wurde und dem Kapitol sein jetziges Aussehen gab.
Michelangelo selbst schmückte den Platz mit der im Mittelalter beim Lateran
stehenden Bronzestatue des
KaisersMarc Aurel (1538) und begann den Umbau der Façade des Senatorenpalastes; später arbeiteten
Tommaso dei
Cavalieri, Giacomo della
Porta, Girolamo Rainaldi nach seinen
Plänen weiter.
Man steigt zum Kapitol vom Marsfelde
(Piazza di Araceli) auf einer breiten Flachtreppe (cordonnata) empor,
die unter
Pius Ⅳ. (1559‒65) erbaut und am obern
Abschluß mit den kolossalen Marmorstatuen zweier
Dioskuren
[* 2] geschmückt
ist. Der Platz, dessen Mitte das genannte Reiterbild des
Marc Aurel einnimmt, ist begrenzt links von dem
Palast desKapitolinischen
Museums (erbaut 1644‒55 von Rainaldi), der eine der bedeutendsten Statuensammlungen (Eigentum der Stadt
Rom)
[* 3] enthält; rechts
von dem Konservatorenpalast (von T. de
Cavalieri 1564‒68), worin sich städtische Amtslokale, Festsäle und Museumsräume
(in diesen viele nach 1870 auf städtischem
Terrain gefundene
Statuen, aber auch manches aus älterm
Besitz, z. B. die Wölfin
und der Dornauszieher aus
Bronze,
[* 4] die Konsular- und Triumphalfasten u. s. w.; ferner eine Sammlung von
Büsten berühmter
Männer
der Wissenschaft [Protomoteca] sowie eine Gemäldegalerie) befinden.
Dem
Aufgang gegenüber liegt der Senatorenpalast (vollendet 1592 von Rainaldi), mit stattlicher Doppeltreppe und hohem
Glockenturm
von Martino Lunghi 1579). Der Hauptsaal dieses
Palastes dient für die Sitzungen des röm.
Stadtrats. Die
nördlichste
Spitze des Kapitol ist neuerdings bestimmt worden, das Nationaldenkmal des Königs Victor Emanuel zu tragen. Der
Grundstein des kolossalen
Baues wurde gelegt. Die Leitung liegt in den
Händen des
Architekten Sacconi. Das
Kloster
von Araceli und mehrere
Straßen am Fuße des Kapitol haben demoliert werden müssen.
Zur
Topographie des Kapitol vgl.
Jordan, Kapitol,
Forum
[* 5] und Sacra
Via (Berl. 1881); C. Re und
G. B.
de Rossi im «Bullettino archeologico
comunale», Bd. 10
(Rom 1882);
Jordan,
Topographie der Stadt
Rom, Bd. 1, Abteil. 2 (Berl.
1885).
Über das moderne Kapitol: Righetti, Descrizione del Campidoglio (2 Bde.,
Rom 1835‒50);
Michaelis in Lützows «Zeitschrift für bildende Kunst»
(Neue Folge, Bd. 2, 1891).
in der deutschen
Armee derjenige
Soldat, der sich freiwillig zu einer längern als der vorgeschriebenen
Dienstzeit verpflichtet und zu diesem Zwecke einen
Vertrag (Kapitulation) abschließt. Hauptzweck dieses Verhältnisses ist
die Beschaffung des geeigneten Unteroffizierpersonals, und nur solche Leute sind zur Kapitulation zuzulassen, die sich zu
Gefreiten und
Unteroffizieren eignen. Mannschaften, welche zum ersten
Male kapitulieren, empfangen
ein Handgeld von 100 M.
Eine solche erste Kapitulation liegt vor, wenn die Betreffenden, gleichviel bei welcher Waffe, sich zu einer mindestens vierjährigen
Gesamtdienstzeit verpflichten, d. h. auf 2 Jahre mehr bei den Fußtruppen, und auf 1 Jahr mehr
bei der
Kavallerie und Reitenden
Artillerie. Spätere Kapitulationen werden immer nur auf 1 Jahr abgeschlossen.
Kapitulánt gehören zusammen mit den
Unteroffizieren und Offizieren zu denjenigen
Personen des Etats, deren Anzahl durch jährliche
Feststellung bewirkt wird. (S. auch Dienstprämien für
Unteroffiziere.)
(Domkapitular), in der kath.
Kirche das Mitglied eines Kollegiat- oder Domkapitels (s. d.)
mit
Stimmrecht, Sitz im Kirchenchor und einem bestimmten Einkommen.
die von den Karolingern erlassenen Gesetze, Verordnungen und
Anordnungen. Jeder
Stamm des
FränkischenReichs lebte nach seinem ihm eigentümlichen
Rechte. (S.
Germanische Volksrechte.) Daneben bedurfte es allgemein für das ganze
Reich gültiger
Anordnungen bezüglich derjenigen Materien, welche über den
Kreis
[* 12] der Stammesrechte hinausgingen.
Diese vom König erlassenen Gesetze, Instruktionen u. s. w. hießen unter den
Merowingern decretum, decretio, constitutio
u. s. w., unter den Karolingern capitulare, weil sie in mehrere
Abschnitte
(Kapitel) zerfielen.
Sie sind in lat.
Sprache
[* 13] abgefaßt, wurden im Original beim Pfalzgrafen deponiert und aus offiziellen
Abschriften, welche der
Kanzler beglaubigte, seitens der
Bischöfe und
Grafen dem
Volke verlesen und so publiziert. Bei ihrer Abfassung
wirkten die geistlichen und weltlichen
Großen des
Reichs mit. Eine Sammlung der Kapitularien ist schon 827 von dem
Abte Ansegisus von
Fontanella veranstaltet worden. Dieselbe erlangte bald offizielles Ansehen. Eine weitere Sammlung von dem Mainzer
Diakon
Benedikt (daher
Benedictus Levita) enthält dagegen zahlreiche Fälschungen, deren
Tendenzen mit denen der gleichzeitigen
Dekretalen des
Pseudoisidor (s. d.) übereinstimmen.
Herausgegeben sind die Kapitularien von
Baluze (2 Bde., Par. 1677), Canciani
(in Bd. 3 [«Ansegisus
und Levita»] und Bd. 5 [«Langobardische
K.»] der «Barbarorum leges antiquae», 5 Bde.,
Vened. 1781‒92; neue Ausg. von Pertz in den «Monumenta
Germaniae historica», Abteil. Leges, Bd. 1
u. 2; kritische
Ausgabe von
Boretius, Bd. 1, Hannov. 1883).
–
Vgl.
Boretius, Die Kapitularien im Longobardenreiche
(Halle
[* 14] 1864);
ders., Beiträge zur Kapitularienkritik (Lpz. 1874);
Seeliger,
Die Kapitularien der Karolinger
(Münch. 1893).
Kapitelsvikar, der
Stellvertreter des
Bischofs in der Regierung der Diöcese während
der
Dauer einer Sedisvakanz. Nach Eintritt der letztern hat das Domkapitel binnen 8
Tagen einen Kapitularvikar für die Regierung und einen
Ökonomus für die Vermögensverwaltung der Diöcese zu wählen; beide fungieren bis zur Wiederbesetzung des bischöfl.
Stuhles
und haben dem neuen
Bischof Rechenschaft
zu legen. Der Kapitularvikar kann nur diejenigen
Rechte ausüben, die nicht
die
Bischofsweihe voraussetzen; auch in diesem
Rahmen aber soll der Kapitularvikar sich auf die notwendigen Regierungsgeschäfte beschränken,
insbesondere nicht kirchliche
Stellen besetzen und
Kirchengut veräußern. Der Kapitularvikar bedarf der päpstl.
Bestätigung, in
Preußen
[* 15] und Elsaß-Lothringen
[* 16] auch derjenigen desStaates, soll auch Doktor des kanonischen
Rechts sein.
Neue Vorschriften
über die Kapitularvikar hat
Pius Ⅸ. unterm erlassen.
^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]
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