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Anforderungen nicht entsprechen. Es ist Anordnung getroffen, daß die Anstalt in einer bestimmten Frist bei Verlust der Genehmigung auszuführen ist; die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei Erteilung der Genehmigung vorausgesetzt werden mußte, klar erhellt. Die Reichs-Civilprozeßordnung hat nur, überdies bereits als unzureichend erkannte Bestimmungen über das Verfahren der Entmündigung (s. d.) getroffen. Es bleibt abzuwarten, ob sich gegenüber der neuerdings auf diesem Gebiete hervorgetretenen Agitation für eine unbedingt notwendige gesetzliche Regelung die Reichsgesetzgebung nicht für zuständig erklären wird. An Landesgesetzen bestehen nur ein Weimar. [* 2]
Gesetz vom und die Bestimmungen, welche in der Bremischen Medizinalordnung vom getroffen sind. Sonst sind in einzelnen deutschen Bundesstaaten Reglements im Verwaltungswege erlassen, namentlich sind in Preußen [* 3] eine Anzahl von Ministerial- und Regierungsverordnungen erlassen, unter welchen hervorzuheben ist eine Instruktion des Polizeipräsidiums zu Berlin [* 4] vom für die Vorsteher von Privatirrenanstalten. Für Württemberg [* 5] liegt vor eine Verfügung des Ministeriums des Innern vom über den Betrieb und die Überwachung der Privatirrenanstalten. Auch für Osterreich bestehen nur Ministerialverordnungen vom und
Ein Irrengesetz sollte angemessene Bestimmungen über folgende Punkte enthalten:
1) In welchen Fällen eine als geisteskrank angesprochene Person wider oder ohne ihren Willen in einer öffentlichen oder Privatirrenanstalt untergebracht werden darf (Gemeingefährlichkeit, Befürchtung des Selbstmords, zu erstrebende Heilung, Fürsorge für arme Geisteskranke).
2) Ob und unter welchen Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Antrag welcher Personen (Ehegatten, Eltern und weitere Ascendenten, selbständige Descendenten, Verwandte bis zu welchem Grade) einzuschreiten ist.
3) Aufstellung von Garantien für die Feststellung der Geisteskrankheit behufs definitiver Aufnahme, des zweifelhaften Gemütszustandes behufs provisorischer Aufnahme in eine Beobachtungsanstalt. In dieser Beziehung bestehen zur Zeit sehr unzureichende und unhaltbare Zustände. Daß ein Mensch wider seinen Willen bloß auf Grund ärztlicher Atteste ohne Anhörung und ohne Entscheidung der zuständigen Obrigkeit in eine Irrenanstalt gebracht und dort festgehalten werden kann, geht nicht an, zumal in dieser Beziehung in berühmt gewordenen Fällen Anfechtungen solcher Einstellungen nicht ohne den Anschein der Berechtigung bekannt geworden sind.
Daß solche schlimmen Folgen nicht in zahlreichern Fällen eingetreten sind, haben wir allein der Gewissenhaftigkeit der deutschen Irrenärzte zu danken. Die Einstellung sollte in schleunigen Fällen niemals ohne Genehmigung der Ortsobrigkeit erfolgen, welche zu prüfen und ihre Verfügung zu motivieren hat. Richterliche Prüfung, wie sie für Preußen schon die Allgemeine Gerichtsordnung vorschrieb, müßte mit der Maßgabe nachfolgen, in andern Fällen vorangehen, daß der Richter die betreffende Person in jedem Falle zu sehen und, wenn dies ausführbar, anzuhören, Beweis aufzunehmen und demnächst motivierten Beschluß M fassen hat,- alles dies, auch wenn es sich um eine Entmündigung nicht handelt. Daß Geschworene über die Aufnahme urteilen sollten, wie von Gambetta und neuerdings von anderer Seite vorgeschlagen worden ist, kann nicht für angemessen erachtet werden.
4) Revisionen der öffentlichen wie der Privatirrenanstalten durch einen öffentlichen Medizinalbeamten in wiederkehrenden Fristen mit der Verpflichtung, Anträge auf Entlassung, Beschwerden wegen übler Behandlung u. s. w. entgegenzunehmen und darüber an eine zuständige Stelle zu berichten.
5) Bestimmungen über obrigkeitliche und richterliche Genehmigung der freiwilligen Einstellung.
6) Garantien über die Entlassung.
7) Bestimmungen über die Kosten. (S. auch Geisteskrankheiten, S. 708 b.)
Vgl. Schmitz, Die Privatirrenanstalt (Lpz. und Wien [* 6] 1887);
Reuß, [* 7] Der Rechtsschutz der Geisteskranken (Lpz. 1888);
Schröder, Das Recht im Irrenwesen Mr. 1890);
ders., Zur Reform des I. (ebd. 1891).