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Vgl. Le [* 2] Couteulx, ^uiiki63 oräinig (^artnZiknsig (8 Bde., Neuville 1888-91);
Le Vasseur, kpueine- li668 0i'äini8 Oai'w3i6N3i3 (4 Bde., ebd. 1891-92) Kartäuserkatze, s. Katze. [* 3] Kartäuferpulver, soviel wie X6rm63 minöi-Hlo, s. Antimonsulfür. Karte, s. Landkarten [* 4] und Spielkarten. Kartell oderCartel (frz., von c^rt6, ein bescbrie- benes Papier) bedeutete ursprünglich in den Tur- nierspielen die Kampfordnung. Im Völkerrecht bezeichnet man mit Kartell, auch Kartellkonvention, eine Reihe von Verträgen, welche in die Klasse der reglementarischen fallen und sich auf den polit. oder socialen Verkehr unter meh- rern Staaten beziehen. Zwischen kriegführenden Staaten kommen solche Verträge vor z. V. über den Post- und Handels- (namentlich See-)Verkebr, über Kennzeichnung und Behandlung der Parla- mentäre, über Kuriere und Pässe, über Behand- lung der Kriegsgefangenen und deren Auslieferung. In letzterer Hinsicht fand bis zur Zeit der Franzo- sischen Revolution in der Regel zwischen allen kriegführenden Mächten Kartell statt, und es galt ein Hauptmann für sechs, ein Lieutenant für vier und ein Unteroffizier oder Reiter für zwei Mann Fuß- volk. Der Überschuß der Gefangenen, die nicht aus- getauscht werden konnten, wurde durch Geld aus- gelöst. Jetzt geschieht aber meist die Auslieferung der Gefangenen erst nach Kriegsschluß. Kartell für Frie- denszeiten sind z. B. die Konventionen über Sickerheits- und Iustizpflege (so über Auslieferung von flüchtigen Verbrechern, s. Auslieferung), dann über die Regulierung von Hinterlassenschaften (Kon- vention des Deutschen Reichs mit Ruhland vom über Zollverhältnisse (insbesondere das Zollkartell zwischen Deutschland [* 5] und Ostcr- reich-Ungarn vom sowie über Aus- lieferung von Militärpflichtigen und Deserteuren. Gerade in letzterer Beziehung wird der Ausdruck Kartell am häufigsten gebraucht. Während des Be- standes des frühern Deutschen Bundes existierte für sämtliche deutsche Staaten unter sich seit ein allgemeiner Vertrag wegen Auslieferung der Deserteure und Militärpflichtigen; nur die eige- nen Unterthanen wurden, wenn sie aus andern Kriegsdiensten desertierten, nicht ausgeliefert. Diese Moemeine Kartellkonvention hat jetzt nach Art. 13 des Prager Friedens vom nur noch zwischen Preußen [* 6] und Osterreich Geltung. Von polit. Wichtigkeit war seinerzeit besonders der preuß.- russ. Kartellvertrag. Derselbe erstreckte sich auf alle aus dem aktiven Dienste [* 7] der beiderseitigen Armeen Desertierten, auf die aus dem aktiven Dienste unter Vorbehalt ihrer Verpflichtung zu demselben Beur- laubten, auf alle nach den Gesetzen des bezüglichen Staates, wenn auch erst für die Folge zum Mili- tärdienst Verpflichteten, endlich auf alle wegen Kri- minalvcrbrcchen in Untersuchung befindlichen, an- geschuldigten oder bezichtigten Individuen. Der Vertrag wurde abgeschlossen, und auf 12 Jahre erneuert, ist aber 1869 abgelaufen. In der Volkswirtschaft bedeutet Kartell Syn- dikat, Ring, eine Vereinigung von Firmen der- selben Branche zu dem Zweck, den Preis ihrer Er- zeugnisse und Verkaufsartikel Zu erhöhen oder doch aus einer Höhe zu erhalten, welche einen befrie- digenden Unternehmergewinn sichert. In der Regel erstrecken sich derartige Vereinigungen nur auf ein Artikel, die man unter K verm in sich geschlossenes Verkehrsgebiet, auf ein ganzes Land. Daneben finden sich aber auch Kartell für ein- zelne Teile oder selbst nur bestimmte Provinzen. Zählt eine Branche nur wenige Firmen und sind dieselben mit einem wesentlichen Teile ihres Absatzes auf den Weltmarkt angewiesen, so bilden sich ge- legentlich die internationalen Kartell heraus; doch haben dieselben nur ausnahmsweise längern Be- stand gehabt, weil die Produktionsverhältnisse zu verschieden sind und die Interessen zu weit ausein- ander laufen. Kartell bestehen für den Handel, für Banken, Versicherungsgesellschaften, zwischen Eisen- bahnverwaltungen u. s. w. Die industriellen Kartell sind erst in den letzten Jahrzehnten entstanden. Je weniger Firmen eine Einzelbranche zählt, desto leichter gelingt die Verständigung. Mitte 1893 be- standen allein in Deutschland 6 Kartell des Kohlenberg- baues, 33 der Eisenindustrie, 33 für Chemikalien, 28 für Steine und Erden, 12 für Papier- und Leder- industrie, 15 für Tertilwaren. 1892 lösten sich 16 K. auf, dafür wurden 33 neu gebildet. In der Regel ist die Dauer eines industriellen Kartell nur auf wenige (3-6) Jahre anzunehmen, da inzwischen stets einige unzufriedene Firmen ihren eigenen Weg gehen wollen und das Kartell sprengen. Die nun wieder eintretende freie Konkurrenz führt zu einem Kampf der bisher verbundenen Firmen unter sich, der schließlich zur Preisschleuderei führt, bis endlich ein neues Kartell entsteht. In den letzten 10-15 Jahren ist es vor- gekommen, daß in derselben Branche und von den- selben Firmen dasselbe Kartell drei-, vier- auch fünf- mal abgeschlossen worden ist. Dieselben Erscheinun- gen sind in verstärktem Grade in Frankreich, Bel- gien, England, Nordamerika, [* 8] in der Schweiz, [* 9] in Österreich-Ungarn, [* 10] neuerdings in Italien, [* 11] Däne- mark, Sckweden und Rußland zu Tage getreten, also in Ländern mit vollster Handelsfreiheit bis zu der weitesten Schutzzollpolitik. In den meisten Fällen beginnt eine Vereinigung von bisher einander bekämpfenden Werken zunächst infolge von Überproduktion und damit verbundenem Sinken der Preise mit einer Verständigung über die einzuhaltenden Preisforderungen. Die betreffenden Werke stellen für jeden ihrer Artikel den Minimal- preis fest und verpflichten sich, darunter nicht zu verkaufen. Daneben wird, jedoch selten schon in bindender Form, gegenseitig die Einschränkung der Produktion zugesagt. Im Laufe der Zeit macht sich trotzdem wieder teils durch Übertretung der Ver- pflichtungen, teils durch ausländische Konkurrenz eine Überproduktion bemerkbar, und man schreitet außer der Verabredung über die Preise zu bindenden Abmachungen über die Höhe der jedem Werke zuzu- teilenden Produktion, nachdem zuvor festgestellt worden ist, wie hoch voraussichtlich zunächst der Bedarf zu bemessen sei. Aber auch diese Zusagen werden trotz aller Strafen nicht immer gehalten, um so mehr, als die Überwachung schwierig ist, und man geht zu den weitern Einrichtungen der ge- meinsamen Verkaufsstelle oder der besondern Zu- teilung ausgeschriebener Lieferungen über, nachdem gelegentlich die Zuweisung eines begrenzten Absatz- gebietes an eine oder mehrere Firmen voraus- gegangen oder wohl auch damit verbunden ist. Die Verkaufsstelle eignet sich am besten für solche Artikel, bei denen der Käufer besondere Anforderungen an Form, Größe, Güte und sonstige Eigenschaften nicht zu stellen pflegt, also für die Massenartikel, wie Kohlen, Steine, Erden, Roheisen, Stabeisen, Bleche, ißt, sind unter C aufzusuchen. 115 ¶