in gutem Glauben handelten, in Preußen [* 11] als Vertrag über die Handlung eines Dritten aufrecht erhalten. Gehörte die verkaufte Sache bereits dem Käufer und hat er nicht bloß die Innehabung der nicht in seinem Besitz befindlichen Sache gekauft, so ist der Kauf ungültig.
Über den Kauf einer individuell nicht bestimmten Sache s. Gattungskauf.
Der Kaufpreis muß in Geld bestimmt oder bestimmbar sein. Sofern nicht, wie bei Apotheker-
^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.] ¶
waren, eine obrigkeitliche Taxe mit der Maßgabe besteht, daß Verkäufer keinen höhern Preis fordern darf, ist die Preisbestimmung der freien Vereinbarung überlassen. Doch steht dem Verkäufer nach Gemeinem Recht die Anfechtung des Kauf frei, wenn er noch nicht die Hälfte des Wertes erlangt hat, nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §. 59 dem Käufer, wenn er mehr als das Doppelte des Wertes gezahlt oder versprochen hat. Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 934, 1060 giebt das Anfechtungsrecht dem Verkäufer und Käufer.
Dies Anfechtungsrecht ist auch auf andere entgeltliche Verträge, nach preuß. Recht wenigstens auf den Tausch übertragen. Nach Gemeinem und österr. Recht kann auf diese Anfechtung wegen laesio enormis im voraus verzichtet werden. Nach franz. Recht steht die Anfechtung nur dem Verkäufer von unbeweglichen Sacken zu, wenn er um mehr als ⁷⁄₁₂ verletzt ist; ein im voraus erklärter Verzicht ist ungültig. Diese Bestimmungen sind für den Handelsverkehr ausgeschlossen durch das Deutsche [* 13] Handelsgesetzbuch Art. 286; sie sind nicht aufgenommen in das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch, den Deutschen Entwurf und das Schweizer Obligationenrecht. Natürlich haben auch nach diesen neuern Gesetzen Verkäufer und Käufer im Fall einer Täuschung des Gegenkontrahenten über den Wert die Rechte auf Aufhebung und Schadloshaltung.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen (perfekt), wenn die Parteien über Preis und Gegenstand so weit einig sind, daß es keiner weitern Willenseinigung bedarf. Der Kaufvertrag kann auch stillschweigend abgeschlossen werden, so, wenn unbestellte Waren mit einer Faktura übersendet werden und der Empfänger über die Waren verfügt. Daraus, daß der Empfänger nicht antwortet, auch die Waren nicht zurücksendet, sondern liegen läßt, ist noch nicht zu schließen, daß er sie als Käufer angenommen hat.
Wer aber die Faktura über eine bestellte Ware vorbehaltlos annimmt, genehmigt den Preis. Der Kauf kann zu stande kommen durch einfache Annahme eines Angebots (Offerte), mag diese vom Käufer oder Verkäufer ausgehen. Das Anerbieten zum Verkauf, welches erkennbar für mehrere Personen, insbesondere durch Mitteilung von Preislisten, Lagerverzeichnissen, Proben oder Mustern geschieht, oder bei welchem die Ware, der Preis oder die Menge nicht bestimmt bezeichnet ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf (Handelsgesetzbuch Art. 337).
Der Verkäufer ist, wenn das nicht schon bei Abschluß des Geschäfts erfolgt ist, verpflichtet, dem Käufer den Genuß des verkauften Gegenstandes zu verschaffen und zu gewähren, bei verkauften Sachen Besitz und Eigentum zu übertragen. Wegen der Verpflichtung zur Gewährleistung des Eigentums oder verkauften Rechts s. Entwährung; wegen Haftung für Mängel s. Gewährsmängel.
Der Verkäufer ist verpflichtet, mit der Sache die Zubehörungen (sofern darüber nicht anders bestimmt ist), auch die nach Abschluß des Kauf hinzu gekommenen, und den Zuwachs zu übergeben (Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1090), nach Gemeinem Recht allen Vorteil, welchen der Verkäufer seit Perfektion des Vertrags von der verkauften Sache hatte, doch nicht den durch Rechtsgeschäfte erzielten Gewinn. Nach Preuß. Allg. Landr. 1,11, §. 105 und dem Deutschen Entwurf §. 387 verbleiben dem Verkäufer die Nutzungen, solange er die Gefahr trägt, also bis zur Übergabe oder bis zur Auflassung des Grundstückes, ähnlich Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 1050, 1064. Der Verkäufer ist verpflichtet, bis zur Zeit der Übergabe und, wenn der Käufer in Abnahme säumig ist, bis zur Zeit seines Verzugs die verkaufte Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters in Stand zu erhalten und zu bewahren, sodaß er für Entwendung und Beschädigung haftet, welche er durch solche Sorgfalt abwenden konnte. Er ist verpflichtet, dem Käufer über die den Kaufgegenstand betreffenden rechtlichen Verhältnisse, über die Grenzen [* 14] des Grundstücks, dessen Gerechtsame und Lasten die nötige Auskunft zu erteilen, ihm die zum Beweise des Rechts dienenden Urkunden auszuliefern.
Die Gefahr (s. d.) des Untergangs und der Verschlechterung des verkauften Gegenstandes trägt schon seit der Perfektion des Vertrags der Käufer nach Gemeinem Recht in dem Sinne, daß der Verkäufer Zahlung des vollen Preises fordern kann, obschon der verkaufte Gegenstand untergegangen oder verschlechtert ist. Doch genügt zur Perfektion in diesem Sinne nicht, daß der Kauf bindend ist, er muß unbedingt geschlossen oder bei bedingtem Abschluß durch Eintritt der Bedingung unbedingt geworden sein; während schwebender, demnächst aber eingetretener aufschiebender Bedingung trägt der Käufer nur die Gefahr der Verschlechterung, nicht die des Untergangs. Es muß auch ferner Preis und Ware, letztere individuell, bestimmt, nicht bloß bestimmbar sein.
Beim Gattungskauf muß namentlich in einer den Verkäufer bindenden Weise ausgeschieden sein (s. Distanzkauf). Damit stimmen im wesentlichen überein das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 866, 867 und Schweizer Obligationenrecht §§. 145, 204. Nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §. 100, und nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1048, 1064 hebt der zufällige Untergang der verkauften Sache vor der Übergabe, nach Österr. Bürgerl. Gesetzbuch schon der Verderb über die Hälfte des Wertes den Kauf auf, während der Käufer bei Verschlimmerungen nach Allg.
Landrecht das Recht des Rücktritts hat, nach Österr. Bürgerl. Gesetzbuch diese auf Rechnung des Verkäufers eintreten. Nach dem Deutschen Entwurf §. 387 geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der verkauften Sache auf den Käufer über. Wird der Käufer eines Grundstückes vor der Übergabe als Eigentümer in das Grundbuch (s. d.) eingetragen, so treten diese Wirkungen mit der Eintragung ein. Im Fall der Versendung einer Ware bestimmt der Entwurf wie das Handelsgesetzbuch.
Der Käufer hat die verkaufte Sache abzunehmen und den verabredeten Kaufpreis gegen Übergabe der verkauften Sache zu zahlen, sofern ihm derselbe nicht gestundet ist. Ist die Übergabe erfolgt, ohne daß der Käufer den ihm nicht gestundeten Preis gezahlt hat, so hat er ihn seit der Übergabe zu verzinsen. Er ist nicht verpflichtet, die Ware zu empfangen, wenn sie nicht empfangbar ist (s. Empfangbarkeit der Ware). Die Empfangnahme muß sofort geschehen, wenn nicht ein anderes bedungen oder ortsgebräuchlich oder durch die Umstände geboten ist (Handelsgesetzbuch §. 346). Die Kosten der Übergabe, insbesondere die Kosten des Messens und Wägens, fallen dem Verkäufer, die Kosten der Abnahme und des Transports nach einem andern Orte als dem Erfüllungsorte fallen dem Käufer zur Last. Über die Untersuchungspflicht bei den an einen andern Ort übersendeten Waren s. Ablieferung und Dispositionsstellung; über die Auf-
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