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Kassation (ital. caääkxiolls, eigentlich «Verab- schiedung») hieß früher ein zur Aufführung im Freien, besonders als Abendmusik, Ständchen, be- stimmtes mchrsätziges Tonstück für mehrere einfack besetzte Instrumente. Die Bezeichnung K^für sniteu- artigc Kompositionen war besonders in ^üddeutsck- land und Österreich [* 2] gebräuchlich. Dort kam auch der Ausdruck: Kassat'en gehen («Gassaten gehen», auch abgeleitet von Gasse) vor im Sinne von: Liebesabenteuer suchen.
Von Musikern (I. vaydn z. B.) liest man, daß sie durcb Gassatim gehen, d. h. Ständchen bringen, ihr Brot [* 3] verdienten. Kassatorische Klausel, die Abrede der Rechts- verwirtung, im weitern Sinn die einem Vertrag beigefügte Nebenabrede, daß der Kontrahent, welcber seine Verpflichtung nicht erfüllt, seiner gcsanuen Rechte oder gewisser Rechte aus dem Vertrag ver- lustig sein soll. Im Gemeinen Recht ist dafür der Ausdruck lex O0inini880i'i3. gebräuchlich. Die Klau- sel wird bei verschiedenen Geschäften angewendet: beim Kauf z. V. so, daß der Verkäufer sich die Auf- bebung des Geschäfts für den Fall vorbehält, daß der Kaufpreis zu einer bestimmten Zeit nickt bezahlt wird;
beim Abzahlungsgeschäft (s. d.) so, daß der Käufer verliert, was er bezahlt hat und die Ware herausgeben muh, wenn er nicht pünktlich weiter zahlt;
beim Darlehen so, daß, wenn die Zinsen nicht pünktlich gezahlt werden, das sonst längere Zeit un- kündbare Darlehen sofort fällig wird;
beim Pfande s. (^oinmiZLoriH Ikx. Kasfäve, Kassavebrot, Kaffavestärke, Kas- favestrauch, f. Manihot. ^saur (s. d.). Kaßba, Hauptort des indobrit. Distrikts Dschas- Kasse (ital. 0^33^), eigentlich das Behältnis, in welchem Geld und Geldeswert aufbewahrt wird; dann diejenige Abteilung einer Behörde oder eines Geschäfts, wo Einnahme und Ausgabe des Geldes stattfindet, sowie das dazu benutzte ^okal. Ferner wird unter Kassette im kaufmännischen Verkehr auch Me- tall- und Papiergeld und unter dem Ausdruck «per Kassette» sofortige bare Zahluug verstanden. Kassen- geschäfte oder «Geschäfte per Kassette» bedeuten öfters auch sofort erfüllbare Tagesgeschäfte. (S. auch (^2.385.) j^scnscheine.
Kassenanweisungen,Kassenbillets, s. Kas- Kassen defekte,die an den Sollbeständen (s. Soll) einer Kasse infolge von Untreue, Irrtum oder Dienstvernachlässigung der Kassenbeamten sowie von Diebstahl, Brand oder sonstigen nicht vorher- zusehenden Ereignissen fehlenden Beträge. Wegen des bei Defekten eines öffentlichen Kassenbeamten einzuschlagenden Verfahrens f. Defektsverfahren. Kassendeficit, s. Deficit und Staatshaushalt. Kafsengeld, bis 1817 eine besondere Währung in Hannover [* 4] für Zahlungen an die öffentlichen Kassen.
Gesetzlich rechnete man 14 Thaler K. ^ 15 Tblr. Goldwäkrung (in Pistolen [* 5] zu 5 Thlrn.). Kassengeschäfte, s. Kasse. Kassenscheine, Kassenanweisungen oder Kassenbillcts sind ein staatliches Papiergeld, dessen Kredit daranf beruht, daß es von allen öffent- lichen Kassen in Zahlung angenommen (Steucr- fundierung), von dazu bestimmten Kassen auck gegen bar eingelöst wird. In Deutschland [* 6] ist durch Gesetz vom die ausschließliche Be- fugnis, ^taatspapiergeld auszugeben, von den Einzelstaaten auf das Reich übergegangen, welches ermächtigt wurde, Neichskassenscheine im Ge- ^mtbetrage von ^0 Mili. M. in Abschnitten zu 5, 20 und 50 M. auszugeben und unter die Einzel- staaten nach Maßgabe ihrer durch Zählung vom I.Dez. 1871 festgestellten Bevölkerung [* 7] zu verteilen.
Doch wurden zunächst denjenigen Staaten, welche mehr Papiergeld ausgegeben hatten, als ihr Anteil an den Reichskasscnscheinen betrug, noch Vorschüsse in letztern gewährt, die allmählich zu tilgen waren. Es giebt 'jetzt 70 Mill. M. Fünfzigmarkscheinc, 30 Mill. M. Zwanzigmarkscheine und 20 Mill. M. Fünfmarkscheine. Im Privatverkehr ist niemand zur Annahme der Reichskafsenscheine verpflichtet. Die Einlösung derselben gegen bar erfolgt auf Verlangen bei der Rcichshauptkasse; ebenso werden sie bei allen Kassen des Neichs und der Bundcsstaaten in Zahlung genommen. - In Österreich-Ungarn [* 8] nennt man die entsprechenden Wertzeichen (zu 1, 5 und 50 Fl.) Staatsn 0 ten und versteht dagegen unter Kassette Aner- tcnnungsscheine von Banken (s. d., Bd. 2, S. 3721)) über die bei ihnen hinterlegten verzinslichen Gel- der. (S. Inhabcrpapiere und Papiergeld.) Kassensturz, Cassaschluß, die bei Revision von Kassen erfolgende Feststellung der Kassenbc- stände im allgemeinen.
Dieselbe erfolgt vor der ins einzelne gehenden Prüfung und Feststellung dieser Bestände, die auf Grundlage der geführten Kassen- bücker und der dazu gehörigen Belege geschieht. Kassenverbrechen, s. Unterschlagung. Kaffenzwang, die für den Arbeiter bestehende Verpflichtung, einer den Zwecken der Arbeiterver- sickerung (s. d.) dienenden Kasse anzugehören. Ein solcher Kassette kann durch Gesetz oder Ortsstatut, aber auck durch den Arbeitsvertrag oder durch die Zuge- hörigkeit zu einem Gewerkvercm (s. d.) begründet sein.
Der Kassette bildet den Gegensatz zur Kassenfreihcit, wie sie z. V. noch heute in England besteht. Dagegen existierte nach der frühern preuß. Gewerbegesetz- gedung wenigstens ein lokaler Kassette Derselbe wurde auch durch die Reichsgewerbeordnung vom und die sog. Hilfskassen-Novelle vom aufrecht erhalten. Im übrigen huldigten diefe beiden Gesetze dem Grundsatz: «Aassenzwang, nicht Zwangskassen!», d.h. es sollte zwar ein Zwang zur Selbstversicherung geübt werden, aber die Durch- führung derselben privaten Anstalten überlassen bleiben und jedem freistehen, in welcher Anstalt er dem Kassette genügen wollte.
Die weitere Entwick- lung der Arbeiterversicherung hat mit diesem Grund- satz gebrochen, den Kassette im weitesten Umfange statuiert und zur Verwirklichung desselben Zwangsorgani- sationen geschaffen, denen der Versicherte in der Regel kraft Gesetzes angehören mich. Ausnahmsweise finden Befreiungen statt. Z. B. entbindet die Mit- gliedschaft bei einer freienKilfskasseunterUmständen von der Pflicht, einer der im Krankenversicherungs- gesetz genannten Zwangskassen anzugehören.
Kasserolle (frz. cH886i-0i6), flaches, zum Braten,, Schmoren u. s. w. dienendes Gefäß [* 9] aus Thon, Guß- eisen, verzinntem oder emailliertem Eisenblech, Kupfer, [* 10] neuerdings auch aus Aluminium. Kassette (frz. c^otte; ital. c^886tta), Kästchen, besonders zur Aufbewahrung von .Kostbarkeiten oder Geld; in der Baukunst [* 11] ein vertieftes Feld in einer gewölbten oder flachen Decke. [* 12] Meist hat sie in der Antike quadratische, später auch rautenförmige und polygonale Gestalt. Sie hat den Zweck, die Wölbun- gen zu erleichtern, die Wölbflächen in Gurte aufzu- lösen (namentlich bei Tonnen- und Kuppelgewölben angewandt, z.B. im St. Peter und Pantheon in Rom) [* 13] und bei Balkendecken die Felder zu kennzeichnen,. Artikel, die man unter K vermißt, sind uulcr C aufzusuchen. ¶