sein Leben, seine Werke und seine Zeitgenossen" (2 Bde., Lpz.
1866–72), dessen zweiter
Teil die
Frucht eines zweijährigen Aufenthalts in
Italien
[* 2] war. 1871 folgte er einem Rufe an die
Universität Kiel,
[* 3] und 1872 erhielt er in
Bonn
[* 4] den Lehrstuhl für die neuere Kunstgeschichte, der er sich seitdem ausschließlich
gewidmet hat.
ofthePeace (engl., spr. dschößtĭßĕs
ǒf thĕ pihß), auch schlechthin Justices, Friedensrichter. Sie bestehen seit 1327, waren zuerst nur mit der Friedensbewahrung
betraut, haben aber allmählich Befugnisse übernommen, die auch in das Gebiet der
Verwaltung gehören.
Es giebt J. für die
Grafschaften und für die größern
Städte. Beide werden vom Lord Chancellor (s. d.) ernannt, die erstern
gewöhnlich auf
Vorschlag des LordLieutenant (s. d.). Die Qualifikation für die County Justices ist an eine
bestimmte
Rente geknüpft. ZumAmt eines
BoroughJustice ist jeder Bewohner der betreffenden Stadt oder
der Umgegend befähigt. – Die wichtigsten Obliegenheiten sind:
1) Auf demGebiete der Friedensbewahrung: Vornahme von Verhaftungen,
Ausstellung von Verhaftungsbefehlen (Warrants) und Ladungen
(Summons). Bei Friedensstörungen müssen sie die durch die RiotAct vorgeschriebene Proklamation (s. Meeting) verlesen. –
2) Auf demGebiete der
Verwaltung ist ihnen die Erteilung von
Konzessionen für den Verkauf und Ausschank
geistiger Getränke verblieben. Sie sind Armenpfleger des
Verbandes, in dessen Gebiet sie wohnen (s. PoorLaw), und möglicherweise
Mitglieder einer
Behörde für Nebenstraßen (Highway District Board, s. Wegeordnungen).
Vertreter der J. bilden, vereinigt mit den
Vertretern der County Councils, die
Kommission, welche die Grafschaftspolizei
zu beaufsichtigen hat. Die
Verwaltung der Gefängnisse ist seit 1879 auf eine
Centralbehörde übergegangen (die Prison Commissioners
unter der
Aufsicht des
Staatssekretärs für das
Innere), doch haben die J.
Kommissionen für die regelmäßige Inspizierung
der Gefängnisse und der privatirrenhäuser zu bestellen. – 3) Die Befugnisse auf dem Gebiete
der Rechtspflege werden teilweise in Petty Sessions (Sitzungen für den
Bezirk), teilweise in
QuarterSessions (Quartalsitzungen
für das ganze Gebiet) ausgeübt.
Das Gesamtgebiet ist in sog. Petty Sessional Devisions eingeteilt; an den Petty Sessions müssen
sich mindestens zwei J. beteiligen; an den Orten, wo ein Stipendiary Magistrater (besoldeter Beamter)
für die Abhaltung der Petty Sessions angestellt ist, hat dieser dieselben Befugnisse wie zwei J. Diese Sitzungen dienen:
a. der
Voruntersuchung bei den meisten Strafklagen mit event. Verweisung an die
QuarterSessions oder die
Assisen (s. Court);
b. der Verhandlung und Urteilsfällung bei leichtern
Vergehen.
Die
QuarterSessions finden viermal im Jahre
vor den J. aus dem ganzen Gebiete (in den
Städten jedoch meistens vor dem Recorder, s. d.) statt. Es werden daselbst
gehört: a.
Berufungen gegen
Urteile der Petty Sessions, b. Strafklagen, insofern sie nicht vor die Assisengerichte gehören.
Das Gesetz über Irrenwesen (LunacyAct von 1890) bestimmt, daß (mit Ausnahme der
Personen, welche unter
öffentlicher Armenpflege stehen, für welche besondere Bestimmungen gelten) niemand als geisteskrank in eine Anstalt oder
ein Privathaus aufzunehmen
ist, wenn nicht vorher seine
Krankheit durch ein gerichtliches
Verfahren festgestellt ist. Dieses
Verfahren findet vor einem von dem Gesamtkollegium jährlich besonders bestellten Justice of thePeace statt.
ehemals im Königreich
Aragonien der höchste unabhängige, nur den
Ständen verantwortliche
Richter, der selbst
den König zur Verantwortung ziehen konnte, wenn er die Reichsgesetze, die er vor diesem
Richter kniend beschworen hatte,
verletzte.
(neulat.), soviel wie
Adjustieren (s. d.), insbesondere auch das durch Befeilen und Abschaben erfolgende
Fertigmachen der Matern (Stempelabschläge) für die Schriftgießerei, sowie bei der Fabrikation einzelner
Maschinen und
Apparate
(Nähmaschinen,
[* 5] Wagen,
Instrumente zum Schriftenguß, physik.
Instrumente u. s. w.) das Zusammensetzen der einzelnen
Teile und
die genaue
Einstellung derselben; in derBuchdruckern heißt J. soviel wie die Satzkolumnen auf gleiche
Länge bringen.
Eine wichtige Rolle spielt das J. der Münzen
[* 6] (s. Münze und Münzwesen).
[* 7] Die mit der Lochmaschine
[* 8] «ausgestückelten», aber noch ungerändelten und ungeprägten kreisrunden
Scheiben (sog. Münzplatten) werden in dem Justiersaal einer Prüfung ihres Gewichts und, wenn
sie zu schwer sind, einer Berichtigung (Justierung) unterworfen, während die zu leichten wieder eingeschmolzen
werden. Man pflegt, um nicht allzuviel leichte zu erhalten, die
Dicke der gewalzten Zaine etwas reichlich zu bemessen.
Das Wägen der Münzplatten geschah früher durch
Handarbeit, jetzt in allen größeren Münzwerkstätten durch automatische
Wagen, die nicht allein das Gewicht der Platten genau prüfen, sondern auch die zu schweren je nach dem
Grade der
Abweichungen in verschiedene
Abteilungen absondern, wodurch die spätere Gewichtsberichtigung wesentlich erleichtert
wird. Nur bei den
Gold- und den kleinern Silbermünzen wird jede zu schwere Platte für sich justiert, während man bei Kupfer-
und kleinern Silbermünzen ein Pauschalverfahren anwendet, indem man eine größere Zahl von Platten
zusammen wägt und, wenn ihr Gesamtgewicht der Vorschrift nicht entspricht, durch Austauschung einzelner Scheiben
Ausgleich
schafft.
bei eingelegten Rechtsmitteln im Prozeß die
Begründung
und weitere Ausführung der
Beschwerden;
bei einer
Rechnung die
Rechtfertigung namentlich gegenüber von
dem Rechnungsherrn, oder bei Vormundschaftsrechnungen der
Obervormundschaft, gezogenen Monitis;
über die erfolgte
Justifikation
wird ein Justifikationsschein erteilt, nach dessen Erteilung und Quittung die gelegte
Rechnung nur wegen
Irrtümer angefochten
werden kann.
Die
Justifikation von Etatsüberschreitungen durch die Staatsregierung, imReich durch die
Reichsbehörden, wird durch landesherrliche oder kaiserl. Verordnung gegenüber der Prüfung
der
Rechnungen durch den Landtag oder den
Reichstag nicht erbracht. (S. auch Entlastung.)