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Mondes», 15. Febr., Robertson, The early religion of Israel (2. Aufl., Edinb. 1892).
Mondes», 15. Febr., Robertson, The early religion of Israel (2. Aufl., Edinb. 1892).
s. Ghetto.
s. Weichselzopf.
(lat.), Richter;
J. a quo, der Richter, gegen dessen Urteil Berufung eingelegt ist;
J. ad quem, der Richter, an welchen die Berufung geht;
J. curĭae, in Ungarn [* 2] der Oberrichter;
J. privātus (später J. pedanĕus), bei den Römern der zur Entscheidung des einzelnen Civilprozesses von dem Magistrat (Prätor) bestellte Richter. Er brauchte kein Jurist zu sein, wurde früher aus dem Senat, unter den Kaisern aus den in einer Liste verzeichneten Bürgern genommen. J. provinciālis, s. Cuden.
litem suam fecit (lat.), d. h. der Richter hat den Prozeß zu dem seinigen gemacht, bei den Römern der Ausdruck dafür, daß sich der Richter durch arglistige falsche Entscheidung eines Prozesses der benachteiligten Partei regreßpflichtig gemacht hatte. (S. Amtspflicht.)
soviel wie Jute [* 3] (s. d.). ^[= Es ist eine Forderung der Gerechtigkeit, daß der Beamte, welcher die ihm gegenüber Dritten ...]
der zweite Sonntag vor Ostern, nach seinem mit Psalm 43, 1. beginnenden Introitus.
(lat.), Urteil, Urteilsvermögen, auch Urteilsspruch, Gericht, Gerichtshof;
J. capitāle, s. Bann;
J. provinciāle, s. Cuden;
judizieren, urteilen, beurteilen, entscheiden, richten, auch hinrichten;
judiziös, scharfsinnig, verständig, sinnreich, judiziāl, gerichtlich;
(Judicum liber, lat.), das alttestamentliche «Buch der Richter».
ital. Giudicaria, der südwestlichste Teil Tirols, umfaßt das Thal [* 4] der mittlern Sarca und dessen südwestl.
Fortsetzung, das Thal des obern Chiese (Val Bona).
Hauptorte sind Stenico, Tione und Condino.
J., früher unter dem Namen Sette Pieve (d. i. sieben Pfarreien) bekannt, ist erst durch den Bau der Straßen von Trient [* 5] aus zugänglich gemacht worden und zählt etwa 34000 E.
(lat.), Urteil;
Judikation, Beurteilung, Aburteilung;
judikatōrisch, richterlich.
oder Urteilshypothek, s. Hypothek. ^[= # (grch. hypothēkē, "Unterlage"), im röm. Sinne Pfandrecht ohne Besitz der verpfändeten ...]
der neue Titel, den der Gläubiger dadurch für seinen Anspruch erlangt, daß der Beklagte zu einer Leistung oder einer Unterlassung verurteilt ist. Das ist auch heute nicht ohne Bedeutung. Ist nämlich das Urteil nach Lage des Falles so allgemein gehalten, daß daraus Zwangsvollstreckung nicht begehrt werden kann, vielmehr zu diesem Zweck noch nähere Feststellungen ergehen müssen (z. B. Liquidation der Höhe des zugesprochenen Schadens), oder ist die Leistung nicht erzwingbar, sodaß der Gläubiger nun auf das Interesse klagt, so braucht die neue Klage nicht auf den ursprünglichen Titel zurückzugehen, sondern gründet sich auf das ergangene Urteil. Der Kläger macht also den in der Verurteilung liegenden Titel, die J., geltend. Auch ist der so bestehende Anspruch nicht mehr der kurzen Verjährung unterworfen, selbst nicht bei Wechselforderungen.
die Zinsen, welche von einer durch rechtskräftiges Urteil zugesprochenen Geldforderung zu zahlen sind. Die Bestimmung Justinians, daß von der Rechtskraft des Urteils ab der bisherige Zinsenlauf vier Monate lang gehemmt sein soll, daß aber, wenn der Verurteilte bis dahin nicht gezahlt hat, von da ab 12 Proz. Zinsen vom zugesprochenen Kapital laufen sollen, ist in Deutschland [* 6] nicht Rechtens geworden. Nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §. 821 laufen von Zinsenrückständen nach Rechtskraft des Urteils Zögerungszinsen; ist der Schenkgeber zur Zahlung verurteilt, so können J. berechnet werden (§§. 1079-81). Ebenso hat der unredliche Besitzer von der an die Stelle der Früchte tretenden Geldsumme J. zu zahlen (I, 7, §. 231). Nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 763 hat der Kläger überhaupt das Recht, von der ihm zugesprochenen Geldsumme, auch wenn Zinsen nicht zugesprochen sind, J. zu berechnen. Der Deutsche [* 7] Entwurf hat eine entsprechende Bestimmung nicht aufgenommen.
Dialekt, soviel wie Judendeutsch (s. d.). ^[= ursprünglich der Dialekt der oberdeutschen Juden, den dieselben bei ihrer Auswanderung nach ...]
Litteratur. Die J. L. bildet den Gegensatz zur biblischen. (S. Bibel [* 8] I, A, und Hebräische Litteratur.) Diese ist eine geistige Schöpfung des Volks Israel, jene eine solche lediglich der Nachkommen des Stammes Juda. Die J. L. baut daher auch vorzugsweise auf dem weiter, was in der biblischen bereits dem Stamme Juda angehört, auf dem Gesetz.
I. Periode. Die erste Periode der J. L., die der Soferim oder Schriftgelehrten, wurde durch Esra (444 v. Chr.) begründet. Diese Soferim waren die Sammler, Erläuterer, Lehrer derjenigen Gesetze (Esra 7, 11-25), die in den Zeiten nach dem Exil als die das Wesen der jüd. Religion ausmachenden angesehen wurden. Diese Gesetze, die gewissermaßen das Resultat der gesamten Entwicklung des alten Israel-Juda bis zum Anfang der nachexilischen Zeit waren, sah man damals für den Ausgangspunkt der ganzen Religion an, schob ihre Urheberschaft dem Mose zu, der sie durch Offenbarung am Sinai empfangen habe, und ließ sie durch eine Überlieferungskette über Josua zu den Ältesten, von diesen zu den Propheten gelangen, um dann eine mythische Rabbinenversammlung, die sog. große Synagoge (ein erdichtetes Vorbild des spätern Synedrium zu Jerusalem), [* 9] zur Bewahrerin des Gesetzes zu machen (Aboth 1, 1-12). Die Soferim (2 Makk. 6, 18;. Matth. 22, 35;. Luk. 5, 17. u. s. w.) behandelten das Studium der Heiligen Schrift vorzugsweise als Gesetzesforschung (Midrasch; 2 Chron. 24, 27; vgl. Sirach 38, 24 - 39, 11), die sie in den Lehrhäusern (Menachot 10, 9; vgl. Apostelgesch. 22, 3;. Josephus, Bellum judaicum 1, 33) betrieben.
Die Lehrer erhielten den Ehrentitel Rabbi. Sie waren es zugleich, die das seit dem 1. Jahrh. v. Chr. ausgestorbene und durch das Aramäische als Volkssprache verdrängte Hebräisch wenigstens als Gelehrtensprache erhielten und zeitgemäß zu dem sog. Neuhebräisch umbildeten. (Vgl. Strack und Siegfried, Lehrbuch der neuhebr. Sprache, [* 10] §. 1, Karlsr. 1884.) Neben dieser soferisch-palästinischen Litteratur, deren Erzeugnisse uns, abgesehen von den spätesten Teilen des Alten Testaments (Priestercodex, Chronisten u. s. w.), nur durch die spätern Aufzeichnungen der Mischna (s. d.) erhalten sind (besonders im Traktate von den Sprüchen der Väter), entstand in der Diaspora eine durch griech. Sprache und Bildung beeinflußte litterar. Strömung in dem sogenannten jüd. Hellenismus, dessen erste Schöpfung die griech. ¶
Bibel, die sog. Septuaginta, war, von dessen sonstigen Werken aber neben den Apokryphen des Alten Testaments sowie neben Philo und Josephus nur Trümmer erhalten sind. Im ganzen umfassen sie die Zeit vom 3. Jahrh. v. Chr. bis Ende des 2. Jahrh. n. Chr. (also über diese erste Periode hinausreichend). (Vgl. J. ^[Jakob] Freudenthal, Hellenistische Studien, Heft 1 u. 2, Bresl. 1875; C. Siegfried, Der jüd. Hellenismus, in Hilgenfelds «Zeitschrift für wissenschaftliche Theologie», Lpz. 1875, Heft 4.) Der Charakter dieser Litteratur ist Nachbildung, sei es des Alten Testaments im griech. Sprachgewande, sei es der griech. Historiker, Dichter und Philosophen durch Übertragung von deren Formen auf Stoffe des Alten Testaments.
II. Periode. Auf die Periode der Soferim, die für die Gesetzeslehre die eigentlich produktive gewesen war, folgte als zweite die der Tannajim, von Ende des 1. Jahrh. n. Chr. bis Anfang des 3. Jahrh., welche die Gesetze auslegten und behufs ihrer Anwendung auf den einzelnen Fall näher bestimmten, überhaupt die Gesetzgebung weiter entwickelten. Es geschah dies in einer doppelten Form. Man kann einem Gesetze eine bestimmte neue Formulierung geben oder aus ihm neue maßgebende Bestimmungen zur Nachachtung entwickeln. Eine solche Gesetzesnovelle nannte man Halacha (s. d.). Man kann aber über ein Gesetz auch bloß seine jurist. Ansicht vortragen. Ein solcher Vortrag hieß Hagadah (s. d.).
Der Begriff Hagadah erweiterte sich naturgemäß leicht vom jurist. Vortrag zum Vortrag überhaupt. Derselbe konnte dann eine Predigt, Sittenlehre, Exegese, ein Gedicht, eine Parabel, [* 12] Erzählung, kurz ein Vortrag über alles Mögliche werden, das sich an die Thora oder an eine Stelle derselben anschließen ließ. Unter den Tannajim ragten als Schulhäupter hervor: Hillel, der Erfinder der 7 Regeln (middoth) der Auslegung, und sein Gegner Schammai. Schüler des erstern waren Jochanan ben Sakkai, der nach der Zerstörung Jerusalems 70 n. Chr. durch die Gründung des Bethauses von Jabne (Jamnia) gewissermaßen der Retter des Judentums wurde (vgl. Spitz, Rabbi Jochanan ben Sakkai, Lpz. 1884) und dort hervorragende Schüler, Elieser ben Hyrkanos, Josua ben Chananja und vor allem den Rabbi Akiba zog, der den immer massenhafter anschwellenden, nur mündlich überlieferten Traditionsstoff durch systematische Ordnung behaltbarer machte, die Auslegungsregeln des Hillel bis zur Spitzfindigkeit erweiterte und durch den Märtyrertod in der Hadrianischen Verfolgung sich ein dauerndes Andenken bei seinem Volke sicherte.
Der Fortsetzer seines Werkes war vorzugsweise Rabbi Meir; demnächst sind zu nennen: Rabbi Simon ben Jochai und der Sammler und Aufzeichner der bisher nur mündlich überlieferten Halachoth in dem corpus juris der Mischna: Rabbi Jehuda hannasi, das Haupt des damals zu Sepphoris befindlichen Synedriums etwa 219 n. Chr. (Vgl. M. Braunschweiger, Die Lehrer der Mischna, Frankf. a. M. 1890.) Die Sprache der Mischna ist das oben erwähnte Neuhebräische. Deutsche Übersetzungen sind von Rabe, Jost, Samter. Speciell für diese Periode vgl. Bacher, Die Agada der Tannaiten (Bd. 1, Straßb. 1884; Bd. 2, ebd. 1890).
III. Periode. Die dritte Periode ist die des Talmuds und seiner Lehrer (Amorajim, d. i. Redner, Erläuterer, nämlich der Mischna) von Anfang des 3. bis Ende des 5. Jahrh. Nach der Vernichtung aller nationalen Hoffnungen der Juden im Hadrianischen Krieg 135 n. Chr. sank die Bedeutung des palästinischen Stammlandes. Die babylon. Gelehrtenschulen fingen an die palästinischen zu überflügeln, die mit der Zeit ganz ausstarben. Besonders blühten in Babylon die Schulen von Nahardea, Sura und Pumpeditha.
Die Entscheidungen der palästinischen Lehrer wurden um 380 im sog. jerusalemischen Talmud, die der babylonischen um 500 im babylonischen Talmud gesammelt. Die Autorität des letztern blieb die überwiegende. Talmud (Lehre) [* 13] ist späthebr. Sprachgebrauch für Thora. Die neuen Entscheidungen, Gemara («Vervollständigung») genannt, knüpfen zunächst an die Mischna an, die also in das corpus des Talmuds mit aufgenommen wurde. Die Sprache der beiden Talmude ist aramäisch.
Daneben her gingen halachische Auslegungen (Midraschim) einzelner Lehrer, wie der Kommentar Sifrë zum 4. und 5. Buch Mose, vielleicht von Simon ben Jochai, Sifra zum 3. Buch Mose, Mechilta zum 2. Buch Mose, die Pesiqta des Rab Kahana (hg. von Buber, 1868), Tanchuma (hg. von Buber, 1885) u. a.
Vgl. Strack, Einleitung in den Talmud (Lpz. 1887).
Zur Hagadah dieser Periode vgl. Wünsche, Der babylon. Talmud in seinen hagadischen Bestandteilen (Lpz. 1886-89); W. Bacher, Die Agada der palästinensischen Amoräer (Bd. 1, Straßb. 1892).
IV. Periode. Die vierte Periode vom Anfang des 6. bis Mitte des 8. Jahrh. brachte für das talmudische Wissen nur die Nachträge der Saburajim («Meinende») und Geonim (s. Gaon) genannten Lehrer. Sonst beschränkte man sich auf Sammeln und Vergleichen der talmudischen Halachoth. Nebenher gingen Sammlungen der Hagadoth. So gehören vielleicht dieser Zeit an die ältesten Teile des Pentateuchkommentars Midrasch rabba, die Pesiqta rabbati u. a. (Vgl. Wünsche, Bibliotheca rabbinica, Lpz. 1880 fg.; Ferd. Weber, System der altsynagogalen palästinischen Theologie, ebd. 1880.) Viele dieser Hagadoth fanden auch Aufnahme in die während dieser Zeit niedergeschriebenen aramäischen Paraphrasen der Bibel (Targumim, d. i. Dolmetschungen).
Von bleibendem Wert waren die in die Zeit vom 6. bis 8. Jahrh. fallenden Studien zum Bibeltexte (Masora), die die Vokalisation und Accentuation des hebr. Textes regelten. (Vgl. Blau, Masoretische Untersuchungen, Straßb. 1891.) Die früher schon vereinzelt betriebene Geheimlehre, die kosmogonische Spekulation (ma'ase bereschit), an 1 Mose 1 anschließend, und die theosophische (ma'ase merkaba), an Kap. 1 des Ezechiel anknüpfend, fand in den Pirke di Rabbi Elieser ihren ersten schriftstellerischen Ausdruck. Von größerer Bedeutung ist das im 7. oder 8. Jahrh. entstandene «Buch der Schöpfung» (Jezira, s. d.).
V. Periode. Einen neuen Aufschwung erhielt die J. L. durch die Berührung mit den maur. Arabern in Afrika [* 14] und Spanien. [* 15] Dieser Aufschwung füllte die fünfte Periode von 750 bis etwa 1200 aus. Der durch die Aristotelisch-arab. Philosophie beeinflußte Saadja Gaon (gest. 942) aus Fajum in Ägypten, [* 16] der Übersetzer des Alten Testaments in das Arabische und der Kommentator desselben, ward an die Spitze der Akademie von Sura in Babylonien berufen und rettete das dortige Talmudstudium vor gänzlicher Verkümmerung. Er verteidigte die talmudische Richtung gegen die Angriffe der Karäer (s. d.), welche die Tradition verwarfen. ¶